Beschluss vom 28.10.2008 -
BVerwG 6 B 51.08ECLI:DE:BVerwG:2008:281008B6B51.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 6 B 51.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:281008B6B51.08.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 51.08

  • Bayerischer VGH München - 03.04.2008 - AZ: VGH 7 B 07.1292

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Oktober 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und Dr. Bier
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 8. Februar 2008 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. April 2008 sind wirkungslos.
  3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Das von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1, § 141 Satz 1 VwGO einzustellen. Die vorinstanzlichen Entscheidungen sind analog § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO wirkungslos.

2 Es entspricht gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Denn dieser hat den Kläger willentlich klaglos gestellt, indem er ihm die umstrittene Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Ersatzschule erteilt hat.

3 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bewertet den Streitgegenstand, soweit er bei ihm anhängig geworden ist, mit vier Fünfteln des vom Berufungsgericht festgesetzten Streitwertes.