Beschluss vom 28.10.2004 -
BVerwG 6 B 51.04ECLI:DE:BVerwG:2004:281004B6B51.04.0

Beschluss

BVerwG 6 B 51.04

  • Hessischer VGH - 07.05.2004 - AZ: VGH 7 UE 2453/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und V o r m e i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
a) Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.
aa) Ohne Erfolg rügt der Kläger, das Berufungsgericht habe die richterliche Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es den von ihm in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisanträgen nicht nachgegangen sei. Der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) gebietet dem Tatrichter (nur), solche Umstände aufzuklären, auf die es nach seiner eigenen materiellrechtlichen Auffassung, die er seinem Urteil zugrunde legt, ankommt (Urteile vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.80 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 197 = NJW 1983, 187 <189> m.w.N. und vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - BVerwGE 70, 216 <221 f.> m.w.N.; Beschlüsse vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 2 B 68.95 - und vom 12. März 2004 - BVerwG 6 B 2.04 -). Das Berufungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, gemäß § 18 Abs. 2 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung - VO GOAP - vom 9. Februar 1983 (ABl S. 54) i.d.F. der Verordnung vom 27. Januar 1998 (ABl S. 103) seien die in den Oberstufenkursen erreichten Punktzahlen am Ende eines jeden Halbjahres im Zeugnis einzutragen und vom Tutor und dem Studienleiter zu unterzeichnen. Erst in diesem formalen Akt sei die Bewertung der Leistung zu sehen. Einer vorherigen mündlichen Notenäußerung eines Kursleiters im Rahmen einer Notenbesprechung mit den Schülern fehle die rechtliche Verbindlichkeit; eine vorher erfolgende Besprechung diene nur der Vorbereitung der Bewertung (Urteilsabdruck - UA - S. 18). Danach bestand für das Berufungsgericht weder Veranlassung, Beweis darüber zu erheben, ob die Fachlehrerin im Leistungskurs Deutsch im zweiten Schulhalbjahr 1996/97 unmittelbar vor der Notenvergabe die mündliche Leistung des Klägers vor dem Kurs mit elf Punkten bewertet hat, noch musste das Gericht sich zu einer Beweiserhebung darüber veranlasst sehen, ob die mündliche Leistung des Klägers im Leistungskurs Gemeinschaftskunde im zweiten Schulhalbjahr 1997/98 von dem Fachlehrer in der Notenbesprechung zum Ende des Schulhalbjahres mit elf Punkten bewertet worden ist. Diese Sachverhaltsumstände sind für die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die dem Kläger erteilten Zeugnisnoten im Leistungskurs Deutsch im zweiten Schulhalbjahr 1996/97 (9 Punkte) und im Leistungskurs Gemeinschaftskunde im zweiten Schulhalbjahr 1997/98 (8 Punkte) seien nicht zu beanstanden, ohne Bedeutung gewesen.
Ebenso verhält es sich im Hinblick auf den hilfsweise gestellten Antrag des Klägers, bezüglich der mündlichen Abiturnachprüfung im Fach Gemeinschaftskunde Beweis darüber zu erheben, ob sich die in der Vorbereitungszeit von ihm gefertigten Aufzeichnungen im Zeitpunkt seiner Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen nicht bei der Prüfungsniederschrift, sondern in der Wohnung des Prüfers befunden haben. Auch dieser von dem Kläger geltend gemachte Sachverhaltsumstand ist für das Berufungsgericht nicht entscheidungserheblich gewesen. Das Gericht hat in dem angefochtenen Urteil darauf abgestellt, dass selbst ein Verstoß gegen § 39 Abs. 7 Nr. 8 VO GOAP, wonach der Prüfungsniederschrift die von dem Schüler in der Vorbereitungszeit angefertigten Aufzeichnungen beizufügen seien, nicht zur Annullierung des Prüfungsergebnisses führe (UA S. 19).
Entsprechendes gilt, soweit der Kläger hilfsweise beantragt hat, hinsichtlich der mündlichen Nachprüfung im Fach Mathematik Beweis darüber zu erheben, ob der Fachlehrer ihm anlässlich der Einsichtnahme in die Prüfungsakten vorgehalten habe, bestimmte Punkte nicht bearbeitet bzw. in seinen Aufzeichnungen nicht ausgeführt zu haben, und ob sodann festgestellt worden sei, dass sich irrtümlich Unterlagen eines Mitschülers bei den Akten befunden hätten. Das Berufungsgericht hat entschieden, dass sich die mündliche Nachprüfung Mathematik nicht als formell fehlerhaft erweise, und zur Begründung auf die vom Fachlehrer und vom Fachausschussvorsitzenden unterzeichnete dienstliche Äußerung sowie die Angaben der Schulleiterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht verwiesen. Danach seien, was entscheidend sei, im Prüfungsgespräch die Ausführungen des Klägers selbst Gegenstand der Bewertung und Beurteilung gewesen. Im Übrigen erfolge die Prüfungsbewertung auf der Grundlage des tatsächlichen Prüfungsgeschehens und nicht auf der Grundlage schriftlicher Aufzeichnungen (UA S. 17, 19/20). Damit ist die mit dem Hilfsbeweisantrag unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung für das Berufungsgericht nicht entscheidungserheblich gewesen und bestand keine Veranlassung zu einer diesbezüglichen Sachverhaltsaufklärung.
bb) Soweit der Kläger geltend macht, das Berufungsgericht hätte "insbesondere Aufklärung durch die mehrfach erbetene Einschaltung der Staatsanwaltschaft zur Frage der von der Beklagten vor dem Verwaltungsgericht im mündlichen Termin vorgelegten - wohl verfälschten Urkunde -, auf der das Urteil beruhte, zur Bewertung der schriftlichen Abiturprüfung im Fach Gemeinschaftskunde betreiben müssen", führt dies nicht auf einen Verfahrensfehler. Hinsichtlich eines behaupteten Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert dargelegt werden, bezüglich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (Beschlüsse vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265 <S. 9> und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328). Diesen Darlegungsanforderungen genügt das pauschal auf die Einschaltung der Staatsanwaltschaft verweisende Beschwerdevorbringen auch im Hinblick auf den nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenem Schriftsatz vom 19. Oktober 2004 nicht im Ansatz.
cc) Die Rüge, der Tatbestand des Berufungsurteils genüge nicht den Anforderungen des § 117 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, ist unbegründet. Die Annahme des Klägers, das angefochtene Urteil enthalte eine unzureichende Darstellung des Tatbestandes, weil es "keine Feststellungen zum Tatbestand trifft, da das Gericht keine Sachverhaltsaufklärung betrieben hat, sondern vielmehr sich darauf beschränkt hat, ansatzweise den Sachvortrag der Parteien wieder zu geben", geht fehl. Gemäß § 117 Abs. 3 VwGO, der über § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch im Berufungsverfahren gilt, ist im Tatbestand eines Urteils der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen (Satz 1). Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt (Satz 2). Diesen Anforderungen genügt der Tatbestand des Berufungsurteils.
Ein Verfahrensfehler ergibt sich auch nicht mit Blick auf § 130 b Satz 1 VwGO. Diese Vorschrift eröffnet dem Berufungsgericht die Möglichkeit einer erleichterten Darstellung, lässt aber die Geltung der allgemeinen Grundsätze für die Abfassung des Urteilstatbestandes in § 125 Abs. 1 i.V.m. § 117 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO unberührt (Beschlüsse vom 9. April 1997 - BVerwG 8 B 48.97 - S. 4 des Beschlussabdrucks und vom 4. Juli 2002 - BVerwG 1 B 195.02 - S. 2 des Beschlussabdrucks).
Soweit die Beschwerde Feststellungen zu den von ihr unter Beweis gestellten Tatsachen vermisst, führt dies ebenfalls nicht auf einen Verfahrensfehler. Kommt es wie hier aus der materiellrechtlichen Sicht des Tatsachengerichts auf bestimmte Sachverhaltsumstände nicht an, liegt darin, dass dazu im Urteilstatbestand keine Tatsachenfeststellungen getroffen worden sind, weder ein Verstoß gegen § 117 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) oder des Überzeugungsgrundsatzes in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (Urteil vom 21. September 2000 - BVerwG 2 C 5.99 - Buchholz 237.1 Art. 86 BayLBG Nr. 10 <S. 5>).
dd) Die Rüge, dem angefochtenen Urteil fehlten die die Entscheidung tragenden Gründe, soweit im Zusammenhang mit den Ausführungen zur mündlichen Nachprüfung im Fach Gemeinschaftskunde entgegen § 130 b Satz 2 VwGO auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen werde, bleibt ohne Erfolg. Ein Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ergibt sich weder im Lichte von § 138 Nr. 6 VwGO noch von § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
Zu Unrecht hat sich das Berufungsgericht allerdings auf § 130 b Satz 2 VwGO gestützt, der allein eine Regelung für die Bezugnahme auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung trifft. Dies begründet indes keinen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensmangel. Die Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid findet ihre Rechtsgrundlage in § 125 Abs. 1 i.V.m. § 117 Abs. 5 VwGO, auf den das angefochtene Urteil zugleich verweist. Ebenso wie § 130 b Satz 1 VwGO eröffnet auch § 130 b Satz 2 VwGO dem Berufungsgericht eine zusätzliche Möglichkeit der erleichterten Urteilsabfassung, lässt aber die allgemeinen Grundsätze für die Absetzung der Entscheidungsgründe in § 117 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 5 VwGO unberührt (vgl. Beschluss vom 21. Mai 2002 - BVerwG 1 B 415.01 - S. 3 des Beschlussabdrucks; Beschluss vom 4. Juli 2002 - BVerwG 1 B 195.02 - S. 2 des Beschlussabdrucks).
Den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung genügt das angefochtene Urteil. Das Berufungsgericht hat die in Bezug genommenen Ausführungen mit der Angabe der Seitenzahlen des Widerspruchsbescheides eindeutig gekennzeichnet und die gemäß § 125 Abs. 1 i.V.m. § 117 Abs. 5 VwGO erforderliche Feststellung getroffen, dass es den Ausführungen folgt. Ergänzend ist es auf die Rüge des Klägers eingegangen, es sei zweifelhaft, ob die gebotene Prüfungsvorbereitungszeit eingehalten worden sei (UA S. 16). Dass es darüber hinaus gehend besonderer Erörterung bedürftige Gesichtspunkte gegeben hätte, ist in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt.
b) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (Beschluss vom 19. August 1997, a.a.O.). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde des Klägers nicht.
aa) Er möchte geklärt wissen, "ob die in der Notenbesprechung gegebene Zusage einer im Zeugnis zu vergebenden Punktzahl rechtsverbindlich ist oder keine Bindungswirkung entfaltet".
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, die dem Kläger erteilte Abiturdurchschnittsnote von 2,5 sei rechtsfehlerfrei ermittelt worden, auf nicht revisible landesrechtliche Vorschriften gestützt. Soweit gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ausnahmsweise auch Landesrecht revisibel ist, ist der Anwendungsbereich dieser Regelung nicht gegeben. Die Beschwerde macht keine Verletzung einer Vorschrift des hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - HVwVfG - geltend, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die von dem Kläger als Zusagen qualifizierten Notenmitteilungen seien mangels Schriftlichkeit keine Zusicherung im Sinne von § 38 HVwVfG, greift die Beschwerde nicht an. Auch in dem nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingereichten Schriftsatz vom 19. Oktober 2004 wird in Bezug auf § 38 HVwVfG keine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgezeigt. Die Beschwerde verweist auf die "Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 18.07.1993", der "eine Bindungswirkung für Zusagen außerhalb der Regelung des § 38 VwVfG" zu entnehmen sei. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen daher nur dann vor, wenn die Beschwerde aufzeigt, dass die Auslegung und Anwendung des Landesrechts auf Bundesrecht führen (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Dabei genügt es nicht, dass die Beschwerde Bundesrecht für anwendbar und verletzt hält. Hinzukommen muss ein Hinweis darauf, dass das Bundesrecht selbst klärungsbedürftig ist (vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. September 1992 - BVerwG 11 B 24.92 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171, vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 6 B 69.03 - und vom 5. Mai. 2004 - BVerwG 6 BN 1.04 -). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Mit ihrem Vorbringen wendet sie sich gegen die Auslegung des Landesrechts durch das Berufungsgericht, das unter Verweis auf § 18 Abs. 2 VO GOAP zu dem Ergebnis gekommen ist, einer vor Eintragung der Kurspunkte erfolgenden Notenbesprechung fehle als vorbereitende Handlung die rechtliche Verbindlichkeit (UA S. 18), und in diesem Bereich mangels Regelungslücke für eine analoge Anwendung des § 38 HVwVfG keinen Raum gesehen hat (UA S. 14). Klärungsbedarf, der sich im Hinblick auf Bundesrecht stellen könnte, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf.
bb) Der Kläger hält weiterhin die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob eine Bewertung einer wegen ungerechtfertigter schlechter Bewertung vorgenommenen mündlichen Nachprüfung nach § 37 Abs. 2 VO GOAP aufrecht erhalten werden darf, wenn die Rechtswidrigkeit der Bewertung der schriftlichen Leistung durch das Gericht festgestellt wurde, insbesondere dann, wenn die Nachprüfung zu einer weiteren Verschlechterung der Note im schriftlichen Bereich geführt hat". Er führt dazu aus, das Prüfungsrecht durchdringe der Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungswettbewerb. Chancengleichheit bedeute nach seinem Rechtsverständnis, dass alle Prüflinge korrekt bewertet würden. Sei bei einem Prüfling eine korrekte Bewertung unterblieben und unterziehe er sich aus diesem Grund einer Nachprüfung, mit der er sich weiter verschlechtere, so könne diese Nachprüfung keinen Bestand haben, wenn im Nachgang die Fehlerhaftigkeit der Bewertung der Ausgangsprüfung festgestellt und eine Nachbesserung erfolge. Der Prüfling wäre durch die Einbeziehung der mündlichen Leistung schlechter gestellt als die übrigen Prüflinge, deren Ausgangsleistung korrekt bewertet worden sei und die sich daher nicht einer Nachprüfung unterzogen hätten. Mit diesem Vorbringen ist eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage revisiblen Rechts von grundsätzlicher Bedeutung nicht dargetan.
Die Frage würde sich in einem Revisionsverfahren so nicht stellen. Das Berufungsgericht hat entschieden, dass die Bewertung der schriftlichen Abiturprüfung des Klägers im Fach Gemeinschaftskunde von 5 auf 6 Punkte anzuheben ist. Der von der Beschwerde aufgeworfenen Fragestellung liegt die Behauptung zugrunde, dass der Kläger eine mündliche Abiturnachprüfung nicht absolviert hätte, wenn seine schriftliche Abiturprüfung bereits zu diesem Zeitpunkt mit 6 Punkten bewertet worden wäre. Dies aber ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils, an die das Revisionsgericht gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), nicht.
Darüber hinaus legt die Beschwerde nicht dar, dass und inwieweit sich die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage nicht auf der Grundlage der bisherigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung beantworten ließe und welcher Klärungsbedarf sich im Hinblick auf den Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsrecht noch stellte. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass es einem Prüfling nach dem in Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen darf, dass er die Anerkennung eines Bewertungsfehlers in einem gerichtlichen Verfahren erstreiten muss. Vielmehr müssen so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten (Urteil vom 19. Dezember 2001 - BVerwG 6 C 14.01 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 400 <S. 38> = NVwZ 2002, 1375). Wie diese Maßgaben im Einzelnen umzusetzen sind, ist zum einen eine Frage des jeweils einschlägigen Prüfungsrechts und zum anderen abhängig von den jeweils gegebenen tatsächlichen Umständen. Vor diesem Hintergrund rügt der Kläger der Sache nach die seiner Auffassung nach fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht, womit indes ein Revisionszulassungsgrund nicht geltend gemacht werden kann (vgl. z.B. Beschlüsse vom 24. August 2000 - BVerwG 6 B 23.00 - Buchholz 451.91 Europ.UmweltR Nr. 4 = NVwZ 2001, 92, vom 28. Februar 2002 - BVerwG 6 BN 2.02 - und vom 13. Mai 2004 - BVerwG 6 B 25.04 - SächsVBl 2004, 213).
Zudem zeigt die Beschwerde nicht auf, worin die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll, sondern behauptet eine solche lediglich. Schließlich fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich bei Nichtberücksichtigung der mündlichen Nachprüfung keine Verbesserung der Abiturdurchschnittsnote ergäbe (UA S. 18). Soweit der Kläger dem Berufungsgericht mit seinem Schriftsatz vom 19. Oktober 2004 insoweit einen Fehler vorhält, geht er von der Einbeziehung seiner Bewertung im Fach Mathematik aus. In Bezug auf die Bewertung des Faches Mathematik liegt indessen ebenfalls, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen dazu ergibt, kein Revisionszulassungsgrund vor, so dass von der Bewertung dieses Faches, so wie sie in die Gesamtbeurteilung eingeflossen ist, ausgegangen werden muss.
cc) Ohne Erfolg bleibt die Grundsatzrüge auch, soweit der Kläger geklärt wissen möchte, "ob verhöhnendes Lachen auf richtige Antworten eines Prüflings in der mündlichen Prüfung durch Prüfer und Verunsichern des Prüflings durch In-Aussicht-Stellen einer Bewertung mit 0 Punkten wegen angeblichem Täuschungsversuch durch Verwendung von eigenen Blankoblättern anstelle des schuleigenen Papiers das Gebot der Chancengleichheit sowie das Recht des Prüflings auf ein faires Verfahren verletzt". Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision bereits nicht, weil sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde.
Das Berufungsgericht hat sich hinsichtlich der mündlichen Nachprüfung im Fach Gemeinschaftskunde in, wie dargelegt, zulässiger Weise Ausführungen im Widerspruchsbescheid zu Eigen gemacht und danach festgestellt, dass über die Antworten des Klägers nicht gelacht worden ist (UA S. 16 i.V.m. S. 15 des Widerspruchsbescheides). Ferner hat es seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass der aufsichtführende Lehrer keinen Täuschungsversuch hat feststellen können und der Kläger seine Vorbereitung nach kurzzeitiger Unterbrechung hat fortsetzen können, nicht aber, dass er durch In-Aussicht-Stellen einer Bewertung mit 0 Punkten verunsichert worden ist (UA S. 16 i.V.m. S. 14/15 des Widerspruchsbescheides). Diese Feststellungen sind mit Verfahrensrügen nicht erfolgreich angegriffen worden, so dass von ihnen in einem Revisionsverfahren auszugehen wäre (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Im Übrigen kommt der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage auch keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass das aus dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) folgende Recht des Prüflings auf ein faires Verfahren den Prüfer verpflichtet, darauf Bedacht zu nehmen, dass auch der Prüfungsstil, der Ablauf des Prüfungsverfahrens und die Prüfungsatmosphäre nach Möglichkeit leistungsverfälschende Verunsicherungen des Prüflings ausschließen. Der Prüfling soll nicht durch ein unangemessenes Verhalten des Prüfers einer psychischen Belastung ausgesetzt werden, die das Bild seiner Leistungsfähigkeit verfälscht und dadurch seine Chancen mindert. Ob sich das Verhalten eines Prüfers so hätte auswirken können, ist anhand einer objektiven Betrachtung aus der Sicht eines verständigen Prüflings zu beurteilen (Urteil vom 11. November 1998 - BVerwG 6 C 8.97 - BVerwGE 107, 363 <368 f.> m.w.N.). Ausgehend davon stellt der Kläger im Gewand der Grundsatzrüge (s)einen Einzelfall zur Überprüfung und rügt die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts, das unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid das Fairnessgebot als nicht verletzt angesehen hat.
Außerdem zeigt der Kläger damit keine fallübergreifende Bedeutung der Frage auf, sondern verweist auf die Umstände seines Falles.
dd) Der Kläger hält ferner die Frage für klärungsbedürftig, "inwieweit eine Selbstbindung der Verwaltung an die von zwei Prüfern unabhängig voneinander erteilte Bewertung - festgehalten direkt unter der Aufgabe - in einer schriftlichen Abiturprüfungsarbeit gegeben ist, oder ob im Rahmen eines Anfechtungsverfahrens, mit dem die Anhebung der Gesamtnote wegen unrichtiger Addition der Teilaufgaben erreicht werden soll, diese damit verwehrt werden kann, dass sich beide Prüfer auf einen Schreibfehler bei der von ihnen unter der Aufgabe vorgenommenen Bewertung berufen". Der Kläger macht geltend, die zunächst erfolgte schriftliche Bewertung der fraglichen Teilaufgabe der schriftlichen Abiturprüfung im Fach Gemeinschaftskunde mit 17 Bewertungseinheiten sei bindend; die Verweigerung der Notenanhebung unter Hinweis darauf, beiden Korrektoren sei ein Versehen bei der Bewertung unterlaufen, könne aus Vertrauensgrundsätzen und mit Blick auf das Verschlechterungsgebot nicht greifen. Damit ist eine Frage des revisiblen Rechts von grundsätzlicher Bedeutung nicht dargetan.
Es fehlt bereits an einer hinreichenden Darlegung, in welcher Hinsicht Bundesrecht nicht beachtet worden wäre, sowie an der erforderlichen Erläuterung, dass und inwieweit hinsichtlich einer bundesrechtlichen Norm bzw. eines bundesrechtlichen Grundsatzes Klärungsbedarf besteht. Zudem würde sich die Frage in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil ihr ein von den Feststellungen des Berufungsurteils abweichender Sachverhalt zugrunde liegt. Das Berufungsgericht ist unter Würdigung des Gutachtens zur schriftlichen Abiturprüfung sowie der ergänzenden Stellungnahme des Fachlehrers zu dem Schluss gekommen, es liege ein offensichtlicher Schreibfehler (Tippfehler) vor, und auf dieser Grundlage davon ausgegangen, dass die fragliche Teilaufgabe von Beginn an mit 12 und nicht 17 Bewertungseinheiten bewertet worden sei und mithin auch kein Fall einer Notenverschlechterung gegeben sei (UA S. 15). Darüber hinaus lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen, worin die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll.
ee) Ebenso ohne Erfolg bleibt die Grundsatzrüge, soweit der Kläger geklärt wissen möchte, "ob die Auswahl des Prüfungsstoffes ... dem Beurteilungsspielraum des Prüfers unterliegt und er außerhalb der Vorgaben der Verordnung entscheiden kann, was er prüft und wie er es dann bewertet oder ob vielmehr der Prüfer aufgrund der Regelung des § 27 Abs. 2 VO GOAP, der festlegt, dass der Prüfungsstoff aus den vier Abschnitten der Qualifikationsphase zu entnehmen ist, bei der Auswahl des Prüfungsstoffes an die Verordnung gebunden ist und von einer Bewertung von Prüfungsstoff, der nicht aus den in der Verordnung festgelegten Abschnitten der Qualifikationsphase stammt, abzusehen hat". Der Kläger wendet sich gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, ein Verstoß gegen § 27 Abs. 2 VO GOAP liege weder darin, dass die für eine Aufgabe in der schriftlichen Abiturprüfung im Grundkurs Mathematik geforderte Pyramidenberechnung in der Mittelstufe behandelt werde, noch darin, dass den Gegenstand einer weiteren Aufgabe "Spiegelungen an Ebenen" gebildet hätten. Zur Begründung hat sich das Gericht auf die Stellungnahme der Mitglieder des Prüfungsausschusses gestützt, wonach Pyramidenberechnung zum mathematischen Grundwissen gehöre und die weitere Aufgabe (nur) mit dem Stoff aus der Kursstufe 13 I gelöst werden könne (UA S. 17 Ziffer 8).
Die Beschwerde rügt die Anwendung und Auslegung von § 27 Abs. 2 VO GOAP durch das Berufungsgericht, legt aber nicht dar, in welcher Hinsicht Bundesrecht nicht beachtet worden wäre und dass und inwieweit hinsichtlich bundesrechtlicher Maßgaben Klärungsbedarf in einem Revisionsverfahren bestünde.
c) Die Beschwerde führt nicht auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschlüsse vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 18, vom 19. August 1997, a.a.O. und vom 17. Januar 2000 - BVerwG 6 BN 2.99 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 334 = NVwZ-RR 2000, 339). Entsprechendes gilt für eine geltend gemachte Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (Beschlüsse vom 21. Januar 1994 - BVerwG 11 B 116.93 - Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 22 = NJW 1994, 1672 und vom 19. August 1997, a.a.O.). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz nicht (Beschlüsse vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 <S. 55>, vom 19. August 1997, a.a.O. und vom 17. Januar 2000, a.a.O.). Diesen Maßstäben genügt das Beschwerdevorbringen nicht.
aa) Soweit der Kläger eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geltend macht, bleibt die Divergenzrüge bereits ohne Erfolg, weil es sich bei diesem Gericht nicht um eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte handelt.
bb) Die Beschwerde trägt weiter vor, das Berufungsgericht habe die von den Fachlehrern erteilten Zusagen auf Vergabe von bestimmten Zeugnisnoten als unverbindlich angesehen, da es der Auffassung sei, bei der Zusage eines zukünftigen Verhaltens bedürfe es der Schriftlichkeit, wie es für Zusicherungen in § 38 HVwVfG normiert sei. Demgegenüber habe das Bundesverwaltungsgericht in Entscheidungen, die vor Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergangen seien, in einer Zusage eine Bindungswirkung gesehen. Damit bezeichnet die Beschwerde keine Divergenz im Sinne der gesetzlichen Anforderungen. Sie benennt schon keinen die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz. Das Berufungsgericht hat vielmehr im Wege der Subsumtion ausgeführt, dass eine mündliche Notenäußerung keine Zusicherung im Sinne von § 38 HVwVfG darstelle, weil es an der Schriftlichkeit der Zusicherung fehle. Darüber hinaus bezeichnet die Beschwerde mit ihrem pauschalen Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen inhaltlich bestimmten, die in Bezug genommenen Entscheidungen tragenden abstrakten Rechtssatz und zeigt zudem auch keinen "in Anwendung derselben Rechtsvorschrift" bestehenden Widerspruch auf.
cc) Soweit der Kläger eine Divergenz im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 1978 - BVerwG 7 C 50.75 - geltend macht, rügt er mit seinem Vorbringen eine angeblich fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall, womit den Darlegungsanforderungen im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht genügt wird.
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August 2004 (BGBl I S. 2198), § 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.