Beschluss vom 28.10.2003 -
BVerwG 3 PKH 21.03ECLI:DE:BVerwG:2003:281003B3PKH21.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.10.2003 - 3 PKH 21.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:281003B3PKH21.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 PKH 21.03

  • VG Dresden - 08.05.2003 - AZ: VG 7 K 2625/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

Der Antrag der Klägerin, ihr für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. Mai 2003 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt ... beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Angelegenheit hat weder die ihr von der Klägerin beigelegte grundsätzliche Bedeutung noch genügen die Ausführungen zur Verletzung des rechtlichen Gehörs den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt die entweder ausdrückliche oder jedenfalls sinngemäße Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 26 = NJW 1997, 3328).
Hier hatte die Klägerin die Antragsfrist des § 6 Abs. 1 Satz 3 AusglLeistG versäumt. Das Verwaltungsgericht hat außergewöhnliche Umstände, die Anlass für die Gewährung von Nachsicht wegen der Fristversäumnis sein könnten, nicht anerkannt und ihre Verpflichtungsklage abgewiesen. Bei der Frage der Schuldhaftigkeit der Fristversäumnis, die das Verwaltungsgericht darauf gestützt hat, dass es die Klägerin unterlassen habe, ihren Wohnsitzwechsel mitzuteilen, weshalb sie ein Informationsschreiben des Beklagten nicht erreichte, kommt es wesentlich auf die Umstände des Einzelfalles an. Gerade auf den konkreten Einzelfall stellt auch die Klägerin selbst ab, wenn sie geltend macht, sie habe sich wegen der Ausführungen in einer Veran-
staltung der Treuhandanstalt im Jahr 1992 darauf verlassen dürfen, ihren Antrag auf Leistungen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz erst nach einer entsprechenden Benachrichtigung stellen zu müssen, und habe nicht damit zu rechnen gehabt, dass wegen der versäumten Mitteilung ihres Wohnsitzwechsels Fristen abliefen und sie ihre Ansprüche nicht mehr geltend machen könne. Dies schließt eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung aus. Eine allgemeine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung ist auch nicht mit dem Hinweis dargetan, dass an der damaligen Veranstaltung eine große Zahl von Beteiligten teilgenommen habe, nachdem für das Verwaltungsgericht gerade die Sorgfaltspflichtverletzung durch die Klägerin selbst maßgebend war.
Ebenso wenig genügt es den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO auch nur ansatzweise, wenn sich die Klägerin, die weder selbst noch durch ihren Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vertreten war, zur Begründung eines Verfahrensmangels wegen Verletzung rechtlichen Gehörs ohne weitere Präzisierung auf die Feststellung beschränkt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht hinreichend mit ihrem Sachvortrag zur Frage der Nachsichtgewährung auseinander gesetzt.