Beschluss vom 28.10.2002 -
BVerwG 5 B 225.02ECLI:DE:BVerwG:2002:281002B5B225.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.10.2002 - 5 B 225.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:281002B5B225.02.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 225.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 26.04.2002 - AZ: OVG 2 A 5063/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. April 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vorgetragenen Gründe rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
1. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers zu 1 auf Erteilung eines Aufnahmebescheides sowie der Kläger zu 2 bis 5 auf Einbeziehung im Wesentlichen mit der Begründung verneint, der Kläger zu 1, dessen Eltern deutscher Volkszugehörigkeit sind und seit Juni 1991 im Bundesgebiet leben, erfülle nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG (in der bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung). Es könne nicht festgestellt werden, dass ihm bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung und Kultur vermittelt worden seien. Namentlich sei nicht festzustellen, dass der zweisprachig aufgewachsene Kläger die deutsche Sprache bis zur Selbständigkeit als bevorzugte Umgangssprache gesprochen habe und er zum gedachten Zeitpunkt der Ausreise über Sprachkenntnisse verfüge, die es ihm ermöglichten, die deutsche Sprache als bevorzugte Umgangssprache zu gebrauchen. Das Verwaltungsgericht hat seine Überzeugung auf die Angaben des Klägers zu 1 im Ergänzungsbogen zum Aufnahmeantrag sowie die Niederschriften der am 26. September 1996 und 9. August 1999 im Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland durchgeführten Sprachtests gestützt.
Mit der Berufung hatten die Kläger das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt und vertieft, dass der Kläger zu 1 bis zu seinem 16. Lebensjahr in seinem Elternhaus Deutsch in Dialektform gesprochen habe und seine Sprachkenntnisse auch derzeit hinreichten, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache mit ihm zu führen. Die entgegenstehende Bewertung der Sprachtester sei bereits nach den Niederschriften über die Sprachtests nicht nachvollziehbar und vernachlässige die Dialektfärbung; eine weiter gehende Vermittlung der deutschen Sprache sei seinerzeit wegen der Verhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder zumutbar gewesen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Ansprüche der Kläger auf der Grundlage der inzwischen geltenden Gesetzesfassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 30. August 2001 (BGBl I S. 2266) mit der Begründung verneint, es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger zu 1 in der Lage sei, zumindest ein einfaches Gespräch auf deutsch zu führen (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG F. 2001). Der Kläger zu 1 selbst habe im Aufnahmeverfahren angegeben, er verstehe Deutsch wenig und spreche nur einzelne Wörter. Die Bewertung der beiden Sprachtests, dass mit dem Kläger zu 1 - und sei es auch nur mit einfachen sprachlichen Mitteln - ein Gespräch in Dialogform unter Verwendung vollständiger Sätze nicht zu führen sei, sei anhand der Niederschriften nachvollziehbar. Die Protokollierung der Antworten lasse erkennen, dass der Kläger zu 1 erhebliche Probleme habe, sich in Deutsch auszudrücken; seine Antworten seien zum Teil sehr zögerlich, vielfach nur in einfachen Sätzen oder kurzen Satzfragmenten gekommen, allenfalls ansatzweise habe er einfache Sätze gebildet. Weiter gehende Feststellungen könnten im Berufungsverfahren nicht getroffen werden. Der Kläger zu 1 habe die Möglichkeit, seine Sprachkenntnisse dem Senat unmittelbar anschaulich zu machen, nicht wahrgenommen. An dem Termin zur mündlichen Verhandlung habe er ohne zureichenden Grund nicht teilgenommen, obwohl in der seinen Prozessbevollmächtigten zugestellten Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass der Senat von seiner persönlichen Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ausgehe. Die Erklärung des Prozessbevollmächtigten für das Fernbleiben des Klägers zu 1 überzeuge nicht. Es sei schon nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass der Kläger zu 1 sich überhaupt um die Erteilung des notwendigen Visums bemüht habe, das nach den Erfahrungen des Senats regelmäßig bei Vorlage einer mit dem Zusatz versehenen Ladung erteilt werde, die persönliche Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sei ratsam bzw. der Senat gehe von der persönlichen Teilnahme aus. Die Einlassung, es sei dem Kläger zu 1 aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich gewesen, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, genüge nicht, um das Fernbleiben hinreichend zu entschuldigen. Der Kläger zu 1 habe erstmals mit am 13. März 2002 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz, also einen Monat nach Zugang der Ladung bei den Prozessbevollmächtigten, einen Antrag auf Gewährung eines Reisekostenvorschusses in Höhe von 700 € gestellt; diesem Antrag seien indes nachvollziehbare, auf den Kläger zu 1 konkret bezogene Darlegungen und Belege zur Höhe der voraussichtlichen Reisekosten ebenso wenig beigefügt gewesen wie eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Auf die richterliche Verfügung vom 13. März 2002 hin, dass es der Vorlage einer solchen Erklärung sowie einer Konkretisierung der geltend gemachten Reisekosten bedürfe, sei mit Schriftsatz vom 15. April 2002 lediglich eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt worden, nicht aber eine Konkretisierung der notwendigen Reisekosten erfolgt. Von einem Kläger, dem die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung wegen fehlender eigener finanzieller Mittel nicht möglich sei, könne aber im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflichten erwartet werden, dass er sich rechtzeitig um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und/oder einen eventuellen Reisekostenvorschuss bemühe und seine wirtschaftlichen Verhältnisse in der prozessual erforderlichen Form darlege. Von einer rechtzeitigen und ausreichenden Mitwirkung der Kläger, die auch keine nähere Erklärung für die unzureichende zeitliche und inhaltliche Behandlung der Angelegenheit im Verfahren abgegeben hätten, könne hier aber nicht gesprochen werden. Die fehlende Mitwirkung der Kläger gehe insoweit zu ihren Lasten, als dadurch eine weitere Aufklärung der aktuellen Deutschkenntnisse des Klägers zu 1 nicht möglich sei; für eine Vertagung bestehe kein Anlass, zumal die Kläger in der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen worden seien, dass ein Nichterscheinen gegebenenfalls auch zu ihren Lasten gewertet werden könne.
Für die hilfsweise beantragte Vernehmung des Vaters, der Mutter und des Bruders des Klägers zu 1 bestehe kein Anlass, weil diese Beweisanträge trotz Belehrung über die Möglichkeit einer Zurückweisung erst nach Ablauf der durch richterliche Verfügung nach § 87 b Abs. 2 VwGO gesetzten Frist und damit verspätet gestellt worden seien, die benannten Zeugen im Termin zur mündlichen Verhandlung auch nicht an Gerichtsstelle anwesend gewesen seien und ihre Vernehmung daher nur nach einer Vertagung möglich gewesen wäre. Zudem handele es sich nicht um ein ordnungsgemäßes Beweisangebot, weil den Beweisangeboten nicht zu entnehmen sei, welche Angaben die Zeugen aufgrund welcher Umstände zu den unter Beweis gestellten Tatsachen hätten machen können.
Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG lägen nicht vor, weil nach der auch den Prozessbevollmächtigten der Kläger bekannten, auf umfangreiche Gutachten und Stellungnahmen gestützten Rechtsprechung des Senats eine Vermittlung der deutschen Sprache grundsätzlich möglich gewesen sei. Anhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten könne, seien von den Klägern nicht substantiiert vorgetragen und auch dem gestellten Hilfsbeweisantrag nicht zu entnehmen, so dass kein Anlass bestanden habe, Beweis durch Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens zu erheben. Da die Eltern des Klägers zu 1 das Aussiedlungsgebiet bereits vor dem 1. Januar 1993 verlassen hätten, bestehe nach dem anzuwendenden, zum 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Kriegsfolgenbereinigungsgesetz auch kein Anspruch der Kläger zu 1 sowie 3 bis 5 auf (nachträgliche) Einbeziehung in den den Eltern des Klägers zu 1 erteilten Aufnahmebescheid; mangels Feststellungsinteresses sei der hieran anknüpfende, hilfsweise gestellte Feststellungsantrag (betreffend die Verpflichtung der Beklagten, den Klägern bis zum 31. Dezember 1992 einen Aufnahmebescheid zu erteilen) unzulässig.
2. Die Revision kann nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden. Die Beschwerde verweist lediglich auf einen in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2002 - BVerwG 5 C 2.01 - und - BVerwG 5 C 28.01 - vermeintlich klargestellten weiteren Aufklärungsbedarf "zur Klärung des Bedeutungsinhalts der Fiktionsnormen ... sowohl hinsichtlich der Vermittlung der Bestätigungsmerkmale als auch der Problematik der Unmöglichkeit des Bekenntnisses". Damit ist eine bestimmte, grundsätzlicher Klärung bedürftige oder zugängliche entscheidungserhebliche Rechtsfrage nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise bezeichnet.
3. Entscheidungserhebliche Verfahrensfehler i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat die Beschwerde ebenfalls nicht aufgezeigt.
a) Es begründet keinen Verfahrensverstoß unter Gesichtspunkten des Gebots effektiver Rechtsschutzgewähr, des Prinzips der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 VwGO), des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 138 Nr. 3 VwGO) oder des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO), dass das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers zu 1 auf Erteilung eines Aufnahmebescheides aufgrund der im Verwaltungsverfahren gemachten eigenen Angaben des Klägers sowie der Ergebnisse der beiden Sprachtests abgelehnt hat, weil es dem Kläger zu 1 an der Fähigkeit mangele, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen.
Das Berufungsgericht hat sich ausweislich der Entscheidungsgründe entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht zuletzt aufgrund der in den Niederschriften zu den Sprachtests enthaltenen tatsächlichen Feststellungen erkennbar eine eigene Überzeugung dahin gebildet, dass es dem Kläger zu 1 an der Fähigkeit mangele, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, und nicht lediglich die zusammenfassende Bewertung des Sprachvermögens des Klägers zu 1 übernommen. Das Berufungsgericht konnte diese Niederschriften für seine Entscheidungsfindung verwenden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. März 1999 - BVerwG 5 B 4.99 -). Der sinngemäß erhobenen Rüge, diese seien wegen den Sprachtestern auferlegter "Durchfallquoten" nicht verwertbar, ist schon mangels Substantiierung dieser Behauptung, deren nähere Begründung in der Beschwerde lediglich angekündigt wird, nicht nachzugehen. Der Umstand, dass diese Sprachtests durch das Generalkonsulat Nowosibirsk der Beklagten durchgeführt und dort auch die Niederschriften erstellt worden sind, rechtfertigt nicht, die in den Niederschriften festgehaltenen tatsächlichen Erkenntnisse zum Sprachvermögen des Klägers zu 1 in Zweifel zu ziehen; dass die Niederschriften den Gesprächsverlauf nicht zutreffend wiedergegeben hätten, haben die Kläger substantiiert nicht dargetan. Die Kläger hatten auch hinreichend Gelegenheit, sich zu den Niederschriften zu äußern, von der sie im Übrigen auch Gebrauch gemacht haben. Die Niederschriften sind den Klägern auch nicht unter Verletzung des Gebotes, rechtliches Gehör zu gewähren, vorenthalten worden; zur Niederschrift des Sprachtests vom 26. September 1996 ist den Prozessbevollmächtigten der Kläger Akteneinsicht gewährt worden, die Niederschrift des Sprachtests vom 9. August 1999 ist diesen mit richterlicher Verfügung vom 26. August 1999 übermittelt worden. Soweit die Kläger sich gegen die Bewertung der in den Niederschriften enthaltenen tatsächlichen Feststellungen zum Sprachvermögen des Klägers zu 1 durch die Vorinstanzen wenden, kann mit diesen Angriffen ein Verfahrensmangel grundsätzlich nicht begründet werden; die Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzurechnen (BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 = NVwZ-RR 1996, 359 und vom 5. Januar 2000 - BVerwG 6 B 52.99 - Buchholz 448.0 § 1 WPflG Nr. 24 m.w.N.; Beschluss vom 22. Juni 2001 - BVerwG 5 B 93.00 -).
b) Das Berufungsgericht hat seine Aufklärungspflicht auch nicht dadurch verletzt, dass es den Kläger zu 1 zu seinem Sprachvermögen nicht persönlich angehört hat. Das Berufungsgericht konnte seine Bewertung, der Kläger zu 1 sei im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache nicht in der Lage, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, aufgrund der in den Niederschriften zu den Sprachtests enthaltenen tatsächlichen Feststellungen treffen. Die Kläger sind nicht in substantiierter Weise diesen tatsächlichen Feststellungen selbst, sondern lediglich deren Bewertung entgegengetreten; namentlich ist weder eine fehlerhafte Protokollierung des Verlaufes der Sprachtests geltend gemacht noch sind substantiiert Umstände bezeichnet worden, aus denen sich ergeben könnte, dass bei diesen Sprachtests wegen besonderer Umstände das Sprachvermögen des Klägers zu 1 nicht zutreffend ermittelt worden wäre und dieser tatsächlich "mehr deutsche Sprachkenntnisse gehabt hat als im bisherigen Verfahren festgestellt wurde"; dabei hat das Berufungsgericht ausweislich des Tatbestandes ersichtlich auch das Vorbringen der Kläger zur Kenntnis genommen, die Bewertung der Sprachtester, der Kläger zu 1 könne kein einfaches Gespräch in Deutsch führen, entspreche nicht den Tatsachen. Das Berufungsgericht musste sich daher auch nicht aufdrängen, den Sachverhalt durch Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers zu 1 weiter aufzuklären, um sich einen unmittelbaren Eindruck seiner Sprachkenntnisse zu verschaffen. Keine andere Beurteilung rechtfertigen der Zusatz zur Ladung, der Senat gehe davon aus, dass der Kläger zu 1 persönlich an dem Termin teilnehme, sowie der Umstand, dass das Berufungsgericht die nach seiner Beurteilung unzureichende Mitwirkung des Klägers zu 1 insoweit zu dessen Lasten gewertet hat, "als dadurch eine weitere Aufklärung der aktuellen Deutschkenntnisse des Klägers zu 1 nicht möglich (gewesen) ist". Dies weist nicht darauf, dass das Berufungsgericht an sich die Notwendigkeit gesehen hätte, den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufzuklären, und hiervon lediglich wegen der von ihm angenommenen Verletzung der Mitwirkungspflicht des Klägers zu 1 abgesehen hat; einer solchen Bewertung steht entgegen, dass das Berufungsgericht von der dann an sich nahe liegenden Anordnung des persönlichen Erscheinens gerade abgesehen und auch durch die richterliche Verfügung vom 13. März 2002 zu erkennen gegeben hat, dass keine Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung von Amts wegen bestehe, und zwar auch nicht durch Vernehmung der im ersten Rechtszug zur familiären Vermittlung von Sprache und Kultur und dem überwiegenden Gebrauch der deutschen Sprache in der Familie des Klägers zu 1 benannten Zeugen. Die bloß abstrakte Möglichkeit, dass der Kläger zu 1 bei einer persönlichen Anhörung dem Berufungsgericht unmittelbar anschaulich hätte machen können, dass sein aktuelles Sprachvermögen tatsächlich hinreiche, ein ein-
faches Gespräch auf Deutsch zu führen, reicht nicht aus, um einen Verfahrensmangel zu begründen.
d) Das Berufungsgericht hat durch seine Bewertung, der Kläger zu 1 habe ohne hinreichenden Grund an dem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen, auch den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Wird - wie im Berufungsrechtszug nach § 67 VwGO geboten - eine Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten, ist zur Gewährung rechtlichen Gehörs, und zwar unabhängig von etwaigen Zusätzen in der Ladung, ihre Anwesenheit im Termin zur mündlichen Verhandlung grundsätzlich nicht erforderlich, weil ihre Rechte in dem erforderlichen Umfang durch den Prozessbevollmächtigten wahrgenommen werden können; das bloße Anwesenheitsinteresse eines Klägers ist durch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht geschützt (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 - BVerwG 7 CB 31.89 - NJW 1990, 2079; Beschluss vom 4. August 1998 - BVerwG 7 B 127.98 -). Die Beschwerde gibt dabei keinen Anlass zur abschließenden Klärung der Frage, ob bzw. inwieweit eine andere Beurteilung dann angezeigt ist, wenn das Interesse eines Beteiligten zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung über das bloße Anwesenheitsinteresse deswegen hinausgeht, weil und soweit die durch das rechtliche Gehör vermittelte Einwirkung auf die Entscheidungsfindung des Gerichts nur durch den persönlichen Eindruck, eine informatorische Anhörung oder die Parteivernehmung erfolgen und diese nicht durch die Prozessbevollmächtigten ersetzt werden kann. Denn der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs findet seine Grenze dort, wo der Betroffene die ihm gebotene Gelegenheit, sich zu äußern, nicht wahrnimmt (vgl. BVerfGE 5, 9 <10>; 79, 80 <83>).
Das Berufungsgericht hat - wenn auch unter dem Aspekt der fehlenden Mitwirkung des Klägers zu 1 - im Ergebnis rechtsfehlerfrei dargelegt, dass der Kläger zu 1 von der ihm mit der Ladung gebotenen Möglichkeit, das Gericht durch sein persönliches Erscheinen von seinen Sprachfähigkeiten zu überzeugen, keinen Gebrauch gemacht und auch nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass er aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gehindert gewesen wäre, der unter Hinweis auf die möglichen Folgen eines Ausbleibens vorgenommenen Ladung zur mündlichen Verhandlung nachzukommen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob diese Bewertung bereits dadurch getragen wird, dass nicht dargetan ist, dass der Kläger zu 1 sich überhaupt um die Erteilung eines Visums bemüht hätte, ohne das er nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet hätte einreisen und an der mündlichen Verhandlung teilnehmen können; rechtsirrig ist jedenfalls das Vorbringen der Beschwerde, es sei einem im Ausland lebenden Beteiligten nicht zuzumuten, sich "ins Blaue hinein" um ein Visum zu bemühen, "ohne dass ihm, wenn er hierauf einen Anspruch hat, Prozesskostenhilfe mit einem entsprechenden Kostenvorschuss bewilligt wird". Dass der Kläger zu 1 auch geltend gemacht hatte, es sei ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich, die notwendigen Reisekosten zur Anreise zur mündlichen Verhandlung aufzubringen, wäre nur dann für die Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung kausal, wenn feststünde, dass der Kläger zu 1 bei rechtzeitiger Gewährung eines Vorschusses für die Reisekosten (rechtzeitig) ein solches Visum hätte erlangen und auch sonst die Anreise organisieren können. Dies folgt nicht bereits aus dem nicht glaubhaft gemachten Vorbringen des Klägers zu 1, bei einer Gewährung eines Reisekostenvorschusses wäre ihm dies binnen 10 Tagen gelungen, welches zudem im Gegensatz zu dem Schreiben der Eltern des Klägers zu 1 vom 16. April 2002 steht, es sei ihnen auch zeitlich nicht möglich, bis zum Terminstage (dem 26. April 2002) alle Formalitäten zu erledigen.
Jedenfalls aus dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs folgt kein Anspruch eines anwaltlich vertretenen Klägers darauf, dass ihm die persönliche Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung ermöglicht wird. Art. 103 Abs. 1 GG oder Art. 6 EMRK gebieten nicht, einen Verfahrensbeteiligten dadurch wirtschaftlich in die Lage zu versetzen, seinen prozessrechtlichen Anspruch auf persönliche Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung auch realisieren zu können, dass Mittel für die Anreise zu dieser bereitgestellt werden. Die grundgesetzlich gebotene weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124; 10, 264 <270>; 22, 83 <87>; 51, 295 <302>; 63, 380 <394>; 67, 245 <248>; 78, 104 <117 f.>) wurzelt nicht in Art. 103 Abs. 1 GG, sondern ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet, mithin in sachlichem Recht. Er ist bundesgesetzlich durch den Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO) konkretisiert, die allerdings die Anreise eines Verfahrensbeteiligten, der nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen die Reisekosten nicht aufzubringen vermag, nicht erfasst. Soweit für die im Erlasswege auf Länderebene geregelten Möglichkeiten, einem mittellosen Beteiligten die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung durch Bewilligung eines Reisekostenvorschusses zu ermöglichen, die Vorschriften über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entsprechend heranzuziehen sind (BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 1997 - BVerwG 3 PKH 1.97 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 37; BGH, Beschluss vom 19. März 1975 - IV ARZ (VZ) 29/74 - NJW 1975, 1124), ergäbe sich hier ebenfalls nichts für einen mit der Verfahrensrüge angreifbaren Rechtsverstoß. Das Berufungsgericht hat hier den sinngemäß gestellten Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 24. April 2002 durch unanfechtbaren Beschluss vom 25. April 2002 abgelehnt, weil die Berufung der Kläger nach dem gegenwärtigen Sachstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete; dass das Berufungsgericht diese Begründung nicht auch auf die Anlehnung des Antrages auf Bewilligung eines Reisekostenvorschusses für den Kläger zu 1 erstreckt, sondern insoweit auf die nicht hinreichend spezifizierte Darlegung der voraussichtlichen Höhe der notwendigen Reisekosten abgestellt hat, ist deswegen unerheblich, weil sich diesem Beschluss mit der erforderlichen Klarheit entnehmen lässt, dass selbst dann, wenn die Darlegung zu den voraussichtlichen Reisekosten als hinreichend zu erachten gewesen wäre, dem Kläger zu 1 ein Reisekostenvorschuss jedenfalls von Bundesrechts wegen nicht zu bewilligen gewesen wäre.
e) Soweit die Beschwerde die Zurückweisung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrages, die Eltern des Klägers zu 1 sowie dessen Bruder als Zeugen zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass dem Kläger zu 1 die deutsche Sprache innerhalb der Familie vermittelt wurde und er auch heute noch dazu in der Lage sei, ein einfaches Gespräch in Deutsch zu führen, mit der Aufklärungsrüge und der Gehörsrüge angreift, kann dahinstehen, ob die Kläger die ihnen unter Fristsetzung durch das Berufungsgericht gegebene Gelegenheit, zu bestimmten Vorgängen Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu benennen (§ 87 b Abs. 2 Nr. 1 VwGO) in Bezug auf die Vernehmung des Vaters des Klägers zu 1 fristgerecht in einer Weise wahrgenommen haben, die einer Heranziehung von Absatz 3 jener Vorschrift entgegengestanden hätte. Jedenfalls mit der selbständig tragenden Begründung, dass den Beweisangeboten nicht zu entnehmen sei, welche Angaben die Zeugen aufgrund welcher Umstände zu den unter Beweis gestellten Tatsachen machen könnten, es sich mithin auch nicht um ein ordnungsgemäßes Beweisangebot gehandelt habe, findet die Nichtberücksichtigung jener Beweisangebote in Bezug auf die hier aus der maßgeblichen Sicht des Berufungsgerichts entscheidungserheblichen Frage des aktuellen Sprachvermögens im Prozessrecht eine hinreichende Stütze. Namentlich sind die Anforderungen an die Pflicht zur Substantiierung von auf die Erhebung von Zeugenbeweis gerichteter Anträge nach § 98 VwGO, § 373 ZPO nicht überspannt. Diese bezieht sich zum einen auf das Beweisthema, also die Bestimmtheit der Beweistatsachen und deren Wahrheit, und zum anderen darauf, welche einzelnen Wahrnehmungen der angebotene Zeuge in Bezug auf das Beweisthema (also in Bezug auf die Beweistatsachen oder auf die zu deren Ermittlung dienenden Hilfstatsachen oder Indiztatsachen) selbst gemacht haben soll (vgl. Dawin, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 86 Rn. 92 ff. und BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1983 - BVerwG 9 C 598.82 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 2 = InfAuslR 1983, 185; Beschluss vom 9. August 1993 - BVerwG 5 B 1.93 - <juris>; Beschluss vom 25. Januar 1988 - BVerwG 7 CB 81.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 196 = NJW 1988, 1746; Urteil vom 26. April 1988 - BVerwG 9 C 271.86 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 155; Beschluss vom 20. Juli 1998 - BVerwG 9 B 10.98 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 39 = DVBl 1999, 100; Beschluss vom 3. Juli 1998 - BVerwG 9 B 1204.97 - <juris>; Beschluss vom 29. Juni 2001 - BVerwG 1 B 131.00 - <juris>). Zu dieser die Nichterhebung des angebotenen Zeugenbeweises selbständig tragenden Begründung verhält sich das Beschwerdevorbringen nicht, das zwar eine hinreichende Bezeichnung des Beweisthemas geltend macht, aber ebenfalls keine Umstände darlegt, aufgrund derer die bereits im Jahre 1991 ausgereisten Eltern des Klägers zu 1 und dessen ebenfalls im Bundesgebiet lebender Bruder Angaben zu der Fähigkeit des Klägers hätten machen können, im voraussichtlichen Zeitpunkt der Ausreise zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Der insoweit von den Klägern herangezogene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 1999 - BVerwG 5 B 15.99 - rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil er zu der anders gelagerten Frage der Vernehmung einer "Zeugin vom Hörensagen" ergangen ist.
f) Das Berufungsgericht hat schließlich den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs oder seine Aufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, dass es auf den hilfsweise gestellten Beweisantrag der Kläger hin nicht weiteren Sachverständigenbeweis zu den Möglichkeiten und Grenzen der familiären Vermittlung der deutschen Sprache als Bestätigungsmerkmal im Aussiedlungsgebiet erhoben hat. Eine solche Aufklärung drängte sich nach der Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse im Aussiedlungsgebiet in der ständigen Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht auf. Da diese Rechtsprechung deren Prozessbevollmächtigten bekannt war - diese hatten in dem Verfahren BVerwG 5 B 8.99 ohne Erfolg Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem insoweit von dem Berufungsgericht herangezogenen Urteil vom 10. Dezember 1997 - 2 A 4244/94 - erhoben -, hat das Berufungsgericht insoweit die Kläger auch offenkundig nicht in einer Weise überrascht, die sich mit deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2, § 104 Abs. 1 und § 86 Abs. 3 VwGO) nicht vereinbaren lässt. Auf diese Rechtsprechung und die dieser zugrunde liegenden Gutachten und Stellungnahmen durfte das Berufungsgericht hier seine Entscheidung auch ohne ausdrückliche Bezeichnung und Einführung dieser Gutachten und Stellungnahmen schon deswegen stützen, weil bereits das Verwaltungsgericht seine Entscheidung, ohne einem gleichgerichteten Hilfsbeweisantrag der Kläger nachzugehen, auf diese Rechtsprechung gestützt hatte und dem Berufungsgericht bekannt gewesen ist, dass diese auch den Klägern bekannt war, die sich die Kenntnis ihrer Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen müssen. Dass die bereits vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen keine hinreichend sichere Beurteilung der Verhältnisse in dem jeweiligen Aussiedlungsgebiet erlaubten, so dass sich die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachten aufdrängte (s. - m.w.N. - GK-AsylVfG, § 78 Rn. 381 f.), haben die Kläger bereits im Berufungsverfahren ebenso wenig substantiiert dargelegt wie sie konkrete Anhaltspunkte dafür benannt haben, dass und aus welchen Gründen hier ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte. Auch die Beschwerde legt nicht dar, was die Kläger anders oder zusätzlich vorgetragen hätten, wären ihnen die hinsichtlich der Bezeichnung und der Bewertung durch das Berufungsgericht bekannten Gutachten und Stellungnahmen nochmals zugänglich gemacht worden; der bloße Hinweis auf die Möglichkeit, "Unstimmigkeiten nachzuweisen oder sogar die Nichteinschlägigkeit der Schlussfolgerungen dieser Gutachten im Einzelfall darlegen zu können" oder "die Gutachter zu befragen oder diese um Erläuterung zu bitten", genügt den Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) nicht.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 GKG, § 14 Abs. 1 GKG.