Beschluss vom 28.09.2016 -
BVerwG 3 B 55.15ECLI:DE:BVerwG:2016:280916B3B55.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.09.2016 - 3 B 55.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:280916B3B55.15.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 55.15

  • VG Gießen - 11.12.2012 - AZ: VG 7 K 4109/11.GI
  • VGH Kassel - 07.05.2015 - AZ: VGH 5 A 520/13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. September 2016
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 7. Mai 2015 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 1 616 674 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde der Beigeladenen hat Erfolg. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, die rechtlichen Grenzen zu präzisieren, denen die Schiedsstelle nach § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) bei der Entscheidung über die Festsetzung krankenhausindividueller tagesbezogener Entgelte gemäß § 6 Abs. 1 KHEntgG unterliegt.

2 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 22.16 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 2015, BGBl I S. 2207) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.