Beschluss vom 28.09.2011 -
BVerwG 7 B 59.11ECLI:DE:BVerwG:2011:280911B7B59.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.09.2011 - 7 B 59.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:280911B7B59.11.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 59.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. September 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Brandt
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2011 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Denn der auf eine Anhörungsrüge ergangene Beschluss des Senats vom 23. August 2011 ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO) und kann mangels eigenständiger Beschwer nicht seinerseits mit einer Anhörungsrüge angegriffen werden (Beschlüsse vom 8. Dezember 2006 - BVerwG 7 B 89.06 -, vom 24. April 2008 - BVerwG 3 B 100.07 - juris und vom 10. März 2010 - BVerwG 5 B 4.10 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 11). Darauf sind die Kläger bereits mit Schreiben des Vorsitzenden vom 1. September 2011 hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.

Beschluss vom 18.11.2011 -
BVerwG 7 KSt 4.11ECLI:DE:BVerwG:2011:181111B7KSt4.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.11.2011 - 7 KSt 4.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:181111B7KSt4.11.0]

Beschluss

BVerwG 7 KSt 4.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. November 2011
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt
beschlossen:

Die Erinnerungen der Kläger gegen den Kostenansatz in den Kostenrechnungen vom 9. November 2011 (Kassenzeichen 1180 0111 3073 und 1180 0111 3104) werden zurückgewiesen.

Gründe

1 Die Erinnerungen der Kläger, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der in der Geschäftsverteilung des Senats vorgesehene Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (Beschluss vom 25. Januar 2006 - BVerwG 10 KSt 5.05 - NVwZ 2006, 479), sind zulässig, aber nicht begründet.

2 Die mit den Erinnerungen angegriffenen Kostenansätze sind weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.

3 Die in die Kostenrechnungen für das Beschwerdeverfahren - BVerwG 7 B 49.11 - und die nachfolgenden Rügeverfahren - BVerwG 7 B 51.11 und BVerwG 7 B 59.11 - eingestellten Festgebühren in Höhe von jeweils 50 € sind gemäß § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 5502 und Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses entstanden und fällig (§ 6 Abs. 2 GKG); ihre Festsetzung gegenüber den nach den Kostengrundentscheidungen gemäß § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO jeweils zur Hälfte zur Kostentragung verpflichteten Kläger weist keine Fehler auf. Zu Unrecht machen die Kläger der Sache nach geltend, dass den Kostenansätzen wegen Mängeln der zugrunde liegenden Beschlüsse die Rechtsgrundlage fehle. Die Beschlüsse sind wirksam. Einer Zustellung bedurfte es gemäß § 56 Abs. 1 VwGO nicht, denn gegen die Beschlüsse waren fristgebundene Rechtsmittel nicht gegeben. Die von den Klägern behaupteten materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Fehler, aus denen sie die Nichtigkeit der Beschlüsse meinen ableiten zu können, liegen nicht vor.

4 Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).