Beschluss vom 28.09.2005 -
BVerwG 5 B 34.05ECLI:DE:BVerwG:2005:280905B5B34.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.09.2005 - 5 B 34.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:280905B5B34.05.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 34.05

  • Hessischer VGH - 08.02.2005 - AZ: VGH 10 UE 1786/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. September 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die allein auf das Vorliegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs ist unbegründet.

2 Die Beschwerde rügt es als verfahrensfehlerhaft, dass der Verwaltungsgerichtshof "ohne nähere Prüfung der Sachlage davon ausgegangen ist, dass der Kläger tatsächlich über Einkommen verfügt, mit dem er seinen Lebensunterhalt ausreichend sicherstellen kann", "es wäre Aufgabe der Sozialbehörde gewesen, dafür den Gegenbeweis anzutreten, und Aufgabe des Berufungsgerichts gewesen, insoweit den Sachverhalt näher aufzuklären", stattdessen habe das Berufungsgericht ohne mündliche Verhandlung und persönliche Anhörung des Klägers in Abweichung von dem Urteil des Verwaltungsgerichts entschieden. Ein Verfahrensfehler ergibt sich aus diesem Vorbringen indessen nicht.

3 Nach § 130a VwGO darf das Oberverwaltungsgericht über die Berufung des Beklagten durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt: Nach einstimmiger Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs war die Berufung des Beklagten begründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich. Darauf sind die Beteiligten, der Anhörungsvorschrift des § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO entsprechend, vom Gericht unter dem 9. Dezember 2003 und erneut unter dem 17. November 2004 hingewiesen worden. Durch die Begründung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung (Beschluss vom 10. Juli 2003) waren die Beteiligten zuvor über die Gründe aufgeklärt worden, aus denen für das Berufungsgericht ernstliche Zweifel daran entstanden waren, dass das Verwaltungsgericht der am 4. Juni 2002 erhobenen Untätigkeitsklage zu Recht stattgegeben hatte. In diesem Zusammenhang hatte der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, aus welchen Umständen er den Schluss gezogen hat, dass der Kläger "über ... nicht offen gelegte Einkünfte verfügte und verfügt" (S. 3 des Beschlusses vom 10. Juli 2003). Daran hat das Berufungsgericht dann in dem Beschluss über die Berufungsstattgabe festgehalten, "zumal vom Kläger keine durchgreifenden Bedenken geltend gemacht worden" seien (S. 6 oben des angegriffenen Beschlusses).

4 Gegen die dem zugrunde liegende Würdigung des Vorbringens des Klägers im Prozess trägt die Beschwerde lediglich vor, das Berufungsgericht hätte "eine ... weitergehende Sachverhaltsermittlung (betreiben)", der Beklagte hätte "den Gegenbeweis (Fehlen der Hilfebedürftigkeit des Klägers) antreten" müssen. Es kann auf sich beruhen, ob diese Rügen das Verfahren (oder aber das materielle Recht) betreffen; unbegründet sind sie jedenfalls schon deshalb, weil der Kläger selbst nach Einstellung der Unterstützung durch seinen früheren Bevollmächtigten nicht in einer Zweifel des Berufungsgerichts ausräumenden Weise erklärt hat, dass es ihm ohne jedwede Einkünfte "möglich war und ist, weiter Halter eines Pkw und von zwei Anhängern zu sein". Das Berufungsgericht hatte in Anbetracht dessen keine Veranlassung, weitere Sachverhaltsermittlungen anzustellen, die sich im Falle einer ordnungsgemäßen Mitwirkung des Klägers an der Sachverhaltsaufklärung erübrigt hätten.

5 Das Vorbringen im Schriftsatz vom 20. September 2005, nach der Verbindung einer Vielzahl von Verfahren sei Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof "in keiner Weise auf die Ausgangsverfahren, die jeweiligen klägerischen Anträge und das entsprechende klägerische Vorbringen eingegangen", was nur bedeuten könne, "dass entweder das klägerische Vorbringen nicht gewürdigt wurde oder aber die ursprünglich erhobenen Klagen nicht beschieden wurden", rügt nach Ablauf der Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO der Sache nach den zusätzlichen Verfahrensfehler einer Verletzung des rechtlichen Gehörs; die Beschwerde ist insoweit wegen des Fristablaufs und auch deswegen zu verwerfen, weil schon nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt ist, welches entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen worden sein soll.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.