Beschluss vom 28.09.2004 -
BVerwG 6 B 53.04ECLI:DE:BVerwG:2004:280904B6B53.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.09.2004 - 6 B 53.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:280904B6B53.04.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 53.04

  • OVG für das Land Brandenburg - 05.02.2004 - AZ: OVG 1 A 848/03.Z

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. September 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a h n , Dr. G r a u l i c h und V o r m e i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 5. Februar 2004 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die von der Klägerin persönlich eingelegte Beschwerde vom 30. April 2004 gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 5. Februar 2004, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 3. Juli 2003 als unzulässig verworfen worden ist, ist unzulässig. Dieser Beschluss kann gemäß § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Darauf ist die Klägerin durch Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 31. August 2004 an ihren Prozessbevollmächtigten hingewiesen worden.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf Art. 1 § 72 Nr. 1 KostRModG i.V.m. § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.