Beschluss vom 28.07.2016 -
BVerwG 8 B 22.15ECLI:DE:BVerwG:2016:280716B8B22.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.07.2016 - 8 B 22.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:280716B8B22.15.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 22.15

  • VG Cottbus - 04.07.2014 - AZ: VG 1 K 902/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juli 2016
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Christ und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und Hoock
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers vom 2. September 2015 gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO nicht begründet, weil die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers mit Beschluss des Senats vom 29. Juli 2015 nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt.

2 Die Gewährleistung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG wird in § 108 Abs. 2 VwGO konkretisiert. Sie gibt den Beteiligten das Recht, sich zu allen entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu äußern. Dem entspricht die Verpflichtung des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168, 1509/89 und 638, 639/90 - BVerfGE 87, 363 <392 f.> m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 29. November 1985 - 9 C 49.85 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177 und vom 20. November 1995 - 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22 f.). Die Gewährleistung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht allerdings nicht dazu, dem Vorbringen eines Beteiligten zu folgen. Insbesondere schützt sie nicht davor, dass das Gericht aus Gründen des materiellen Rechts Beteiligtenvorbringen nicht weiter aufnimmt (BVerfG, Beschluss vom 21. April 1982 - 2 BvR 810/81 - BVerfGE 60, 305 <310> m.w.N).

3 Der Kläger macht mit seiner Anhörungsrüge geltend, der Senat sei den im Beschwerdeverfahren erhobenen Grundsatzrügen ausgewichen, indem er die dazu aufgeworfenen Rechtsfragen mit seinem Verständnis der vom Kläger verwendeten Begriffe des Eigentums, des Vermögens, der Enteignung und der Beschlagnahme inhaltlich verschoben und unter Heranziehung nicht einschlägiger Rechtsprechung - unzutreffend - beantwortet habe. Den Kern des Vortrags zur Divergenzrüge habe der Senat verfehlt, weil er sowohl die vom Kläger angeführten (angeblichen) Divergenzentscheidungen als auch das mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts unzutreffend ausgelegt habe. Beiden Vorwürfen ist nicht zu entnehmen, dass der Senat im Beschwerdeverfahren nach seiner eigenen Rechtsauffassung wesentliches Beschwerdevorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht berücksichtigt hätte. Gerügt wird vielmehr, dass der Senat den materiell-rechtlichen Annahmen des Klägers in Bezug auf die genannten Rechtsbegriffe nicht gefolgt ist, einzelne Elemente des Vorbringens und zwei seiner eigenen Entscheidungen anders interpretiert hat als der Prozessbevollmächtigte des Klägers oder daraus andere rechtliche Schlüsse gezogen hat. Mit solchen Einwänden, die letztlich die Unrichtigkeit der getroffenen Sachentscheidung rügen, ist keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör dargetan (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 2009 - 7 C 15.09 - juris Rn. 2).

4 Soweit die Anhörungsrüge sich gegen die Ausführungen der Beschwerdeentscheidung zu Verfahrensrügen des Klägers wendet, lässt sie ebenfalls keine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör erkennen. Der Vorwurf, die Beschwerdeentscheidung setze sich nicht mit dem Einwand unzureichender Sachkunde des Verwaltungsgerichts auseinander, trifft nicht zu. In den Randnummern 14 ff. des angegriffenen Beschlusses wird das darauf bezogene Beschwerdevorbringen am Erfordernis ausreichender Substantiierung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) gemessen und, soweit es - etwa durch Berufung auf die vom Kläger vorgelegten historischen Gutachten - diesen Anforderungen entsprach, als möglicher Grund für eine Verletzung der Amtsaufklärungspflicht, des Rechts auf rechtliches Gehör und des Überzeugungsgrundsatzes gewürdigt.

5 Dass dabei nicht alle Elemente des Vortrags im - sehr umfangreichen - Beschwerdeverfahren ausdrücklich erwähnt werden, lässt nicht darauf schließen, das Gericht habe sich mit den darin enthaltenen Argumenten nicht befasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. April 1980 - 1 BvR 1365/78 - BVerfGE 54, 43 <46>; BVerwG, Beschluss vom 30. September 2009 - 7 C 15.09 - juris LS 2 und Rn. 2). Nur wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist, liegt eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör vor (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>). Ein solches Übergehen des Kerns des klägerischen Beschwerdevorbringens ist der Begründung der Anhörungsrüge nicht zu entnehmen.

6 Der Vortrag, der Senat habe wesentliches Vorbringen des Klägers zu den erhobenen Verfahrensrügen nur selektiv gewürdigt, trifft nicht zu. Der angegriffene Beschluss setzt sich eingehend mit den nach der Rechtsauffassung des Senats für die Beschwerdeentscheidung erheblichen Darlegungen zum historischen Zusammenhang, unter anderem mit den Ausführungen zu Äußerungen und Maßnahmen Himmlers als Beleg für eine Enteignungsstrategie sowie mit der geltend gemachten Veräußerungs- oder Entziehungswirkung der vom Alteigentümer abgegebenen Erklärungen und dem Vortrag zur geltend gemachten Beschlagnahme, außerdem mit den nach der Rechtsauffassung des Senats relevanten Ausführungen zur Beweiskraft der notariellen Urkunden, zur Gestapo-Haft, zum Geheimdienst und zur Einreise des Alteigentümers nach Südafrika sowie zum Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe es nach wie vor versäumt, die vom Kläger vorgetragenen, im Beschwerdeverfahren in einer Matrix dargestellten Synergieeffekte einzelner Umstände und Maßnahmen zu berücksichtigen, auseinander. Der angegriffene Beschluss greift in den Randnummern 15 (a.E.) bis 23 sämtliche Vortragselemente auf und würdigt sie mit dem Ergebnis, dass die angeblich vom Verwaltungsgericht übergangenen oder unzutreffend festgestellten Umstände entweder nach der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz zu den Anforderungen an eine vollständige und endgültige Verdrängung des Alteigentümers aus seiner Rechtsposition nicht entscheidungserheblich waren, oder dass sie vom Verwaltungsgericht zur Kenntnis genommen und denkfehlerfrei - wenn auch nicht im Sinne des Klägers - gewürdigt wurden. Damit sind die Anforderungen an die Gewährung rechtlichen Gehörs im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auch in Bezug auf diese Verfahrensrügen erfüllt. Der Vorwurf, der Senat habe den Kern des Klägervorbringens verfehlt, stützt sich jeweils auf Einwände gegen die Rechtsauffassung des Senats und dessen inhaltliche Würdigung des Klägervorbringens; er zielt auf die Geltendmachung der Unrichtigkeit der Beschwerdeentscheidung, die nicht Gegenstand der Anhörungsrüge sein kann.

7 Das Rügevorbringen zur Behandlung der Verfahrensrügen betreffend die verwaltungsgerichtliche Handhabe beweisrechtlicher Vorschriften führt ebenfalls nicht auf eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt eine Gehörsverletzung nicht schon daraus, dass der angegriffene Beschluss den Vorwurf unzureichender Sachkunde des Verwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang nicht explizit aufgreift. Aus dem Zusammenhang der beweisrechtlichen Ausführungen des Beschlusses (Rn. 24 bis 38) mit den einleitenden Ausführungen zur Verfahrensrüge (Rn. 14 f.) geht hervor, dass die Behauptung unzureichender verwaltungsgerichtlicher Sachkunde der Verfahrensrüge nach der Rechtsauffassung des Senats nicht zum Erfolg verhelfen konnte, weil eine darauf zu stützende Verletzung bestimmter Verfahrensnormen wie des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 VwGO) oder der Aufklärungspflicht (§ 86 VwGO) nicht substantiiert dargelegt wurde. Die Einwände gegen das Substantiierungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO und gegen gerichtliche Ausführungen zur - materiell-rechtlich vorgegebenen - Beweislastverteilung können keine Gehörsverletzung begründen.

8 Mit dem Beschwerdevorbringen zur verwaltungsgerichtlichen Ablehnung der Beweisanträge zu A. bis L. setzt der angegriffene Beschluss sich jeweils im Einzelnen auseinander. Der Vorwurf, dabei werde von einer unrichtigen Abgrenzung von Tatsachenvortrag und rechtlicher Würdigung ausgegangen, stellt nicht die Berücksichtigung des entsprechenden Beschwerdevorbringens, sondern nur die Richtigkeit seiner rechtlichen Beurteilung in Abrede. Soweit der Kläger Gegenteiliges aus dem Umstand ableitet, dass die Beschwerdeentscheidung einzelnen Elementen seines Vortrags eine andere als die von ihm für zutreffend gehaltene Bedeutung und rechtliche Tragweite beimisst, legt er ebenfalls kein Übergehen des aus der Sicht des Senats entscheidungserheblichen Vorbringens dar. Seine Kritik an den Ausführungen zur Reichweite einer Wahrunterstellung der Echtheit von Urkunden, an der Abgrenzung von Beweis- und Beweisermittlungsantrag im angegriffenen Beschluss und an dessen Auslegung der materiell-rechtlichen Ausführungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils, soweit sich daraus die Unerheblichkeit bestimmter Tatsachen und damit das Fehlen weiteren Aufklärungsbedarfs ergab, betreffen keine Mängel der Gewährung rechtlichen Gehörs. Vielmehr rügen sie (angebliche) Mängel bei der Anwendung anderer verfahrensrechtlicher Vorschriften - etwa § 86 Abs. 1 und § 108 Abs. 1 VwGO - sowie die inhaltliche Unrichtigkeit der (unbestrittenen) Würdigung des Beschwerdevorbringens.

9 Eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör ist schließlich nicht mit den Ausführungen zur Anwendung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 VwGO) im angegriffenen Beschluss in Verbindung mit dem Hinweis auf eine dreifarbig markierte Kopie von Ausführungen der Beschwerdebegründung dargetan. Entgegen der Auffassung des Klägers ist aus dem Umstand, dass der Beschluss keine denklogische Fehlerhaftigkeit der verwaltungsgerichtlichen Indizienbeweiswürdigung zu erkennen vermochte, noch nicht darauf zu schließen, dass der Senat die entsprechenden Vorwürfe nicht zur Kenntnis genommen hätte. Auch mit der Behauptung, die vom Kläger für richtig gehaltene Beweiswürdigung sei zwingend gewesen, ist dies nicht dargelegt.

10 Ebenso wenig lässt eine zusammenfassende Würdigung einzelner Elemente des Klägervorbringens - etwa zu General Smuts - in Ausführungen zur Ablehnung eines bestimmten Beweisantrags darauf schließen, dass weitere Ausführungen zu diesem Thema in anderen Teilen der Beschwerdebegründung nicht beachtet worden wären. Wie die Rügebegründung mit zahlreichen wörtlichen Zitaten aus dem angegriffenen Beschluss erkennen lässt, setzt dieser sich im Detail mit dem Kern des Klägervorbringens zur Frage einer enteignenden Wirkung der Maßnahmen gegen den Alteigentümer vor dem Hintergrund der historischen Situation, der Rolle des bereits 1931 mit einer Generalvollmacht versehenen Bruders, dem Eingreifen Himmlers und dem Geschehen nach dem 20. Juli 1944 sowie mit der Möglichkeit einer (vom Kläger als Synergieeffekt bezeichneten) wechselseitigen Verstärkung einzelner Umstände auseinander. Dass der Senat der rechtlichen Würdigung des Klägers nicht gefolgt ist, begründet keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 VwGO.

11 Neues Rügevorbringen in dem nach Fristablauf gemäß § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO eingereichten Schriftsatz vom 24. Februar 2016 kann der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg verhelfen. Soweit der Kläger sich auf neu aufgefundene Urkunden beruft, können diese gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht als ergänzende Begründung der mit dem angegriffenen Beschluss beschiedenen Nichtzulassungsbeschwerde verwertet werden.

12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.