Beschluss vom 28.07.2011 -
BVerwG 10 B 26.11ECLI:DE:BVerwG:2011:280711B10B26.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.07.2011 - 10 B 26.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:280711B10B26.11.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 26.11

  • Sächsisches OVG - 23.03.2011 - AZ: OVG A 5 A 447/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juli 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Der Antrag des Beigeladenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. März 2011 wird verworfen.
  3. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Dem Beigeladenen kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil seine Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2 Die Beschwerde, die auf die Revisionszulassungsgründe der Divergenz und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützt ist (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO), ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

3 Soweit die Beschwerde geltend macht, die Revision müsse zugelassen werden, weil das Berufungsurteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweiche, übersieht sie, dass die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nur zuzulassen ist, wenn die angefochtene Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht (und auf dieser Abweichung beruht). Die Abweichung von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts stellt für sich keinen Revisionszulassungsgrund dar, zumal die Beschwerde lediglich eine Abweichung im Ergebnis in Bezug auf die Beurteilung der Verfolgungslage geltend macht.

4 Grundsätzlichen Klärungsbedarf sieht die Beschwerde hinsichtlich der Frage, ob es rechtlich zulässig sei, zwei positive Entscheidungen, hier vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und dem erstinstanzlichen Verwaltungsgericht, aufzuheben und sich auf Begründungen zu stützen, die ausschließlich Vortrag des Klägers, hier des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, seien. Damit ist eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Grundsatzfrage im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargetan. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage würde sich in einem Revisionsverfahren in dieser abstrakten Form nicht stellen. Zudem ließe sie sich, da die gerichtliche Entscheidung jeweils von den Umständen des Einzelfalles abhängt, nicht über den Entscheidungsfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten.

5 Soweit die Beschwerde beiläufig beanstandet, das Berufungsgericht habe den Verhandlungs- bzw. Entscheidungstermin mehrfach verschoben, macht sie nicht ersichtlich, ob und unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten sie damit einen Verfahrensmangel des Berufungsgerichts rügen will (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Auch das nicht näher ausgeführte Vorbringen, „(d)ie umfangreichen Schriftsätze des Beigeladenen finden sich in keinster Weise im Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts wieder“, legt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht einmal ansatzweise gemäß den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dar.

6 Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.