Beschluss vom 28.07.2006 -
BVerwG 1 B 83.06ECLI:DE:BVerwG:2006:280706B1B83.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.07.2006 - 1 B 83.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:280706B1B83.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 83.06

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 03.11.2005 - AZ: OVG 1 LB 259/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juli 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Richter
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. November 2005 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.

2 Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s -frage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufgeworfene Frage, ob „eine inländische Fluchtalternative in der übrigen Russischen Föderation, das heißt jenseits der Teilrepublik Tschetschenien, anders als das streitgegenständliche Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts annimmt, nicht gegeben ist“, zielt nicht auf eine Rechtsfrage, sondern betrifft die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung der Verhältnisse in der Russischen Föderation. Die Beschwerde wendet sich insoweit in der Art einer Berufungsbegründung gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende tatsächliche und rechtliche Würdigung in dem angegriffenen Urteil. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen. Entsprechendes gilt für die von der Beschwerde weiter aufgeworfene Frage „des Vorliegens einer Gruppenverfolgung in Tschetschenien von tschetschenischen Volkszugehörigen, so wie sie das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen in der Entscheidung vom 09.03.2005 angenommen hat“, die ebenfalls nicht auf eine Rechtsfrage zielt.

3 Auch mit ihren sonstigen Ausführungen zeigt die Beschwerde das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes nicht in einer den Darlegungsanforderungen entsprechenden Weise auf.

4 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.