Beschluss vom 28.07.2005 -
BVerwG 10 B 35.05ECLI:DE:BVerwG:2005:280705B10B35.05.0

Beschluss

BVerwG 10 B 35.05

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 15.02.2005 - AZ: OVG 14 A 1817/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juli 2005
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter
am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und Prof. Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 533,87 € festgesetzt.

5-fachen Steuersatz unterwirft, während vergleichbare inländische Hunde dieser Höherbesteuerung nicht unterworfen werden, obwohl es keinen wissenschaftlichen Nachweis dafür gibt, dass die höher besteuerten Hunde wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse gefährlicher sind als Hunde anderer Rassen.
durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis darüber zu erheben, dass Hunde, die der Rasse Staffordshire Bullterrier zugerechnet werden, bei abstrakter Betrachtungsweise nicht gefährlicher sind als Hunde anderer Rassen, ihnen insbesondere kein anderes genetisches Potenzial innewohnt, zu einem gefährlichen Hund zu werden, als Hunden anderer vergleichbarer Rassen und dass auch kein größerer Verdacht oder größeres Besorgnispotenzial gegenüber Hunden vergleichbarer, nicht aufgelisteter Rassen besteht, es handele sich bei Hunden der Rasse Staffordshire Bullterrier um gefährliche Hunde,
nicht nachgekommen ist, ohne hierfür eine verwaltungsprozessual tragfähige Grundlage zu haben, und so den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt zu haben.