Beschluss vom 28.07.2004 -
BVerwG 2 B 67.04ECLI:DE:BVerwG:2004:280704B2B67.04.0

Beschluss

BVerwG 2 B 67.04

  • Niedersächsisches OVG - 11.05.2004 - AZ: OVG 5 LC 218/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juli 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. K u g e l e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2004 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 200 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht ordnungsgemäß bezeichnet.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine entscheidungserhebliche, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren im erstrebten Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die Rechtsfrage muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden. Bereits dieser formellen Anforderung genügt die Beschwerde nicht. Sie formuliert keine konkrete Rechtsfrage, sondern begründet die behauptete rechtsgrundsätzliche Bedeutung der "Rechtssache" mit den "zahlreichen Verwaltungsstreitverfahren, die bundesweit laufen".
Mit dem Vorbringen, das Berufungsgericht habe als Termin zur mündlichen Verhandlung einen Tag gewählt, an dem der Kläger persönlich nicht habe erscheinen und deshalb - als im Beamtenversorgungsrecht besonders Sachkundiger - seinen Standpunkt nicht habe darlegen können, ist auch ein Gehörsverstoß, Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, nicht dargelegt. Der rechtskundige Prozessbevollmächtigte des Klägers hat an der mündlichen Verhandlung teilgenommen. Außerdem gehört wegen der Möglichkeit, das Rügerecht bezüglich des Verfahrensfehlers durch eine sog. rügelose Einlassung zu verlieren (§ 173 VwGO i.V.m. §§ 295, 556 ZPO), zur schlüssigen Rüge des Verfahrensfehlers gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Darlegung, dass die Verletzung in der Vorinstanz gerügt worden ist (Urteil vom 12. Februar 1959 - BVerwG 3 C 133.57 - BVerwGE 8, 149 <150>; Beschluss vom 30. September 1988 - BVerwG 9 CB 47.88 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 84 S. 26). Dass dies geschehen ist, trägt die Beschwerde ebenfalls nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. i.V.m. § 72 Ziff. 1 GKG n.F.