Beschluss vom 28.07.2003 -
BVerwG 1 B 470.02ECLI:DE:BVerwG:2003:280703B1B470.02.0

Beschluss

BVerwG 1 B 470.02

  • Hamburgisches OVG - 23.08.2002 - AZ: OVG 1 Bf 292/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juli 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. August 2002 wird verworfen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 € festgesetzt.

Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig, ob "ein Ausnahmefall nach § 47 Abs. 2 Nr. 2 <AuslG> allein dadurch gegeben sein <kann>, dass die Ehefrau und die Kinder des Ausländers im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen sind und eine gemeinsame Ausreise mit dem Ausländer nicht erfolgen soll, so dass es zu einer längeren Trennung kommt, ohne dass weitere besondere Umstände hinzutreten". Abgesehen davon, dass das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung nicht "allein" auf diese Erwägungen gestützt hat und sich die Frage deshalb in dem angestrebten Revisionsverfahren so gar nicht stellen könnte, verkennt die Beschwerde, dass in der Rechtsprechung des Senats bereits grundsätzlich geklärt ist, unter welchen Voraussetzungen allgemein eine Ausnahme in Betracht kommt (vgl. etwa Beschluss vom 15. Juli 1999 - BVerwG 1 B 49.99 - und vom 19. März 1999 - BVerwG 1 B 20.99 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG Nrn. 18 und 17; Urteil vom 29. September 1998 - BVerwG 1 C 8.96 - Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 16 = NVwZ 1999, 303 m.w.N.). Auf diese Rechtsprechung hat sich das Berufungsgericht bezogen (UA S. 9). Im Rahmen der Prüfung nach § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG, ob gegenüber der gesetzlichen Regel ein Ausnahmefall vorliegt, sind danach alle Umstände der Tatbegehung und die sonstigen Verhältnisse des Betroffenen, namentlich die in § 45 Abs. 2 AuslG genannten Umstände zu berücksichtigen. Einen erneuten oder weiterreichenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Ob im Falle des Klägers eine Ausnahme von der gesetzlichen Regel zu machen ist, ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen und einer rechtsgrundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich. Mit der Kritik an der Subsumtion im vorliegenden Einzelfall lässt sich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht begründen, auch nicht mit angeblich abweichenden Bewertungen eines anderen Senats des Berufungsgerichts in einem anderen Einzelfall.
Ein Gehörsverstoß ist weder schlüssig vorgetragen noch ersichtlich. Es ist nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht die - im Tatbestand mitgeteilte - Berufungsbegründung der Beklagten nicht zur Kenntnis genommen oder nicht hinreichend in Erwägung gezogen hat. Einen Anspruch auf Auseinandersetzung mit einzelnen oder allen "Argumenten" der Beklagten in den Entscheidungsgründen gewähren § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG nicht (vgl. § 117 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO in entsprechender Anwendung.