Beschluss vom 28.06.2012 -
BVerwG 3 B 51.12ECLI:DE:BVerwG:2012:280612B3B51.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.06.2012 - 3 B 51.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:280612B3B51.12.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 51.12

  • VGH Baden-Württemberg - 24.04.2012 - AZ: VGH 10 S 732/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juni 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. April 2012 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Das als Beschwerde gewertete Vorbringen gegen den oben genannten Beschluss ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht, worauf der Kläger hingewiesen wurde.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.