Beschluss vom 28.06.2011 -
BVerwG 6 PKH 5.11ECLI:DE:BVerwG:2011:280611B6PKH5.11.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 28.06.2011 - 6 PKH 5.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:280611B6PKH5.11.0]
Beschluss
BVerwG 6 PKH 5.11
- Bayerischer VGH München - 31.05.2011 - AZ: VGH 5 ZB 11.831
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juni 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Vormeier
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, ihr für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Mai 2011 Prozesskostenhilfe zu bewilligen wird abgelehnt.
Gründe
1 Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Mai 2011 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2 Das von der Klägerin beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil die Entscheidung von Gesetzes wegen unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO). Darauf ist die Klägerin bereits in dem Beschluss hingewiesen worden.