Beschluss vom 28.06.2011 -
BVerwG 6 PKH 5.11ECLI:DE:BVerwG:2011:280611B6PKH5.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.06.2011 - 6 PKH 5.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:280611B6PKH5.11.0]

Beschluss

BVerwG 6 PKH 5.11

  • Bayerischer VGH München - 31.05.2011 - AZ: VGH 5 ZB 11.831

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juni 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Vormeier
beschlossen:

Der Antrag der Klägerin, ihr für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Mai 2011 Prozesskostenhilfe zu bewilligen wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Mai 2011 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2 Das von der Klägerin beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil die Entscheidung von Gesetzes wegen unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO). Darauf ist die Klägerin bereits in dem Beschluss hingewiesen worden.

Beschluss vom 11.07.2011 -
BVerwG 6 PKH 7.11ECLI:DE:BVerwG:2011:110711B6PKH7.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.07.2011 - 6 PKH 7.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:110711B6PKH7.11.0]

Beschluss

BVerwG 6 PKH 7.11

  • Bayerischer VGH München - 31.05.2011 - AZ: VGH 5 ZB 11.831

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juli 2011
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Graulich
und Vormeier
beschlossen:

  1. Das Ablehnungsgesuch wird als unzulässig verworfen.
  2. Die im Schreiben der Klägerin vom 4. Juli 2011 sinngemäß erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 28. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
  4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Das in der Eingabe vom 4. Juli 2011 enthaltene Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich. Die zu seiner Stützung aufgestellte Behauptung, im Senatsbeschluss vom 28. Juni 2011 fehle eine Begründung für die Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs, ist angesichts des Wortlauts dieses Beschlusses offensichtlich unzutreffend und daher haltlos.

2 Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO hat keinen Erfolg.

3 Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, dass der Senat in dem Beschluss vom 28. Juni 2011 entscheidungserheblichen Vortrag der Klägerin in dem Prozesskostenhilfegesuch vom 10. Juni 2011 nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Rügeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.