Beschluss vom 28.06.2007 -
BVerwG 10 B 48.07ECLI:DE:BVerwG:2007:280607B10B48.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.06.2007 - 10 B 48.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:280607B10B48.07.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 48.07

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 29.08.2006 - AZ: OVG 16 A 4915/05.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juni 2007
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. August 2006 wird verworfen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil seine Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2 Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt einen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Sie wendet sich in der Art einer Berufungsbegründung gegen die ihrer Ansicht nach fehlerhafte tatsächliche und rechtliche Würdigung der derzeitigen Verhältnisse im Irak durch das Berufungsgericht und bezieht sich auf die anderslautende erstinstanzliche Entscheidung, ohne einen Revisionszulassungsgrund zu benennen und dessen Voraussetzungen darzutun. Auch die Hinweise auf die familiären Bindungen des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland können der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.