Beschluss vom 28.06.2002 -
BVerwG 9 VR 8.02ECLI:DE:BVerwG:2002:280602B9VR8.02.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 28.06.2002 - 9 VR 8.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:280602B9VR8.02.0]
Beschluss
BVerwG 9 VR 8.02
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juni 2002
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
V a l l e n d a r als Berichterstatter
gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
- Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
- Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich eventueller außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.
Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 25. Juni 2002 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.