Beschluss vom 28.06.2002 -
BVerwG 9 BN 13.02ECLI:DE:BVerwG:2002:280602B9BN13.02.0

Beschluss

BVerwG 9 BN 13.02

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 20.03.2002 - AZ: OVG 2 K 4/00

In der Normenkontrollsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juni 2002
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
V a l l e n d a r und Prof. Dr. R u b e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsteller zu 1, 5 und 6 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. März 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsteller zu 1 und 5 tragen je ein Viertel der Kosten des Verfahrens; die restlichen Kosten trägt die Antragstellerin zu 6.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Die Beschwerde hält die Frage für klärungsbedürftig,
"ob der Regelungsspielraum des Satzungsgebers bei einer Abgabensatzung es erlaubt, bei der Ermittlung des abgabenfähigen Aufwandes darin eingestellte anteilige Kosten zu schätzen oder ob insoweit eine tatsächliche Berechnung dieser anteiligen Kosten ihrer Höhe nach erfolgen muss".
Diese Frage kann, wenn sie in derart allgemeiner Form formuliert ist, durch einen Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Kostendeckungsprinzip beantwortet werden. Dieses Prinzip ist in seiner konkreten Ausgestaltung allein dem jeweiligen Landesrecht zu entnehmen, gehört also nicht dem nach § 137 Abs. 1 VwGO revisiblen Recht an und stellt als Veranschlagungsmaxime lediglich Anforderungen an die Zielsetzung einer Gebühr oder eines Beitrages (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1961 - BVerwG 7 C 2.61 - BVerwGE 13, 214 <222 ff.>; Urteil vom 17. April 2002 - BVerwG 9 CN 1.01 - <zum Abdruck in der amtl. Sammlung vorgesehen>). Dass es - vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Regelungen - mit dem Kostendeckungsprinzip vereinbar ist, wenn der Gebühren- oder Beitragskalkulation Schätzungen zugrunde liegen, versteht sich von selbst. Es ist nicht klärungsbedürftig, dass jede Gebühren- oder Beitragskalkulation der Natur der Sache nach im Wesentlichen eine Schätzung ist.
Soweit die Beschwerde versucht, ihrer Fragestellung einen Bezug zum revisiblen Recht beizulegen, indem sie geltend macht, der Satzungsgeber habe bei seinen Schätzungen gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und das Äquivalenzprinzip verstoßen, rügt sie - ohne zugleich eine Verfahrensrüge (vgl. § 132 Abs. 3 Nr. 3 VwGO) zu erheben - eine fehlende Tatsachenfeststellung der Vorinstanz. Dem Einwand der Antragsteller, verschiedene Kostenpositionen der Beitragskalkulation stünden nicht nachvollziehbar mit dem Fremdenverkehr im Zusammenhang, ist die Vorinstanz in der mündlichen Verhandlung jedoch nachgegangen, indem sie der Antragsgegnerin weitere Erläuterungen abverlangt hat. Auf der Grundlage dieser Erläuterungen hat die Vorinstanz sodann die - für das Revisionsgericht bindende (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) - tatsächliche Feststellung getroffen, es sei nicht erwiesen, "dass die Antragsgegnerin in die Kalkulation ihrer Fremdenverkehrsabgabe Kosten eingestellt hätte, die nicht abgabefähig sind" (UA S. 7). Auch unter Berücksichtigung des weiteren Beschwerdevorbringens würde sich danach die von der Beschwerde gestellte Frage in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Lediglich die Möglichkeit, dass sie sich nach einer Zurückverweisung der Sache zwecks weiterer Sachaufklärung als entscheidungserheblich erweisen könnte, kann eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht rechtfertigen (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 5. September 1996 - BVerwG 9 B 387.96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 12).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).