Beschluss vom 28.06.2002 -
BVerwG 1 B 179.02ECLI:DE:BVerwG:2002:280602B1B179.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.06.2002 - 1 B 179.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:280602B1B179.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 179.02

  • Bayerischer VGH München - 06.03.2002 - AZ: VGH 25 B 01.31488

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juni 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. März 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage, "ob togoische Staatsangehörige, die sich in der Bundesrepublik Deutschland oppositionell betätigt haben und dies auch durch eine Teilnahme an den Demonstrationen auf der Expo 2000 in Hannover zum Ausdruck gebracht haben, im Falle einer Rückkehr nach Togo mit politischer Verfolgung rechnen müssen" (Beschwerdebegründung S. 1/2). Damit und mit dem hierzu in der Art einer Berufungsbegründung gehaltenen Beschwerdevortrag zeigt die Beschwerde keine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage auf. Vielmehr wendet sie sich gegen die dem Berufungsgericht als Tatsacheninstanz vorbehaltene Feststellung und Würdigung des Sachverhalts und die tatrichterliche Gefährdungsprognose. Soweit sie im Rahmen ihrer Ausführungen ferner geltend macht, die nach ihrer Ansicht unzutreffende Bewertung des Verwaltungsgerichtshofs sei "im Übrigen auch unter Außerachtlassung wesentlicher Erkenntnismittel zustande gekommen" (Beschwerdebegründung S. 2), wird eine Verfahrensrüge weder ausdrücklich erhoben noch in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise dargelegt.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.