Beschluss vom 28.05.2008 -
BVerwG 4 B 33.08ECLI:DE:BVerwG:2008:280508B4B33.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.05.2008 - 4 B 33.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:280508B4B33.08.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 33.08

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 03.04.2008 - AZ: OVG 7 A 593/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Mai 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Gatz
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. April 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 550 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Das angefochtene Urteil weicht weder vom Beschluss des Senats vom 20. April 2000 - BVerwG 4 B 25.00 - (BRS 63 Nr. 103) noch vom Urteil des Senats vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 23.86 - (BVerwGE 84, 322) ab.

3 Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712; stRspr). Zwischen beiden Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer Rechtsvorschrift bestehen. Die Vorinstanz muss einen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts ablehnen, weil sie ihn für unrichtig hält. Demzufolge liegt eine Divergenz nicht vor, wenn die Vorinstanz einen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelfall rechtsfehlerhaft anwendet oder daraus nicht die rechtlichen Folgerungen zieht, die etwa für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind (stRspr; vgl. nur Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).

4 Die von der Beschwerde gerügte Divergenz zum Senatsbeschluss vom 20. April 2000 besteht nicht, weil die angeblich widersprechenden Rechtssätze zu unterschiedlichen Bestimmungen formuliert sind. Der im Senatsbeschluss enthaltene Rechtssatz, für die Frage, ob sich ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, komme es nicht auf die in § 11 Abs. 3 BauNVO bezeichneten negativen Auswirkungen an, bezieht sich auf § 34 Abs. 1 BauGB. Die Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs in der Nachbarschaft eines Bauvorhabens spielen nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts im Rahmen des § 34 Abs. 2 BauGB eine Rolle, nämlich für die Einordnung der näheren Umgebung des Vorhabens in ein Baugebiet nach der BauNVO anhand der umliegenden Bebauung (UA S. 8 f.). Zwar hat das Oberverwaltungsgericht nur pauschal die Unvereinbarkeit des Bauvorhabens der Klägerin mit § 34 BauGB festgestellt, aus der Begründung („weil sich die nähere Umgebung als faktisches Gewerbegebiet darstellt und der geplante großflächige Einzelhandelsbetrieb in einem solchen Baugebiet nicht zulässig ist“ <UA S. 7>) ergibt sich aber, dass es einen Widerspruch zu § 34 Abs. 2 BauGB festgestellt hat.

5 An der Divergenz zum Senatsurteil vom 15. Februar 1990 fehlt es, weil das Oberverwaltungsgericht nicht einem darin enthaltenen Rechtssatz die Gefolgschaft verweigert hat. Es hat den Inhalt des Urteils, soweit er vorliegend von Bedeutung ist, referiert und „in Anwendung dieser Grundsätze“ verneint, dass der Verbrauchermarkt (der Fa. HIT) die Eigenart der näheren Umgebung prägt (UA S. 12). Eine fehlerhafte Anwendung eines höchstrichterlichen Rechtssatzes, so sie denn vorläge, begründet - wie dargelegt - keine Divergenz.

6 2. Auch der Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

7 Der Senat hat im Urteil vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 23.86 - (a.a.O.) den Rechtssatz aufgestellt, dass bei der Ermittlung der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 und 2 BauGB singuläre Anlagen, die in einem auffälligen Kontrast zu der sie umgebenden, im Wesentlichen homogenen Bebauung stünden, regelmäßig als Fremdkörper unbeachtlich seien, soweit sie nicht ausnahmsweise ihre Umgebung beherrschten oder mit ihr eine Einheit bildeten. Wann dies im Einzelfall anzunehmen sei, lasse sich allerdings nicht allgemein formulieren, sondern hänge von einer wertenden Betrachtung des tatsächlich Vorhandenen ab.

8 Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass ein Revisionsverfahren zu weiterführenden Erkenntnissen führen könnte. Die Vorschläge zur Präzisierung der vom Senat entwickelten Formel können nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Beschwerde der Sache nach die tatrichterliche Würdigung des Oberverwaltungsgerichts angreift, der Verbrauchermarkt (der Fa. HIT) präge die Eigenart der näheren Umgebung nicht. Die einzelfallbezogene Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung verleiht einer Rechtssache nicht dadurch grundsätzliche Bedeutung, dass sie in das Gewand einer Grundsatzrüge gekleidet wird.

9 3. Die Zulassung der Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO veranlasst. Dabei kann offen bleiben, ob die Rüge, das Oberwaltungsgericht habe durch den Verzicht auf eine Ortsbesichtigung gegen seine Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Die Verfahrensrüge scheitert jedenfalls daran, dass das angefochtene Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler nicht beruht. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass der Verbrauchermarkt (der Fa. HIT) die Umgebung schon deshalb nicht beherrscht, weil sich in der Umgebung noch erheblich größere Anlagen befinden und der Verbrauchermarkt zudem zusammen mit dem Holzhandel am Rande des gewerblich geprägten Gebiets liegt (UA S. 13). Der Umfang der PKW-Frequentierung des Verbrauchermarkts und der Verlauf der Kundenströme, die nach Auffassung der Beschwerde hätten ermittelt werden müssen, waren aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich. Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, ist aber vom materiellrechtlichen Standpunkt des Berufungsgerichts aus zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (Beschluss vom 23. Januar 1996 - BVerwG 11 B 150.95 - NVwZ-RR 1996, 369).

10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.