Verfahrensinformation

Wird ein Grundstück, das zum Vermögen eines eingestellten Unternehmens gehört, an den früheren Eigentümer zurückübertragen, muss Letzterer im Interesse des Gläubigerschutzes einen Betrag in Höhe eines Teils der Verbindlichkeiten des am 1. Juli 1990 Verfügungsberechtigten zahlen. Im vorliegenden Verfahren ist zu klären, ob diese Regelung auch auf Grundstücke, die einem Volkseigenen Gut (VEG) gehört hatten, anzuwenden ist, und an wen der Betrag zu zahlen ist, wenn nach dem 1. Juli 1990 der Verfügungsberechtigte gewechselt hat.


Urteil vom 28.05.2003 -
BVerwG 8 C 8.02ECLI:DE:BVerwG:2003:280503U8C8.02.0

Leitsätze:

Rechtsträger volkseigener Grundstücke waren Verfügungsberechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes.

Wechselte in Fällen der "Unternehmenstrümmerrestitution" der Verfügungsberechtigte zwischen dem 1. Juli 1990 und der Rückgabe, erfolgt die Rückgabe gemäß § 6 Abs. 6 a Satz 2 VermG grundsätzlich gegen Zahlung eines Betrags - in Höhe eines Teils der Verbindlichkeiten des ab 1. Juli 1990 Verfügungsberechtigten - an den Verfügungsberechtigten im Zeitpunkt der Rückgabe.

  • Rechtsquellen
    VermG § 2 Abs. 3, § 6 Abs. 6 a Satz 2, § 31 Abs. 1 Satz 2
    TreuhG § 11 Absätze 2 und 3

  • VG Potsdam - 21.03.2002 - AZ: VG 1 K 1887/01

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 28.05.2003 - 8 C 8.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:280503U8C8.02.0]

Urteil

BVerwG 8 C 8.02

  • VG Potsdam - 21.03.2002 - AZ: VG 1 K 1887/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r , die Richter am Bundesverwaltungsgericht
K r a u ß und G o l z e , die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g und den
Richter am Bundesverwaltungsgericht P o s t i e r
für Recht erkannt:

  1. Hinsichtlich der Klägerin zu 2 wird das Revisionsverfahren eingestellt.
  2. Auf die Revision der Klägerin zu 1 wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 21. März 2002, soweit darin die Klage der Klägerin zu 1 abgewiesen wird, aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
  3. Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin zu 2 die Hälfte. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens selbst. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.

I


Der Vater der Beigeladenen betrieb eine Landwirtschaft, zu der u.a. die beiden streitgegenständlichen Flurstücke gehörten. Nachdem er die DDR ohne Beachtung der damals geltenden polizeilichen Meldevorschriften verlassen hatte, wurde sein Betrieb gemäß der Anordnung Nr. 2 "über die Behandlung des Vermögens von Personen, die die DDR nach dem 10. Juni 1953 verlassen haben" unter staatliche Treuhandverwaltung gestellt. Später verkaufte der staatliche Verwalter den landwirtschaftlichen Betrieb an das Eigentum des Volkes. 1984 wurde das Volkseigene Gut Pflanzenproduktion S. Rechtsträger hinsichtlich der beiden Flurstücke. Der Betrieb des Vaters der Beigeladenen selbst wurde vor 1990 stillgelegt. Die Beigeladenen sind Erben bzw. Erbeserben ihres 1970 verstorbenen Vaters.
Aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses der Treuhandanstalt vom Juli 1993 wurde das Volkseigene Gut in der Rechtsform einer - inzwischen im Handelsregister eingetragenen - Gesellschaft mbH, der Klägerin zu 2, fortgesetzt. Mit Gesellschafterbeschluss vom Juni 1994 wurde die Klägerin zu 2 zum 1. Juli 1994 aufgelöst. Seitdem befindet sie sich in Liquidation. Seit 1995 ist die Treuhandanstalt bzw. die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) Eigentümerin der beiden Flurstücke.
Mit Vereinbarung vom 10. Dezember 2001 übertrug die BvS rückwirkend zum 1. Januar 2001 der Bodenverwertungs- und - verwaltungs GmbH, der Klägerin zu 1, ihre Verfügungsberechtigung in Bezug auf das gesamte land- und forstwirtschaftliche Vermögen der Klägerin zu 1 im Sinne der Dritten Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz (3. DVO/TreuhG), die Verfügungsberechtigung über die Klägerin zu 2 und das aus ihrer alleinigen Gesellschafterstellung resultierende Alleinvertretungsrecht.
Mit Bescheid vom 30. April 2001 lehnte das beklagte Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen zwar den Antrag der Beigeladenen auf Rückübertragung des landwirtschaftlichen Betriebs ihres Vaters ab, übertrug aber an sie in Erbengemeinschaft mehrere Vermögenswerte, u.a. die beiden streitgegenständlichen Flurstücke, zurück. In Ziffer 4 des Bescheides lehnte es den Antrag der Klägerin zu 1 auf Festsetzung eines Zahlungsbetrags für von den Beigeladenen abzulösende Verbindlichkeiten des Verfügungsberechtigten ab. In Ziffer 5 des Bescheides entschied sie, dass ein Zahlbetrag für Verbindlichkeiten des Verfügungsberechtigten nicht festgesetzt wird. Zur Begründung dieser beiden Ziffern des Bescheides führte der Beklagte aus, die Ermittlung des gemäß § 6 Abs. 6 a Satz 2 VermG zu zahlenden Betrags setze die Feststellung der Verbindlichkeiten desjenigen Verfügungsberechtigten voraus, zu dessen Vermögen der zurückzugebende Vermögensgegenstand seit dem 1. Juli 1990 gehört habe. Das zu restituierende Grundvermögen sei in dieser Zeit Volkseigentum gewesen. Das Volkseigene Gut sei zwar Rechtsträger dieses Volkseigentums gewesen, nicht aber Verfügungsberechtigter.
Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 21. März 2002 abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt:
Den Klägerinnen stehe bereits dem Grunde nach der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Zum 1. Juli 1990 sei kein Verfügungsberechtigter im Sinne des § 6 Abs. 6 a Satz 2 VermG vorhanden gewesen. Die Grundstücke hätten sich damals in Volkseigentum befunden. Rechtsträger sei das Volkseigene Gut S. gewesen, aus dem die Klägerin zu 2 hervorgegangen sei. Der Rechtsträger sei jedoch nicht Verfügungsberechtigter gewesen. Volkseigene Güter seien auch nicht zum 1. Juli 1990 mit In-Kraft-Treten des Treuhandgesetzes in Kapitalgesellschaften umgewandelt worden; denn die Umwandlung sei für Volkseigene Güter durch § 11 Abs. 3 TreuhG ausdrücklich ausgeschlossen gewesen. Vielmehr seien Volkseigene Güter erst mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in Gesellschaften mbH i.A. umgewandelt worden.
Dagegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision der Klägerinnen, die die Verletzung materiellen Rechts rügen und beantragen,
unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 21. März 2002 und der Ziff. 4 und 5 des Bescheides des Beklagten vom 30. April 2001 den Beklagten zu verpflichten, die Beigeladenen zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 311,70 € an die Klägerin zu 1 und hilfsweise an die Klägerin zu 2 zu verpflichten.
Nach Stellung der Anträge hat die Klägerin zu 2 ihre Revision mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen und beantragt,
die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 21. März 2002 zurückzuweisen.
Die Beigeladene zu 1 hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert. Der Beigeladene zu 2 schließt sich der Rechtsauffassung des Beklagten an und regt an, die Revision zurückzuweisen.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er hält die Revision für begründet.

II


1. Die Klägerin zu 2 hat ihre Revision in der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb insoweit gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2. Die Revision der Klägerin zu 1 ist begründet.
a) Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht meint, der Beklagte habe die Festsetzung eines Zahlbetrags gemäß § 6 Abs. 6 a Satz 2 VermG schon deshalb zu Recht abgelehnt, weil am 1. Juli 1990 kein Verfügungsberechtigter im Sinne dieser Vorschrift vorhanden gewesen sei. Dies trifft nicht zu. Vielmehr war Verfügungsberechtigter das Volkseigene Gut (VEG) S. Dieses war Rechtsträger der beiden streitbefangenen im Eigentum des Volkes stehenden Flurstücke. Damit war es auch Verfügungsberechtigter im Sinne des Vermögensgesetzes (§ 2 Abs. 3 VermG).
Verfügungsberechtigter im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG ist neben dem Eigentümer auch derjenige, in dessen Verfügungsmacht das entzogene Unternehmen bzw. der Vermögenswert steht. Schon deswegen können an den Verfügungsberechtigten nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden wie an den Eigentümer. Dies hat aber das Verwaltungsgericht getan.
Der Rechtsträger eines im Eigentum des Volkes stehenden Grundstücks hatte die Verfügungsmacht über dieses. Er war berechtigt, im Rahmen der damals geltenden Rechtsvorschriften über das ihm anvertraute Volkseigentum zu verfügen (§ 19 Abs. 1 und 3 ZGB). Die Verfügungsbefugnis war die Befugnis zur Entscheidung über das anvertraute Volkseigentum (vgl. Kommentar zum Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik, Autorenkollektiv, Staatsverlag der DDR 1983, § 19 Ziff. 1.4). Niemand sonst außer der DDR in ihrer Stellung als Subjekt des Volkseigentumsrechts am Boden war zur Verfügung berechtigt. Rechtsträger volkseigener Grundstücke waren befugt, die Grundstücke durch Vereinbarung - die allerdings der Zustimmung des Rates der Gemeinde bedurfte - auf einen anderen Rechtsträger zu übertragen (§ 3 Abs. 1 und 3 Buchstaben a und b der Anordnung über die Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken - GBl DDR II 1969, S. 433). Unerheblich ist es, dass diese Verfügungsbefugnis nur im Rahmen der damals geltenden Rechtsvorschriften bestand, die weitgehende Beschränkungen - insbesondere das Verfügungsverbot zum Schutz des sozialistischen Eigentums (§ 20 ZGB, vgl. hierzu auch Kommentar zum Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik, a.a.O. § 20 Ziff. 3.1) - enthielten. Eine "Verfügungsmacht" im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG besteht nämlich immer nur im Rahmen der jeweils geltenden Rechtsvorschriften.
Dagegen kann nicht eingewandt werden, der Begriff "Verfügungsberechtigter" sei in § 6 Abs. 6 a Satz 2 VermG anders auszulegen als in anderen Vorschriften des Vermögensgesetzes. Wer Verfügungsberechtigter ist, bestimmt sich vielmehr im gesamten Vermögensrecht nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 3 VermG. Lediglich wenn es aufgrund dieser Definition mehr als einen Verfügungsberechtigten gibt, kann es notwendig sein, nach Sinn und Zweck einer einzelnen Bestimmung des Vermögensgesetzes zu prüfen, wer von mehreren Verfügungsberechtigten der maßgebende ist. Davon geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung aus. Zu Unrecht beruft sich das Verwaltungsgericht auf das Urteil vom 2. August 2001 - BVerwG 7 C 2.01 - (Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 45 S. 52 <53 f.>). Nur weil nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 3 VermG mehrere Verfügungsberechtigte in Betracht kamen, wird dort geprüft, wer von diesen Verfügungsberechtigter im Sinne des § 6 Abs. 6 a Satz 1 Halbsatz 1 VermG ist.
Dahinstehen kann deshalb, ob die Volkseigenen Güter rückwirkend zum 1. Juli 1990 in Kapitalgesellschaften im Aufbau umgewandelt worden sind (ebenso offen gelassen in BGH, ZOV 1994 S. 391 und ZOV 1995 S. 199).
b) Das klageabweisende verwaltungsgerichtliche Urteil stellt sich - hinsichtlich der Klägerin zu 1 - auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Die Rückgabe der streitgegenständlichen Flurstücke hat zu erfolgen gegen Zahlung eines Betrags in Höhe eines Teils der Verbindlichkeiten des Rechtsvorgängers der Klägerin zu 2 an die Klägerin zu 1. Der Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, den Beigeladenen dies aufzuerlegen.
Die Zahlungsverpflichtung des § 6 Abs. 6 a Satz 2 VermG besteht in Fällen der "Unternehmenstrümmerrestitution", also in Fällen, in denen die Rückgabe eines geschädigten Unternehmens ausgeschlossen ist, weil der Geschäftsbetrieb eingestellt worden ist und die tatsächlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes fehlen, und der Berechtigte deshalb die Rückgabe derjenigen Vermögensgegenstände verlangen kann, die sich im Schädigungszeitpunkt in seinem Eigentum befanden oder an deren Stelle getreten sind, soweit die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Stilllegung des enteigneten Unternehmens zu dessen Vermögen gehörten und das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt mit dem enteigneten Unternehmen vergleichbar war (§ 6 Abs. 6 a Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG). Hier steht - aufgrund bestandskräftigen Bescheids - fest, dass die beiden Flurstücke im Wege der "Unternehmenstrümmerrestitution" an die Beigeladenen als Berechtigte zurückzuübertragen sind.
In diesen Fällen erfolgt die Rückgabe des Vermögensgegenstandes gegen Zahlung eines Betrags in Höhe der dem Vermögensgegenstand direkt zurechenbaren Verbindlichkeiten des Verfügungsberechtigten, zu dessen Vermögen der Vermögensgegenstand ab 1. Juli 1990 gehört oder gehört hat, sowie eines Teiles der übrigen Verbindlichkeiten dieses Verfügungsberechtigten (§ 6 Abs. 6 a Satz 2 1. Halbsatz VermG). Die Zahlungsverpflichtung besteht auch in den Fällen, in denen das enteignete Unternehmen - wie hier - vor dem 1. Juli 1990 stillgelegt worden ist (§ 6 Abs. 6 a Satz 2 4. Halbsatz VermG). Die Vorschrift dient dazu, die Erfüllung von Forderungen privater Gläubiger eines Verfügungsberechtigten zu sichern, bevor der Vermögensgegenstand zurückgegeben und damit die Haftungsmasse des Schuldners geschmälert wird (vgl. Beschluss vom 4. Februar 1998 - BVerwG 7 C 2.97 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 32 S. 70 <71>). Deshalb bleiben Verbindlichkeiten, die am 29. März 1991 unmittelbar oder mittelbar dem Bund, Ländern oder Gemeinden oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts zustanden, außer Betracht (§ 6 Abs. 6 a Satz 2 5. Halbsatz VermG).
Gehörte der Vermögensgegenstand am 1. Juli 1990 einem anderen Verfügungsberechtigten als im Zeitpunkt der Rückübertragung, ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ein Betrag in Höhe der dem Vermögensgegenstand direkt zurechenbaren Verbindlichkeiten des Verfügungsberechtigten, zu dessen Vermögen der Vermögensgegenstand am 1. Juli 1990 gehört hat, zu zahlen. Dies ist der Rechtsvorgänger der Klägerin zu 2. Ebenso ist - nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes - in diesen Fällen ein Betrag in Höhe eines Teiles der übrigen Verbindlichkeiten dieses Verfügungsberechtigten - und damit des Verfügungsberechtigten, dem der Vermögenswert am 1. Juli 1990 gehört hat - zu zahlen. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des Gesetzes ist - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist - eine Auslegung mit anderem Ergebnis nicht möglich. Ohne Bedeutung ist daher die Entstehungsgeschichte der Norm. Dieser lässt sich im Übrigen auch nicht entnehmen, wieso der Gesetzgeber auf den Verfügungsberechtigten "ab 1. Juli 1990" abstellt und dies mit der Formulierung "gehört hat" auch ausdrücklich für den Fall bestimmt, in dem der Vermögensgegenstand danach aus dem Vermögen des damaligen Verfügungsberechtigten ausgeschieden ist (vgl. BTDrucks 13/7275 S. 47).
Dem Urteil vom 20. November 1997 - BVerwG 7 C 40.96 - (Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 35 S. 45 <51>) kann nichts anderes entnommen werden. In dem dort entschiedenen Fall war der Verfügungsberechtigte im Zeitpunkt der Rückgabe derselbe wie am 1. Juli 1990. Auf diesen bezieht sich die Formulierung "derzeit" Verfügungsberechtigter.
Zu zahlen ist der Betrag an die Klägerin zu 1. An diese hat die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) ihre sich aus dem Vermögensgesetz ergebenden Rechte abgetreten. Die BvS wiederum ist Verfügungsberechtigte und Eigentümerin der beiden Flurstücke im Zeitpunkt der Rückübertragung.
Der gemäß § 6 Abs. 6 a Satz 2 VermG geschuldete Betrag ist an den Verfügungsberechtigten im Zeitpunkt der Rückübertragung zu entrichten. Das Gesetz regelt zwar nicht ausdrücklich, an wen zu zahlen ist, wenn der Verfügungsberechtigte zwischen dem 1. Juli 1990 und der Rückübertragung gewechselt hat. Die Rückübertragung von Vermögenswerten erfolgt aber stets vom Verfügungsberechtigten im Zeitpunkt der Rückgabe an den Berechtigten. Bestimmungen des Vermögensgesetzes über Nebenfolgen der Rückübertragung (hier Zahlung eines Betrags durch den Berechtigten) regeln - jedenfalls grundsätzlich - ebenfalls das Verhältnis zwischen Berechtigtem und heutigem Verfügungsberechtigten.
Eine Zahlung des Betrags an den früheren Verfügungsberechtigten scheidet auch deshalb aus, weil § 6 Abs. 6 a Satz 2 VermG - wie dargelegt - dem Gläubigerschutz dient. Die Gläubiger eines früheren Verfügungsberechtigten sind aber nicht schutzwürdig, weil das Vermögen ihres Schuldners durch die Rückübertragung nicht verringert wird.
Dahinstehen kann, ob die Zahlung nur an den Verfügungsberechtigten zu erfolgen hat, der im Zeitpunkt der Rückübertragung auch Eigentümer ist und dessen Vermögen damit durch die Rückübertragung geschmälert wird; denn im vorliegenden Fall ist die BvS, die ihre Verfügungsberechtigung an die Klägerin zu 1 abgetreten hat, auch Eigentümerin der streitgegenständlichen Flurstücke (vgl. hierzu auch Urteil vom 20. November 1997 - BVerwG 7 C 40.96 - a.a.O.).
c) Die Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat - aufgrund seiner Rechtsauffassung - keinerlei Feststellungen zur Höhe des hier gemäß § 6 Abs. 6 a Satz 2 VermG zu zahlenden Betrags getroffen. Dies muss es nunmehr nachholen. Soweit es die für die Höhe des Anspruchs erheblichen Tatsachen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln kann, hat es die Höhe des Anspruchs zu schätzen (§ 31 Abs. 1 Satz 2 VermG).
Soweit die Kostenentscheidung nicht der Schlussentscheidung vorbehalten wird, beruht sie auf § 155 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.