Beschluss vom 28.04.2011 -
BVerwG 8 B 59.10ECLI:DE:BVerwG:2011:280411B8B59.10.0

Beschluss

BVerwG 8 B 59.10

  • VG Chemnitz - 07.05.2010 - AZ: VG 4 K 1465/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. April 2011
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 7. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit unter Abänderung des Beschlusses vom 7. Mai 2010 - für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 2 476,92 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet. Der Streitsache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch beruht das angegriffene Urteil auf den geltend gemachten Verfahrensfehlern (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

2 1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (stRspr; vgl. z.B. Beschluss vom 17. August 2009 - BVerwG 6 B 9.09 - NVwZ 2009, 1569). Daran fehlt es hier.

3 Die von der Beschwerde für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage,
„dass ihre <die Aufbauhypotheken> Bestellung durch den staatlichen Verwalter nicht voraussetzt, dass er als solcher - d.h. unter Berufung auf seine hoheitliche Legitimation - handelte, sich vielmehr auf bestehende oder vermeintliche bürgerlich-rechtliche Legitimationen berief“,

4 ist aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Danach erfolgte staatliche Verwaltung typischerweise aufgrund hoheitlicher Anordnung durch den Rat des Kreises. Demgegenüber ist von privater Grundstücksverwaltung auszugehen, wenn der Verwalter aufgrund zivilrechtlicher Vorschriften als Bevollmächtigter des privaten Grundstückseigentümers eingesetzt wurde. Auch wenn eine dem Staat zugeordnete Stelle wie die Kommunale Wohnungsverwaltung als nicht staatlicher Verwalter beauftragt wurde, blieb unter solchen Umständen die zivilrechtliche Übertragung Grundlage der Verwaltung. Ob staatliche oder private Verwaltung anzunehmen ist, richtet sich bei der Verwaltung durch eine staatliche Stelle nicht nach der organisatorischen Zuordnung des Verwalters, sondern vorrangig nach dem Rechtsgrund des Verwaltungsverhältnisses (Urteil vom 29. April 1999 - BVerwG 7 C 18.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 4 VermG Nr. 3).

5 Dass die Beschwerde diese Rechtsprechung anzweifelt, führt nicht zu einem weitergehenden Klärungsbedarf. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind die der streitgegenständlichen Aufbauhypothek zugrunde liegenden Kreditverträge von dem VEB Gebäudewirtschaft Karl-Marx-Stadt aufgrund einer Generalvollmacht einer der Miterbinnen abgeschlossen worden. Damit war die Grundlage der Verwaltung ein zivilrechtliches Auftragsverhältnis.

6 Die weitere für grundsätzlich gehaltene Rechtsfrage,
„dass die Entstehungsgründe staatlicher Verwaltung in § 1 Abs. 4 VermG nicht abschließend, vielmehr nur beispielhaft benannt sind und weitergehend alle Sachverhalte als staatliche Verwaltungen anzusehen sind, deren Rechtswirklichkeit den in § 1 Abs. 4 benannten Fällen glich“,

7 bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. § 1 VermG, und damit auch § 1 Abs. 4 VermG, regelt den Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes für vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten. Wenn der Gesetzgeber eine derart weite und allgemein gefasste zusätzliche Anspruchsgrundlage hätte schaffen wollen, wie sie die Beschwerde aus § 1 Abs. 4 VermG entnehmen will, hätte er dies in der Formulierung des § 1 Abs. 4 VermG zum Ausdruck bringen müssen. Im Hinblick auf die abschließende Regelung der Schädigungstatbestände und die damit verbundenen Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber über den Wortlaut hinaus eine so generalklauselartige Regelung beabsichtigt hat.

8 Auch die weiter von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
„dass eine faktische staatliche Verwaltung in diesem Sinne namentlich eintrat, wenn in der Bundesrepublik wohnhafte Berechtigte ihre Verfügungsmacht über Vermögenswerte aufgrund hoheitlicher, konkret - individueller und teilungsbedingt - diskriminierender Maßnahmen verloren“,

9 führt nicht zur Zulassung der Revision. Wann eine faktische staatliche Verwaltung vorliegt, lässt sich anhand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten (vgl. Beschluss vom 20. September 2007 - BVerwG 8 B 67.07 - juris Rn. 2). Danach reicht es für die Annahme einer staatlichen Verwaltung nach § 18 Abs. 2 VermG allein nicht aus, dass die privaten Eigentümer keine Einwirkungsmöglichkeiten bei der Aufnahme des Kredits und auf die Bestellung der Hypothek hatten (Urteil vom 24. April 2002 - BVerwG 8 C 21.01 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 15 S. 19; Beschluss vom 20. September 2007 a.a.O. Rn. 6). Weitergehende Fragen zum Vorliegen einer faktischen staatlichen Verwaltung lassen sich allenfalls im Einzelfall beurteilen und sind einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

10 2. Die Beschwerde macht auch keinen Verfahrensmangel geltend, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die gerügte Verletzung des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) liegt nicht vor.

11 Die Auffassung der Beschwerde, das Verwaltungsgericht hätte in der mündlichen Verhandlung darauf hinweisen müssen, dass es § 8 Abs. 1 EGZGB nicht anwenden wolle, verkennt, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, seine Rechtsauffassung den Beteiligten vorab darzulegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25. Januar 1984 - 1 BvR 272/81 - BVerfGE 66, 116<147> und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133<145>; BVerwG Urteil vom 19. Juli 1985 - BVerwG 4 C 62.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 170 m.w.N.). Das ist schon deshalb nicht möglich, weil die abschließende Entscheidungsfindung des Gerichts erst aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung erfolgt. Erst da bestimmt es sich, welche rechtlichen Grundsätze für die Entscheidung des Gerichts maßgebend sind. Ein Verstoß gegen das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt darin nicht.

12 Im Übrigen hatte das Verwaltungsgericht keine Veranlassung zu prüfen, ob § 400 Abs. 2 ZGB anwendbar war. Denn es hat bei der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 VermG nicht vorliegen, darauf abgestellt, dass die Bestellung der streitgegenständlichen Aufbauhypothek aufgrund einer Bevollmächtigung durch die Miterbin auf der Grundlage von § 400 Abs. 2 ZGB erfolgte. Darin liegt nur die Feststellung, dass kein Fall der staatlichen, sondern eine privatrechtliche Verwaltung vorlag. Ob diese Verwaltung rechtsfehlerfrei begründet worden war oder sich der private Verwalter beim Abschluss des Kreditvertrages auf die korrekte Rechtsgrundlage gestützt hat, ist dafür irrelevant. Denn selbst wenn die angegebene Rechtsgrundlage des § 400 Abs. 2 ZGB rechtsfehlerhaft war, würde dies den aufgetretenen Verwalter nicht zu einem staatlichen Verwalter machen. Vielmehr wurde damit kundgetan, dass der VEB Gebäudewirtschaft Karl-Marx-Stadt auf privatrechtlicher Grundlage handeln wollte und handelte. Nur dies war für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung.

13 Da es dem Verwaltungsgericht nicht darauf ankam, ob der VEB Gebäudewirtschaft seine Ermächtigung aus § 400 Abs. 2 ZGB zu Recht herleitete, geht auch die Rüge der Beschwerde einer Unterlassung der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO fehl.

14 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 2. Halbs. VwGO abgesehen.

15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

16 Der Streitwert war gemäß §§ 47, 52 Abs. 1 GKG festzusetzen und die auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. gestützte Festsetzung des Verwaltungsgerichts entsprechend zu ändern (§ 63 Abs. 3 GKG). Nach dem Klageantrag berechnet sich die Bedeutung der Sache für die Klägerin aus der Differenz zwischen der Höhe der im Grundbuch eingetragenen Aufbauhypothek zum Nennwert von 22 000 Mark der DDR und einem gemäß § 18 Abs. 2 VermG zu berechnenden Abschlag. Diese Berechnung ergibt unter Berücksichtigung bereits geleisteter Tilgungen, dass keine Hypothek mehr zu übernehmen wäre. Das Interesse der Klägerin besteht deshalb darin, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung ausweislich der Bescheinigung der Beigeladenen zum 1. Januar 2003 noch in Höhe von 2 476,92 € valutierende Hypothek nicht übernehmen zu müssen. Die Festsetzung des sogenannten Ersatzstreitwertes (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F., jetzt: § 52 Abs. 2 GKG) kam im Hinblick auf die bestehenden Anhaltspunkte für das wirtschaftliche Interesse der Klägerin nicht in Betracht.