Beschluss vom 28.03.2014 -
BVerwG 1 WB 10.14ECLI:DE:BVerwG:2014:280314B1WB10.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.03.2014 - 1 WB 10.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:280314B1WB10.14.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 10.14

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 28. März 2014 beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens der Anhörungsrüge.

Gründe

I

1 Der Antragsteller wendet sich mit seiner Anhörungsrüge vom 5. März 2014 gegen den Beschluss vom 30. Januar 2014 - BVerwG 1 WB 1.13 -, mit dem der Senat den Antrag zurückgewiesen hat, den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, den Antragsteller zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zuzulassen.

2 Der Antragsteller macht geltend, das Gericht habe den folgenden Sachvortrag (Schriftsatz vom 19. Februar 2013, Seite 6) nicht zur Kenntnis genommen:
„Namens und in Vollmacht des Antragstellers tragen wir vor, dass er sich Ende 2011 nach erfolgter zweiter Ablehnung nur aufgrund der Aussage seines Abteilungsleiters, er könne noch ein drittes Mal für eine Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes vorgeschlagen werden, sich nicht direkt beschwert hat. Selbst der Chef des Stabes des Luftwaffenführungskommandos ist dieser Einschätzung gefolgt und [hat] deshalb den Vorschlag unterbreitet.“

3 Nach Auffassung des Antragstellers hätten die Aussagen des Abteilungsleiters und des Chefs des Stabes, die ihn davon abgehalten hätten, gegen die zweite Ablehnung Beschwerde zu führen, vom Senat rechtlich dahingehend gewürdigt werden müssen, dass er, sei es im Wege der Naturalrestitution, sei es im Wege der Folgenbeseitigung, ausnahmsweise mit einem dritten Antrag hätte zugelassen werden können und daher zu diesem Antrag auch in der Sache beschieden werden müssen. Jedenfalls das Neubescheidungsbegehren wäre in diesem Falle auch erfolgreich gewesen.

4 Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss vom 30. Januar 2014 - BVerwG 1 WB 1.13 - aufzuheben und das Verfahren fortzuführen.

5 Der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - hat mit Schreiben vom 24. März 2014 Stellung genommen; er hält die Anhörungsrüge für unbegründet.

6 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II

7 1. Der Senat entscheidet über die Anhörungsrüge (§ 23a Abs. 3 WBO i.V.m. § 152a VwGO) in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne ehrenamtliche Richter (vgl. im Einzelnen Beschluss vom 22. April 2010 - BVerwG 1 WB 4.10 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 12 Rn. 6 = NZWehrr 2010, 211).

8 2. Die Anhörungsrüge ist zulässig.

9 Insbesondere wurde die Rüge mit dem am selben Tage beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 5. März 2014 fristgerecht innerhalb von zwei Wochen erhoben, weil der Antragsteller erst mit der Zustellung des vollständigen Beschlusses mit Gründen, die am 19. Februar 2014 an seine Bevollmächtigten erfolgte, Kenntnis von der (behaupteten) Verletzung des rechtlichen Gehörs hatte (§ 23a Abs. 3 WBO i.V.m. 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO).

10 3. Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet und deshalb zurückzuweisen, weil der angegriffene Beschluss nicht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt (§ 23a Abs. 3 WBO i.V.m. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 2 VwGO).

11 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das zur Entscheidung berufene Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. - auch zum Folgenden - BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 29. Oktober 2009 - 1 BvR 1729/09 - juris Rn. 12 und vom 18. Januar 2011 - 1 BvR 2441/10 - juris Rn. 10, jeweils m.w.N.; BVerwG, Beschlüsse vom 11. Mai 2011 - BVerwG 1 WNB 3.11 - Rn. 6 und vom 24. August 2012 - BVerwG 1 WNB 4.12 - juris Rn. 4). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht dieser Pflicht nachgekommen ist. Das Gericht ist insbesondere nicht gehalten, sich in den Gründen seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen zu befassen. Art. 103 Abs. 1 GG begründet keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist erst dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände erkennen lassen, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat. Besondere Umstände in diesem Sinne liegen etwa dann vor, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich ist.

12 Danach liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hier nicht vor.

13 Gegenstand des Wehrbeschwerdeverfahrens war die Bewerbung des Antragstellers um einen Wechsel von der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes im Auswahlverfahren für das Auswahljahr 2012. Zentraler Streitpunkt war dabei die Frage, ob das Personalamt der Bundeswehr befugt war, eine erneute Betrachtung des Antragstellers im Auswahlverfahren für das Auswahljahr 2012 allein deshalb abzulehnen, weil der Antragsteller bereits zwei Mal - nämlich in den Auswahljahren 2009 und 2011 - am Auswahlverfahren teilgenommen hatte und nach der Erlasslage die Teilnahme nur einmal wiederholt werden darf. Der Antragsteller hat sich hierzu im gerichtlichen Verfahren insbesondere mit dem in der Anhörungsrüge angeführten Schriftsatz vom 19. Februar 2013 (dort Seite 6 und 7) geäußert und sich dabei auf die - auch aus Sicht des Senats maßgebliche - Rechtsfrage konzentriert, ob die Beschränkung der Zahl der Teilnahmemöglichkeiten am Auswahlverfahren nach dem Vorbehalt des Gesetzes einer normativen Grundlage bedarf. Der Senat hat das Vorbringen des Antragstellers zur Kenntnis genommen und erwogen, die Erforderlichkeit einer normativen Grundlage jedoch im Ergebnis, entgegen der vom Antragsteller vertretenen Auffassung, mit ausführlicher Begründung verneint (Beschlussausfertigung <BA> Rn. 23 bis 35).

14 Die mit der Anhörungsrüge zitierte Passage aus dem Schriftsatz vom 19. Februar 2013 bezieht sich überwiegend nicht auf die verfahrensgegenständliche dritte Bewerbung des Antragstellers im Auswahljahr 2012, sondern auf die zurückliegende Ablehnung seiner zweiten Bewerbung im Auswahljahr 2011. Der diesbezügliche Sachvortrag war deshalb für den Senat nur insoweit entscheidungserheblich, als die Ablehnung der zweiten Bewerbung (Auswahljahr 2011) durch den Bescheid des Personalamts vom 21. Oktober 2011 rechtliche Bedeutung für die Beurteilung der dritten Bewerbung (Auswahljahr 2012) hatte. Insoweit wurde der Vortrag des Antragstellers auch berücksichtigt. So wurde die - als solche unstrittige - Tatsache, dass die zweite Bewerbung bestandskräftig abgelehnt wurde, im Zusammenhang mit der Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung (BA Rn. 18 f.), mit der Anwendung der Auswahlrichtlinie (BA Rn. 24) und mit der vom Antragsteller geltend gemachten Altersdiskriminierung (BA Rn. 38) erörtert; im Zusammenhang mit der Anwendung der Auswahlrichtlinie wurde auch die Tatsache abgehandelt, dass der Antragsteller für das Auswahljahr 2012 - neben seinem eigenen Antrag - auch durch den Chef des Stabes des Luftwaffenkommandos für den Laufbahnwechsel vorgeschlagen war (BA Rn. 24).

15 Dagegen war das Motiv, aus dem der Antragsteller gegen die Ablehnung seiner zweiten Bewerbung (Auswahljahr 2011) keine Beschwerde erhoben hat - sein Abteilungsleiter habe erklärt, er könne noch ein drittes Mal für den Laufbahnwechsel vorgeschlagen werden -, für die Beurteilung der hier gegenständlichen dritten Bewerbung nicht entscheidungserheblich; der diesbezügliche Sachvortrag musste deshalb auch nicht in den Entscheidungsgründen aufgegriffen werden. Soweit der Antragsteller geltend macht, dieser Sachvortrag hätte vom Senat rechtlich dahingehend gewürdigt werden müssen, dass er, der Antragsteller, ausnahmsweise - sei es im Wege der Naturalrestitution, sei es im Wege der Folgenbeseitigung - mit einem dritten Antrag hätte zugelassen und in der Sache beschieden werden müssen, handelt es sich um einen neuen, erstmals mit der Anhörungsrüge ausgeführten Gesichtspunkt. Mit ihm kann der Antragsteller schon deshalb keinen Erfolg haben, weil er von einem anderen rechtlichen Prüfungsmaßstab als der Senat ausgeht; die materiell-rechtliche Würdigung kann jedoch nicht mit der (Verfahrens-)Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs angegriffen werden.

16 Unabhängig davon ist der unter dem Blickwinkel des Schadensersatzes oder der Folgenbeseitigung geltend gemachte Anspruch auf eine dritte Bewerbungsmöglichkeit so fernliegend, dass der Senat hierauf, ohne einen entsprechenden Vortrag des Antragstellers bereits im Ausgangsverfahren, nicht von sich aus eingehen musste. Für die Regelung des Auswahlverfahrens war zum damaligen Zeitpunkt das Bundesministerium der Verteidigung - PSZ I 1 -, für die Durchführung des Auswahlverfahrens das Personalamt der Bundeswehr und für die konkrete Auswahlentscheidung der jeweilige Abteilungsleiter im Personalamt zuständig (vgl. Kap. 12 ZDv 20/7 sowie die Richtlinie über das „Auswahlverfahren für den Laufbahnwechsel von Offizieren des militärfachlichen Dienstes in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes“ vom 21. November 2007). Es ist offenkundig, dass weder der dem Antragsteller vorgesetzte Abteilungsleiter ... (...) im Luftwaffenführungskommando noch der Chef des Stabes des Luftwaffenkommandos dazu berufen waren, verbindliche Rechtsauskünfte oder gar Zusicherungen zu den Möglichkeiten eines Laufbahnwechsels zu geben, die im Falle ihrer Fehlerhaftigkeit den Bundesminister der Verteidigung zu einer Wiedergutmachung im Wege des Schadensersatzes oder der Folgenbeseitigung verpflichten könnten.

17 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO (in entsprechender Anwendung).

18 5. Dieser Beschluss ist gemäß § 23a Abs. 3 WBO i.V.m. § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.