Beschluss vom 28.03.2008 -
BVerwG 5 B 121.07ECLI:DE:BVerwG:2008:280308B5B121.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.03.2008 - 5 B 121.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:280308B5B121.07.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 121.07

  • OVG Berlin-Brandenburg - 26.10.2006 - AZ: OVG 5 B 17.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. März 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. November 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24 896,07 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf Zulassung der Revision gerichtete und auf §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde ist nicht begründet.

2 1. Die Revision kann nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden.

3 Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage (Beschwerdebegründung S. 8 f.) :
„Kann ein durch Verwaltungsvorschriften festgelegtes Förderprogramm ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz auch dann jederzeit geändert werden, wenn der Fördergeber lediglich sachliche Erwägungen angestellt hat und muss ein Förderempfänger grundsätzlich damit rechnen, dass schon bei einer Änderung lediglich der politischen Einschätzung der allgemeinen Rahmenbedingungen die Fördergelder gekürzt werden?“
ist für den Streitfall nicht entscheidungserheblich.

4 Die Formulierung der ersten Teilfrage („Kann ein durch Verwaltungsvorschriften festgelegtes Förderprogramm ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz auch dann jederzeit geändert werden, wenn der Fördergeber lediglich sachliche Erwägungen angestellt hat“) bezieht sich - zudem ohne klaren Bezug zu einer bestimmten Norm des revisiblen Rechts - auf die Änderung von Verwaltungsvorschriften, während hier im Streit steht, ob ein Aufwendungshilfebescheid (teilweise) widerrufen werden darf. Die Formulierung der zweiten Teilfrage („Muss ein Förderempfänger grundsätzlich damit rechnen, dass schon bei einer Änderung lediglich der politischen Einschätzung der allgemeinen Rahmenbedingungen die Fördergelder gekürzt werden“) berücksichtigt zum einen mit der Ausweitung auf „grundsätzlich“ nicht, dass der streitgegenständliche Bewilligungsbescheid einen Widerrufsvorbehalt enthält, und zum anderen nicht, dass das Berufungsgericht als Rechtfertigung für die Kürzung nicht „eine Änderung lediglich der politischen Einschätzung der allgemeinen Rahmenbedingungen“ hat genügen lassen, sondern auch für erforderlich gehalten hat, dass sich die tatsächlichen Voraussetzungen für die Einschätzung des Subventionsgebers (Haushaltslage, Wohnungsmarktlage, Entwicklung der Einkommen und der Lebenshaltungskosten) geändert haben.

5 Die aufgeworfene Frage ist auch nicht deshalb, wie die Beschwerde meint (Beschwerdebegründung S. 9), grundsätzlich bedeutsam,
„weil die Entscheidung, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des Widerrufsvorbehaltes in dem Förderbescheid ... hier vorliegen, davon abhängt, wie insbesondere die unbestimmten Rechtsbegriffe ‚erforderlich’ und ‚vertretbar’ auszulegen sind“.

6 Denn in diesem Verständnis berührt die Frage nicht die Auslegung oder Anwendung einer Norm des revisiblen Bundesrechts, sondern betrifft die Auslegung der in den Bescheid der Investitionsbank Berlin vom 7. September 2000 über die Bewilligung von Anschlussförderung aufgenommenen Nebenbestimmung. Diese wird nicht schon dadurch zu einer verallgemeinerungsfähigen Frage revisiblen Bundesrechts, dass sie sich in einer Vielzahl von Fällen (BU S. 15, Beschwerdebegründung S. 10: etwa 3 000) stellt oder dadurch, dass der Widerrufsvorbehalt im Bewilligungsbescheid Formulierungen verwendet, die denen des § 44 Abs. 2 Satz 2 II. WoBauG (i.d.F. der Bek. vom 19. August 1994, BGBl I S. 2137) vergleichbar sind (s. bereits Senat, Beschluss vom 24. April 2007 - BVerwG 5 B 120.07 - juris).

7 Die folgenden Darlegungen der Beschwerde unter Hinweis insbesondere auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2006 - 2 BvF 3/03 - (NVwZ 2007, 67) dahin, dass das Berufungsgericht die Widerrufsvoraussetzungen zu Unrecht als erfüllt angesehen habe, beziehen sich nicht auf eine grundsätzlicher Klärung zugängliche Frage des revisiblen Rechts, sondern betrifft die einzelfallbezogene Bewertung des Sachverhalts, insbesondere der Finanzlage des Landes Berlin, durch das Berufungsgericht, und rechtfertigt es schon deshalb nicht, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

8 2. Die Revision kann auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Divergenz zugelassen werden.

9 2.1 Zu Unrecht meint die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 24 ff.), das Berufungsgericht weiche mit seinem (konkludenten bzw. verdeckten) Rechtssatz
„Ziel des sozialen Wohnungsbaus sei es, alle und nicht nur einkommensschwache Personen, für die eine Förderung in einem der drei Förderwege in Betracht kommt, mit Wohnraum zu versorgen“
vom Rechtssatz im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Oktober 1996 - BvL 44, 48/92 - (BVerfGE 95, 64)
„Ziel des sozialen Wohnungsbaus sei die Versorgung bedürftiger Bevölkerungsgruppen mit preisgünstigem Wohnraum“
ab. Eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzte voraus, dass das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden Rechtssatz von einem vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten ebensolchen Rechtssatzes abgewichen wäre. Das ist nicht der Fall.

10 Die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist zu Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes vom 17. Mai 1990 BGBl I S. 934 und zu der mit dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes geltenden Fassung des Wohnungsbindungsgesetzes ergangen, während das Berufungsgericht den Begriff der breiten Schichten der Bevölkerung aus dem Widerrufsvorbehalt ausgelegt hat und dafür auf den Begriff breite Schichten des Volkes aus § 1 Abs. 1 II. WoBauG F. 1994 zurückgegriffen hat, in dem die Aufgabe der Förderung des sozialen Wohnungsbaus festgelegt ist.

11 Außerdem hat die Beschwerde Sätze gegenübergestellt, die so weder vom Bundesverfassungsgericht noch vom Berufungsgericht aufgestellt worden sind. So hat das Berufungsgericht nicht - auch nicht verdeckt - gesagt,
„Ziel des sozialen Wohnungsbaus sei es, alle ... Personen, für die eine Förderung in einem der drei Förderwege in Betracht kommt, mit Wohnraum zu versorgen“,
sondern,
„Zielgruppe des sozialen Wohnungsbaus seien die sogenannten breiten Schichten des Volkes, nicht nur einkommensschwache Personen in den Grenzen des § 25 II. WoBauG, sondern alle, für die eine Förderung in einem der drei Förderwege des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in Betracht komme.“

12 Und das Bundesverfassungsgericht hat nicht den Rechtssatz aufgestellt,
„Ziel des sozialen Wohnungsbaus sei (die Beschwerde liest ein „nur“ hinein) die Versorgung bedürftiger Bevölkerungsgruppen mit preisgünstigem Wohnraum“,
sondern:
„Sie (Bindungen für Sozialwohnungen hinsichtlich berechtigtem Personenkreis und zulässigem Mietzins) sind geeignet, das verfolgte Ziel zu erreichen, auch die bedürftigen Bevölkerungsschichten mit erschwinglichem Wohnraum zu versorgen.“

13 Mit dem Wort „auch“ ist der Satz nicht dahin zu verstehen, Zielgruppe seien nur die bedürftigen Bevölkerungsschichten.

14 Schließlich ist nicht hinreichend dargetan (§ 133 Abs. 3 VwGO), dass das angefochtene Berufungsurteil auf der - vermeintlichen - Abweichung beruht.

15 2.2 Entgegen der Beschwerdebegründung S. 27 ff. weicht das Berufungsgericht auch nicht vom Urteil des Senats vom 11. Mai 2006 - BVerwG 5 C 10.05 - (BVerwGE 126, 33 = NVwZ 2006, 1184) ab, sondern folgt ihm ausdrücklich. Zu Unrecht unterstellt die Beschwerde dem Berufungsgericht, es halte sachliche Erwägungen ohne Tatsachengrundlage für möglich. Vielmehr ist das Berufungsgericht von der schlechten Finanzlage des Landes Berlin und der nachhaltigen Entspannung auf dem Berliner Wohnungsmarkt ausgegangen (BU S. 20 Abs. 2 ff.).

16 2.3 Auch zu Art. 14 GG hat das Berufungsgericht keinen dem Senatsurteil vom 11. Mai 2006 (a.a.O.) widersprechenden Rechtssatz aufgestellt. Das Berufungsgericht hat nicht, wie die Beschwerde behauptet (Beschwerdebegründung S. 29 f.), konkludent den Rechtssatz aufgestellt, dass bereits gewährte Subventionen nicht dem Schutz des Art. 14 GG unterlägen. Vielmehr hat es dahin erkannt, der Grundsatz des Vertrauensschutzes sei durch die Kürzung nicht verletzt, da die Bewilligung bereits mit dem Vorbehalt belastet gewesen sei.

17 2.4 Schließlich hat das Berufungsgericht entgegen der Beschwerdebegründung S. 30 ff. keinen dem Urteil vom 8. April 1997 - BVerwG 3 C 6.95 - BVerwGE 104, 220 widersprechenden Rechtssatz aufgestellt. Der herangezogene Rechtssatz
„An der Schutzwürdigkeit (der vorgenommenen Disposition eines Fördernehmers) mangelt es (...), wenn dem Betroffenen Umstände bekannt (sind) oder in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt waren, die eine Änderung der Förderpraxis rechtfertigen“
bezieht sich auf die Änderung eines durch Verwaltungsvorschrift festgelegten Förderprogramms und ein in dessen Fortbestand gesetztes Vertrauen und besagt nicht, dass es nur in einem solchen Fall an der Schutzwürdigkeit mangelt. Deshalb steht es in keinem Widerspruch, wenn das Berufungsgericht, ohne zudem ausdrücklich oder sinngemäß den von der Beschwerde behaupteten Rechtssatz aufgestellt zu haben, die Schutzwürdigkeit mit Rücksicht auf den Widerrufsvorbehalt verneint hat.

18 3. Die Revision kann schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zugelassen werden. Einen solchen macht die Beschwerde weder ausdrücklich noch der Sache nach in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO entsprechenden Weise geltend.

19 Soweit sie an mehreren Stellen beanstandet, was das Berufungsgericht hätte tun müssen und nicht getan hat (z.B. Beschwerdebegründung S. 22:
„Vielmehr hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob die Prognose auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Maßstäbe fachgerecht erstellt wurde.“;
S. 23:
„... hat das Berufungsgericht nicht selbst Tatsachen ermittelt, noch diese hinterfragt.“; „hätte ermittelt werden müssen, ob diese Erkenntnisse nicht schon bei der Förderungsbewilligung vorhanden waren“;
S. 31:
„Das Berufungsgericht hat keinerlei Feststellungen dazu getroffen, ob der Beschwerdeführerin die plötzlich veränderten haushalts- und wohnungsbaupolitischen Vorstellungen des Beschwerdegegners bekannt waren oder in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt waren. Erst recht hat es keinerlei Feststellungen dazu getroffen, ob die Beschwerdeführerin Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von Tatsachen, wie der vermeintlichen grundlegenden Änderung allgemeiner Rahmenbedingungen für das Subventionsverhältnis hatte oder nicht.“),
liegt darin jedenfalls keine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO, die die Zulassung der Revision rechtfertigt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Pflicht zu erschöpfender Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich beantragt (Beschluss vom 25. Januar 2005 - BVerwG 9 B 38.04 -NVwZ 2005, 447). Dass sich eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen, zumal das Berufungsgericht für seine Entscheidungsfindung in Bezug auf die Wohnungsmarktlage u.a. den Bericht einer Expertenkommission zur Anschlussförderung im öffentlich geförderten Wohnungsbau im Land Berlin (vom Januar 2003) und einen Bericht der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung über den Berliner Wohnungsmarkt (Wohnungsmarktbericht 2004) herangezogen hat (s.a. Beschluss vom 24. April 2007 - BVerwG 5 B 120.07 - juris).

20 4. Von einer weiteren Begründung sieht der beschließende Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO; vgl. ergänzend auch Beschlüsse vom 24. April 2007 - BVerwG 5 B 120.07 - und vom 21. Februar 2008 - BVerwG 5 B 122.07 -).

21 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG und übernimmt die von den Beteiligten nicht beanstandete Wertfestsetzung des Berufungsgerichts.