Beschluss vom 28.03.2007 -
BVerwG 4 A 1030.06ECLI:DE:BVerwG:2007:280307B4A1030.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.03.2007 - 4 A 1030.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:280307B4A1030.06.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1030.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. März 2007
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen zu 1 trägt die Klägerin 2/3.
  3. Der Beklagte und die Beigeladene zu 1 tragen jeweils 1/6 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
  4. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
  5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Klägerin und der Beklagte die Hauptsache

2 übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

3 Das Gericht hat nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden. Die Klägerin hat den Rechtsstreit aufgrund des Urteils des Senats vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - (BVerwGE 125, 116 = NVwZ Beilage I 8/2006, 1) und der daraufhin erzielten Einigung der Klägerin und des Beklagten in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich dieser Erledigungserklärung angeschlossen. Die Kostengrundentscheidung war entsprechend der Einigung der Beteiligten vorzunehmen.

4 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Senatspraxis (Beschluss vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -).