Beschluss vom 28.03.2003 -
BVerwG 2 VR 1.03ECLI:DE:BVerwG:2003:280303B2VR1.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003 - 2 VR 1.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:280303B2VR1.03.0]

Beschluss

BVerwG 2 VR 1.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundes-verwaltungsgericht G r o e p p e r und Dr. B a y e r
beschlossen:

  1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Der Antrag, über den das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu entscheiden hat, ist unbegründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihm wesentliche Nachteile entstehen, wenn der gegenwärtige Zustand beibehalten wird.
Der Antrag,
der Antragsgegnerin aufzugeben, die im Bereich des Bundesnachrichtendienstes unter der Kennziffer ... ausgeschriebene Stelle (BesGr A 15) nicht zu besetzen, bevor das Bundesverwaltungsgericht in der Hauptsache entschieden hat,
hatte sich bereits vor Eingang bei Gericht (22. Januar 2003) erledigt, nachdem der bezeichnete, entsprechend A 15 bewertete Dienstposten im Dezember statusadäquat neu besetzt worden war.
Für einen Antrag, den Dienstposten wieder frei zu machen oder mit dem Antragsteller zu besetzen, fehlt es bereits an dem nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlichen Anordnungsgrund. Es ist vom Antragsteller nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass es für ihn unzumutbar sein könnte, eine Entscheidung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren abzuwarten, zumal auch ihm der in Rede stehende Dienstposten nur seinem Statusamt entsprechend übertragen werden könnte. Mit der Neubesetzung des Dienstpostens sind keine vollendeten Tatsachen geschaffen worden, die sich einer Änderung nach einer Entscheidung des Gerichts entziehen könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 3 GKG.