Beschluss vom 28.02.2008 -
BVerwG 8 B 90.07ECLI:DE:BVerwG:2008:280208B8B90.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.02.2008 - 8 B 90.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:280208B8B90.07.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 90.07

  • VG Gera - 12.04.2007 - AZ: VG 6 K 517/04 GE

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Februar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund mündlicher Verhandlung vom 12. April 2007 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Gera wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 70 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die allein auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Die Klägerin hat nicht hinlänglich im Verständnis von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt, dass ein Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das angefochtene Urteil beruht. Mit ihrer Beschwerdebegründung greift sie über weite Strecken die Würdigung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht an, was für eine Zulassung der Revision nicht ausreicht. Die Bewertung der Tatsachen und die Zuordnung von Sachverhaltselementen zu den Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 VermG sind dem materiellen Recht zuzurechnen.

3 Eine revisionseröffnende Aufklärungsrüge, wie sie der Begründung aber auch entnommen werden kann, setzt voraus, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Daran fehlt es hier.

4 Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2007 keinen förmlichen Beweisantrag gestellt, obwohl durch den Beigeladenen zu 1 laut Niederschrift der (schlechte) Zustand des Hauses zur Sprache gebracht worden war. Eine weitere Klärung des Instandsetzungsbedarfs von Amts wegen musste sich dem Gericht nicht aufdrängen. Die Ausführungen zu dem Bauzustand des Hauses im angefochtenen Urteil betreffen zudem nur Hilfsüberlegungen für den Fall, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Wohnraumlenkungsverordnung 1985 für anwendbar erachtet werde. Streitentscheidend war für das Verwaltungsgericht auch nicht die Größe der Wohnung, sondern die Anzahl der Wohnräume, wobei dem Verwaltungsgericht keine Zweifel darüber aufkommen mussten, mit wie viel Familienmitgliedern die Erdgeschosswohnung bezogen wurde.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 47, 52 GKG.