Beschluss vom 28.02.2008 -
BVerwG 4 B 18.08ECLI:DE:BVerwG:2008:280208B4B18.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.02.2008 - 4 B 18.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:280208B4B18.08.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 18.08

  • Bayerischer VGH München - 02.08.2007 - AZ: VGH 1 BV 06.464

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Februar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Gatz
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. August 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Der Verwaltungsgerichtshof hat die umstrittene Baueinstellungsverfügung mit der Begründung aufgehoben, dass die am 4. November 2004 in Kraft getretene und am 14./15. Oktober 2006 verlängerte Veränderungssperre „Nr. 133/04 B für den Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 133/04 Dachau Nord - westlich Pollnbach, östlich Amper und nördlich Liegsalzstraße“ dem Vorhaben der Klägerin nicht entgegenstehe. Die Veränderungssperre sei unwirksam, weil - erstens - im Zeitpunkt ihres Erlasses für wesentliche Teile ihres Geltungsbereichs kein hinreichend konkretes, positives, mit dem baurechtlichen Instrumentarium umsetzbares Planungskonzept vorgelegen habe und - zweitens - die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 BauGB auch dann nicht erfüllt seien, wenn zugunsten der Beklagten unterstellt werde, dass die konkreteren Planungsabsichten, die den inzwischen erarbeiteten Bebauungsplanentwürfen und dem Entwurf zur Änderung des Flächennutzungsplanes zu entnehmen seien, bereits in dem Planungskonzept angelegt gewesen seien, das bei Erlass der Veränderungssperre vorgelegen habe.

3 In der zutreffenden Erkenntnis, dass gegen eine Entscheidung, die auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt ist, die Revision nur zugelassen werden kann, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4; stRspr), greift die Beschwerde beide Begründungen der vorinstanzlichen Entscheidung mit einem Grund für die Zulassung der Revision an. Da sie jedenfalls in Bezug auf die zweite Begründung erfolglos bleibt, kann offen bleiben, ob hinsichtlich der ersten Begründung ein Revisionszulassungsgrund dargelegt ist.

4 Die Beschwerde macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof sei mit seiner zweiten Begründung von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2005 - BVerwG 4 BN 61.05 - (juris) abgewichen. Das trifft nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat dem höchstrichterlichen Rechtssatz, die Veränderungssperre scheide als Sicherungsmittel aus, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lasse oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar seien, weder ausdrücklich noch konkludent den abweichenden Rechtssatz entgegengesetzt, eine Veränderungssperre könne auch dann nicht erlassen werden, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung erreichen lasse oder rechtliche Mängel noch behebbar seien. Vielmehr ist er der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefolgt. Die Sicherungsfähigkeit der Planung für die Flächen im Geltungsbereich der Veränderungssperre, für die nach § 1 Abs. 2, §§ 2 ff. BauNVO Baugebiete festgesetzt sind, hat er anerkannt, weil der für diese Gebiete beabsichtigte Ausschluss von Mobilfunkanlagen rechtlich realisierbar sei (UA S. 15). Dagegen würden durch die Absicht der Beklagten, im Bereich der nicht überplanten Innenbereichsflächen und der bebauten Außenbereichsflächen durch einfache Bebauungspläne Versorgungsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB festzusetzen, die Planungsüberlegungen nicht zu einer sicherungsfähigen Planung konkretisiert; denn allein durch die Festsetzung von Versorgungsflächen für Mobilfunkanlagen lasse sich der von der Beklagten angestrebte Ausschluss dieser Anlagen an anderen Standorten nicht erreichen (UA S. 14). Ob Letzteres zutrifft, ist anlässlich der Divergenzrüge nicht zu prüfen.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.