Beschluss vom 28.02.2007 -
BVerwG 9 A 9.07ECLI:DE:BVerwG:2007:280207B9A9.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.02.2007 - 9 A 9.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:280207B9A9.07.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 9.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Februar 2007
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 22. Februar 2007 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.