Beschluss vom 28.02.2003 -
BVerwG 1 B 222.02ECLI:DE:BVerwG:2003:280203B1B222.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.02.2003 - 1 B 222.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:280203B1B222.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 222.02

  • OVG Rheinland-Pfalz - 23.04.2002 - AZ: OVG 7 A 11702/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Februar 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. April 2002 wird verworfen.
  2. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die allein auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig, denn sie bezeichnet den Revisionszulassungsgrund nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise.
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt eine in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung voraus. Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig, ob "generell im Falle einer konkret nachgewiesenen Gefahr eine Re-traumatisierung für die Situation der Rückkehr in das Heimatland von einer konkreten Gefahr der wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG unter Berücksichtigung auch des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.1997 auszugehen ist" (Beschwerdebegründung S. 2).
Eine klärungsfähige Rechtsfrage wirft sie damit nicht auf. Sie zielt vielmehr in erster Linie auf die den Tatsachengerichten
vorbehaltene Klärung der Frage, wann die Gefahr einer bestimmten Erkrankung unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls so erheblich ist, dass sie ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründet. Die Frage, welche Folgen eine Rückkehr in den Kosovo für die Gesundheit des Beigeladenen hat, hat das Berufungsgericht durch Beweiserhebung näher aufgeklärt. Die Beschwerde wendet sich der Sache nach gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, ohne einen Verfahrensfehler zu rügen oder aufzuzeigen. Die mit den Tatsachenfragen der Rückkehrgefährdung zusammenhängenden Rechtsfragen sind im Übrigen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtsgrundsätzlich geklärt (vgl. etwa das in der Beschwerde zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 1997 - BVerwG 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383 zur Berücksichtigungsfähigkeit einer individuellen Krankheit als Abschiebungshindernis sowie Urteile vom 27. April 1998 - BVerwG 9 C 13.97 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12 und vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 4.98 - BVerwGE 108, 77 zum Verhältnis der individuellen Erkrankung zu einer allgemeinen Gefahrenlage im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG und schließlich Urteil vom 29. Oktober 2002 - BVerwG 1 C 1.02 – <zur Veröffentlichung vorgesehen> zur Erreichbarkeit einer notwendigen psychischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung). Einen weiter gehenden oder erneuten rechtlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.