Urteil vom 28.01.2010 -
BVerwG 4 C 7.08ECLI:DE:BVerwG:2010:280110U4C7.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 28.01.2010 - 4 C 7.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:280110U4C7.08.0]

Urteil

BVerwG 4 C 7.08

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 15.05.2008 - AZ: OVG 7 A 1870/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Januar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Jannasch,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Gründe

I

1 Der Kläger begehrt vom Beklagten, den Rückbau eines grenzständig errichteten Lagerhallenanbaus anzuordnen, soweit dies für die Einhaltung der Abstandsflächen erforderlich ist. In einem weiteren Verfahren (BVerwG 4 C 6.08 ) wendet er sich gegen einen Bauvorbescheid, der dem beigeladenen Grundeigentümer (unter anderem) für die nachträgliche Legalisierung eines errichteten Lagerhallenanbaus erteilt wurde. Zuvor hatte der Kläger eine Baugenehmigung, die Familienangehörige des Beigeladenen für den Neubau dieses Lagerhallenanbaus beantragt hatten, erfolgreich angefochten; das im Vorprozess ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.

2 Der Beigeladene war seit 1996 Miteigentümer und ist seit 2006 Alleineigentümer des Baugrundstücks, das seit mehreren Jahrzehnten als Betriebsgrundstück eines Metall verarbeitenden Betriebes genutzt wird. Der Kläger ist Eigentümer eines nördlich an das Betriebsgrundstück angrenzenden Wohnanwesens. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der den fraglichen Bereich als Gewerbegebiet ausweist.

3 Im Jahre 1984 genehmigte der Beklagte die Erweiterung der auf dem Betriebsgrundstück vorhandenen Werkhalle um einen grenzständigen Lagerhallenanbau, nachdem der Vater des Klägers - der seinerzeitige Eigentümer des Nachbargrundstücks - eine Abstandsflächenbaulast übernommen hatte.

4 Im Jahre 2001 beantragten Familienangehörige des Beigeladenen, die - soweit ersichtlich - das Betriebsgrundstück samt aufstehender Hallen seinerzeit gepachtet hatten, die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau einer Werkhalle unter gleichzeitigem Abbruch der vorhandenen Werkhalle. Nach den Bauvorlagen sollte die Grenzwand der angebauten Lagerhalle erhalten bleiben und deren Dach unter Beibehaltung der bisherigen Dimensionen erneuert werden. Das genehmigte Vorhaben wurde noch im Jahre 2002 fertig gestellt.

5 Das Verwaltungsgericht hat die Genehmigungen aufgehoben. Es war der Auffassung, dass der grenzständig errichtete Lagerhallenneubau die erforderliche Abstandsfläche zum Nachbargrundstück des Klägers nicht einhalte. Die Nichteinhaltung sei durch die im Jahre 1984 übernommene Baulast nicht gedeckt, weil davon auszugehen sei, dass diese damals nur Vorhaben bezogen bewilligt worden sei. Mit der Verwerfung der Berufung des Beklagten wegen verfristeter Berufungsbegründung ist das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig geworden.

6 Im Jahre 2006 beantragte der Beigeladene die Erteilung eines Bauvorbescheides (unter anderem) für die nachträgliche Legalisierung des bereits errichteten grenzständigen Lagerhallenanbaus. Der Beklagte erteilte den streitgegenständlichen Bauvorbescheid. Die Werkhalle dürfe ohne Grenzabstand gebaut werden, weil entsprechende Baulasten vorlägen.

7 Das Verwaltungsgericht hat auch den Bauvorbescheid aufgehoben. Zwar stehe der Erteilung des Vorbescheides nicht die Rechtskraft des Urteils im Vorprozess entgegen, weil es den Beigeladenen, der weder am Vorprozess beteiligt gewesen noch Rechtsnachfolger eines damals Beteiligten sei, nicht binde. Der angefochtene Vorbescheid verstoße aber, soweit er sich auf den Lagerhallenanbau beziehe, gegen nachbarschützende Abstandsflächenvorschriften. Die Kammer bleibe insoweit bei ihrer im Vorprozess vertretenen Rechtsauffassung. Mit Urteil vom selben Tag hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, dem Beigeladenen durch Bauordnungsverfügung aufzugeben, den Hallenanbau so weit zurückzubauen, dass gegenüber dem Grundstück des Klägers die Abstandsflächen eingehalten werden.

8 Auf die Berufung des Beklagten und des Beigeladenen hat das Oberverwaltungsgericht die Klagen unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen. Dem Beigeladenen sei es nicht verwehrt gewesen, durch eine eigene Bauvoranfrage die planungsrechtliche und abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit des Lagerhallenanbaus feststellen zu lassen. Er müsse das im Vorprozess ergangene rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts nicht gegen sich gelten lassen. Der Beigeladene des vorliegenden Verfahrens sei weder selbst Beteiligter des vorausgegangenen Verfahrens gewesen noch Rechtsnachfolger eines dort Beigeladenen. Der Umstand, dass nach einer verbreiteten Auffassung die vom klagenden Nachbarn erfolgreich geltend gemachte Rechtsverletzung und die darauf antwortende gerichtliche Rechtswidrigkeitsfeststellung an der materiellen Rechtskraft des Urteils teilnehme, vermöge eine andere Sicht nicht zu begründen. Insoweit könne der Frage, ob der im vorhergehenden Verfahren unterlegene Beklagte den dort obsiegenden Kläger erneut in eine Prozesssituation habe bringen dürfen, in der im Kern wieder dieselben Sach- und Rechtsfragen, insbesondere die abstandsrechtliche Zulässigkeit des Lagerhallenanbaus zu beantworten seien, im vorliegenden Verfahren keine entscheidende Bedeutung zukommen. Dies verdeutliche die Kontrollüberlegung, dass dem Eigentümer des Vorhabengrundstücks, wenn der Beklagte die Erteilung des beantragten Vorbescheides unter Hinweis auf eine Rechtskraftbindung des im Vorprozess ergangenen Urteils abgelehnt hätte, in einem auf die Erteilung des Vorbescheides gerichteten Klageverfahren die Rechtskraft dieses Urteils ebenfalls nicht entgegengehalten werden könnte. Die Feststellungen des Beklagten zur planungs- und abstands(flächen)rechtlichen Zulässigkeit des Anbaus seien auch in der Sache nicht zu beanstanden. Die auf dem Grundstück des Klägers liegende Baulast habe ihren Regelungszweck auch durch spätere Entwicklungen nicht verloren und sei durch die im Jahre 1984 erteilte Genehmigung des Lagerhallenanbaus nicht „verbraucht“ worden. Die Abweisung der Verpflichtungsklage hat das Oberverwaltungsgericht damit begründet, dass die vom Kläger begehrte Anordnung des teilweisen Rückbaus des Lagerhallenanbaus nunmehr ermessensfehlerhaft wäre, weil sich die Genehmigungsfähigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens mit Blick auf den Vorbescheid abzeichne.

9 Mit der vom Senat zugelassenen Revision macht der Kläger eine bundesrechtswidrige Auslegung des § 121 VwGO geltend. Aufgrund der Objektbezogenheit des Baurechts sei die Vorschrift dahingehend auszulegen, dass auch derjenige als Rechtsnachfolger im Sinne der Vorschrift zu gelten habe, der in die Position eines vorherigen Bauantragstellers eintrete. Infolgedessen trete auch der Eigentümer des Grundstücks in die materielle Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils aus dem Vorprozess ein, und es gelte auch ihm gegenüber das behördliche Wiederholungsverbot.

II

10 Die Revision des Klägers ist unbegründet.

11 Mit der Revision angegriffen ist allein die Annahme des Oberverwaltungsgerichts im Verfahren BVerwG 4 C 6.08 , dass der Beigeladene das im Vorprozess ergangene rechtskräftige Urteil nicht gegen sich gelten lassen muss. Diese Annahme verstößt nicht gegen Bundesrecht. Auf die Gründe des in diesem Verfahren ergangenen Urteils vom 28. Januar 2010 wird verwiesen.

12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.