Beschluss vom 28.01.2008 -
BVerwG 8 B 86.07ECLI:DE:BVerwG:2008:280108B8B86.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.01.2008 - 8 B 86.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:280108B8B86.07.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 86.07

  • VG Berlin - 05.07.2007 - AZ: VG 29 A 80.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Januar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Weder liegt die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Sache vor noch beruht das Urteil auf einem der dargelegten Verfahrenfehler, um die Revision im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO zulassen zu können.

2 1. Die eingangs gestellte Frage, ob ein rechtswidriger Verwaltungsakt seine Rechtswidrigkeit durch Genehmigung verlieren könne, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; denn auf eine abschließende Beantwortung käme es in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht an. Das Verwaltungsgericht hat die von der Klägerin begehrte Nichtigkeitsfeststellung nicht nur mangels Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides abgelehnt, sondern auch deshalb, weil im Falle einer Rechtswidrigkeit dieser Fehler nicht derart schwerwiegend sei, dass er zur Nichtigkeit hätte führen könne. Die Schwere des Fehlers hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab.

3 2. Soweit die Klägerin die Tatbestandswirkung des angefochtenen Bescheides mit einer Revision geklärt wissen will, wirft sie keine über den vorliegenden Fall hinausgehende Fragestellung auf, sondern zieht nur das konkrete Ergebnis des Verwaltungsgerichts in Zweifel. Grundsätzlich geklärt ist der Inhalt einer Tatbestandswirkung. Danach ist die durch den Verwaltungsakt für einen bestimmten Rechtsbereich getroffene Regelung als gegeben hinzunehmen (stRspr, vgl. Urteil vom 10. Oktober 2006 - BVerwG 8 C 23.05 - Buchholz 428 § 1 Abs. 2 VermG Nr. 35). Bei einem Feststellungsbescheid sind es die damit für verbindlich erklärten Aussagen über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses und dessen Inhalts.

4 3. Ebenfalls nur für den konkreten Streitfall von Bedeutung ist die Frage,
ob das Verwaltungsgericht an eine kammergerichtliche Feststellung zur Offensichtlichkeit der Nichtigkeit des Ausgangsgeschäftes gebunden ist oder ob die Frage der Offensichtlichkeit der Nichtigkeit vom Verwaltungsgericht unter Hinweis auf abweichende Beurteilungen durch das vorangehende Landgericht anders beurteilt werden kann.

5 Dem Urteil des Kammergerichts kommt keine Feststellungswirkung hinsichtlich der behaupteten Nichtigkeit eines Folgebescheides zu. Eine solche Wirkung ist gesetzlich nicht ausdrücklich angeordnet.

6 4. Soweit die Klägerin hinsichtlich ihres Feststellungsantrages zu 2 mit einer Frage die Zulassung der Revision erreichen will, die von grundsätzlicher Bedeutung sein soll, lässt sie außer Betracht, dass das Verwaltungsgericht diese Klage bereits als unzulässig abgewiesen hat. Dagegen hat die Klägerin keine erheblichen Gründe vorgebracht. Ihre Ansicht des Inhalts, dass die Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses einen entscheidungsrelevanten Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO darstelle, hat sie entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht begründet.

7 5. Gleiches gilt hinsichtlich ihres ersten Hilfsantrages. Ihn hat das Verwaltungsgericht abgelehnt, weil der angefochtene Verwaltungsakt bestandskräftig sei. Dagegen hat die Klägerin mit ihrer Beschwerde nichts vorgebracht.

8 6. Schließlich wirft die Klägerin in Bezug auf ihren zweiten Hilfsantrag nur Fragen auf, die zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils Anlass geben sollen, die aber nicht von fallübergreifender Bedeutung sind. Die Abgrenzung zwischen Tatbestands- und Feststellungswirkung ist in ständiger Rechtsprechung geklärt (vgl. Urteil vom 10. Oktober 2006 - BVerwG 8 C 23.05 - a.a.O.). Dass ein neuerliches Revisionsverfahren zu diesem Fragenkreis weitergehende Erkenntnisse erbringen könnte, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.

9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 GKG.