Beschluss vom 28.01.2004 -
BVerwG 1 B 15.04ECLI:DE:BVerwG:2004:280104B1B15.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.01.2004 - 1 B 15.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:280104B1B15.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 15.04

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 20.10.2003 - AZ: OVG 20 A 3176/02.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Januar 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 2003 wird verworfen.
  2. Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde der Beigeladenen ist unzulässig. Sie legt den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Beschwerde hält die Frage für klärungsbedürftig, "ob Angehörige der Volks- und Religionsgemeinschaft der Yeziden im Falle ihrer Rückkehr in den Irak vor Verfolgung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit hinreichend sicher sind". Diese Frage führt nicht auf eine Rechtsfrage, sondern betrifft die den Tatsachengerichten vorbehaltene Feststellung und Würdigung der tatsächlichen politischen Verhältnisse im Irak. Schon deshalb kann die Beschwerde mit ihrem Vorbringen eine Zulassung der Revision nicht erreichen.
Abgesehen davon legt die Beschwerde auch nicht dar, inwiefern die von ihr aufgeworfene Frage im Falle der Beigeladenen überhaupt und in dieser Form entscheidungserheblich sein soll. Sie setzt sich nicht damit auseinander, dass das Berufungsgericht die Gefahr einer künftigen politischen Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG in erster Linie schon mangels Bestehens einer staatlichen oder staatsähnlichen irakischen Herrschaftsmacht in absehbarer Zeit verneint hat (BA S. 5 ff.). Ebenso wenig geht sie darauf ein, dass das Berufungsgericht für den Fall des Wiederentstehens einer irakischen Staatsgewalt die von den Beigeladenen geltend gemachte künftige Verfolgungsgefahr aus ethnischen oder religiösen Gründen nach dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit - und nicht nach dem in der Frage vorausgesetzten herabgesetzten Prognosemaßstab der hinreichenden Sicherheit vor Verfolgung - geprüft und verneint hat, weil es sie mangels Verknüpfung mit der behaupteten Vorverfolgung durch das Regime Saddam Husseins als anders geartete Verfolgung angesehen hat (BA S. 9 ff.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.