Beschluss vom 28.01.2003 -
BVerwG 1 DB 19.02ECLI:DE:BVerwG:2003:280103B1DB19.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.01.2003 - 1 DB 19.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:280103B1DB19.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 DB 19.02

In dem Beschwerdeverfahren hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
A l b e r s , den Richter am Bundesverwaltungsgericht
M a y e r und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht
H e e r e n
beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVIII - ... -, vom 22. Oktober 2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

I


Mit Verfügung vom 10. August 2000 hat die Antragsgegnerin das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten eingeleitet und mit Verfügung vom 28. Januar 2002 den Beamten unter Einbehaltung von 50 vom Hundert seiner Dienstbezüge vorläufig des Dienstes enthoben. Diese Maßnahmen sind auf folgende Vorwürfe gestützt worden: Der Antragsteller habe sich seit mehreren Jahren beharrlich geweigert, Anordnungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Seit dem 25. September 2001 weigere er sich, an den Auslaufstrecken der Kommissionierungsanlage im Briefzentrum zu arbeiten, seinen Nummernstempel zu benutzen und sich im Zugangssystem PPS mit seiner Ident-Karte an- und abzumelden. Wegen der Nichtbenutzung dieser Karte sei es erforderlich, seine Dienstantritte und Dienstbeendigungen ständig durch andere Mitarbeiter überwachen zu lassen. Der Antragsteller halte sich nicht an die dienstplanmäßig vorgeschriebenen Arbeitszeiten, sondern komme und gehe häufig nach eigenem Gutdünken. Am 14. November 2001 habe er den Betriebsfrieden und den Betriebsablauf in erheblicher Weise gestört, indem er seinen Vorgesetzten in anmaßender und aufsässiger Weise völlig haltlos verschiedener unredlicher Handlungen bezichtigt und ihn außerdem bedroht habe. In mehreren Schreiben habe er seine Vorgesetzten auf unverschämte Weise angesprochen und falsche Verdächtigungen gegen sie erhoben.
Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2002 hat der Antragsteller sinngemäß Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er wendet sich vornehmlich gegen die Einbehaltung von Teilen seiner Dienstbezüge. Er habe all seine Dienstpflichten erfüllt. Wenn er im Disziplinarverfahren tatsächlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden sollte, dann nur deshalb, weil der Niederlassungsleiter schon seit Jahren versuche, ihn aus der Arbeitswelt auszuschließen.
Nachdem der Antragsteller Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hatte, wurde der Einbehaltungssatz durch Verfügung vom 21. August 2002 mit Wirkung ab 1. Februar 2002 auf 40 vom Hundert der jeweiligen Dienstbezüge des Antragstellers festgesetzt.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Beschluss vom 22. Oktober 2002 die Verfügung des Leiters der Niederlassung ... der Deutschen Post AG ... vom 28. Januar 2002 in der Fassung vom 21. August 2002 aufrechterhalten. Die Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst sei nach gegenwärtigem Stand des Verfahrens und der vorzunehmenden summarischen Wahrscheinlichkeitsprüfung zu erwarten. Die Einbehaltungsanordnung sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Er lehnt den an der Beschlussfassung des Bundesdisziplinargerichts beteiligten Postbetriebsinspektor S. wegen Befangenheit ab. Die Ablehnung stützt er darauf, dass der ehrenamtliche Richter S. aufgrund seiner Amtsbezeichnung einer seiner Vorgesetzten und gleichzeitig ein Untergebener des Niederlassungsleiters sei und deshalb nicht als unabhängig bezeichnet werden könne. Zur Sache selbst trägt er vor, er
könne mit seinen gekürzten Bezügen seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten. Er beantrage die Festsetzung eines Betrages von monatlich 1 200 €.

II


Die gemäß § 85 Abs. 5 BDG i.V.m. § 79 BDO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Bundesdisziplinargericht hat die angefochtene Einbehaltungsanordnung zu Recht aufrechterhalten.
Das Bundesdisziplinargericht hat seinen Beschluss vom 22. Oktober 2002 in zulässiger Besetzung gefasst. Der beteiligte Postbetriebsinspektor S. ist weder gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 BDO noch wegen der Besorgnis der Befangenheit vom Richteramt ausgeschlossen. Als Angehöriger der Niederlassung Gesundheitsschutz/Soziales in ... ist er weder Dienstvorgesetzter des beim Briefzentrum ... beschäftigten Beamten noch ist er bei dem Dienstvorgesetzten mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten befasst. Auch die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist offenkundig aus der Luft gegriffen und daher missbräuchlich. Eine solche Besorgnis kann nicht aus einer Amtsbezeichnung abgeleitet werden.
Die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge setzt gemäß § 92 Abs. 1 BDO voraus, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Diese Disziplinarmaßnahme muss nach der im Verfahren nach § 95 Abs. 3, § 79 BDO nur gebotenen summarischen Prüfung des Sachverhalts wahrscheinlicher sein als eine mildere Maßnahme (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 31. Januar 2002 - BVerwG 1 DB 1.02 -). Dies ist vorliegend der Fall.
Die gegen den Beamten erhobenen Vorwürfe sind in der Anschuldigungsschrift des Bundesdisziplinaranwalts vom 31. Juli 2001 präzisiert und in 26 Anschuldigungspunkten zusammengefasst worden. Die Vorwürfe mussten im Vorermittlungsverfahren und Untersuchungsverfahren ständig erweitert und ausgedehnt werden. Der Beamte hat also im Verlaufe dieser Verfahren weitere Dienstpflichtverletzungen begangen. Im Disziplinarverfahren hat er sich zu keinem der gegen ihn erhobenen Vorwürfe substantiiert eingelassen. Er erhebt lediglich pauschale Vorwürfe gegen seine Vorgesetzten. So hat er ironisch ausgeführt, auch er beantrage seine Entfernung aus dem Dienst. Als loyal und korrekt handelnder Beamter sei es ihm nicht mehr zumutbar, ständig von einigen Vorgesetzten fälschlich beschuldigt zu werden.
Disziplinar schwer wiegen die Vorwürfe, wonach der Beamte für eine Woche dem Dienst ferngeblieben ist, wobei er sich selbstherrlich selbst Urlaub gewährte, sowie die zahlreichen Fälle der Arbeitsverweigerung, der Beleidigung von Vorgesetzten und Bedrohung eines Kollegen. Dies macht seine Entfernung aus dem Dienst überwiegend wahrscheinlich.
Anhaltspunkte für eine nach gegenwärtigem Stand vorliegende Schuldunfähigkeit des Beamten liegen nicht vor. Dem Beamten wird in der Beurteilung vom 22. Januar 2001 eine gute Auffassungsgabe und geistige Beweglichkeit bescheinigt. Nach einem Vermerk des Untersuchungsführers ergibt sich aus der Arztakte, dass "zurzeit keine Schwäche der geistigen Kräfte" vorliege.
Liegen die Voraussetzungen des § 92 Abs. 1 BDO vor, steht die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge im Ermessen der Einleitungsbehörde. Insoweit unterliegt die Einbehaltungsanordnung der nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Die Ermessensentscheidung hat sich auch hinsichtlich ihres Umfangs an dem Grundsatz der angemessenen Alimentation eines Beamten zu orientieren. Die Einleitungsbehörde verletzt ihre Alimentationspflicht und überschreitet deshalb die Grenze des ihr von § 92 BDO eingeräumten Ermessens dann, wenn der dem Beamten nach der Einbehaltungsanordnung angesichts seiner zu berücksichtigenden finanziellen Verpflichtungen für den Lebensunterhalt verbleibende Betrag nur dem Regelsatz der Sozialhilfe entspricht oder keinen hinreichenden Abstand zu diesem wahrt (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 6. März 2001 - BVerwG 1 DB 6.01 -). Daran gemessen ist der Einbehaltungssatz von 40 vom Hundert nicht zu beanstanden. Die dem Beamten bei einer Kürzung um 40 vom Hundert ausgezahlten ca. 962 € liegen erheblich über dem Sozialhilfesatz. Der Beamte erhebt auch hier nur pauschale Einwände. Die Einleitungsbehörde hat die mit Schreiben des Antragstellers vom 9. August 2002 geltend gemachten Aufwendungen angemessen berücksichtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.