Verfahrensinformation

Der Kläger begehrt die Rückübertragung eines bebauten Grundstücks in Potsdam-Kleinmachnow nach dem Vermögensgesetz. Dieser Anspruch wurde ihm mit notariellem Vertrag 1997 von der Conference on Jewish Material Claims against Germany Inc (JCC) übertragen. Das streitgegenständliche Grundstück gehörte ursprünglich zu einer großen Fläche, die 1930 parzelliert und zum Zwecke der Bebauung mit Wohnstätten für die breiten Volksschichten aufgeschlossen worden war. Eigentümer des Grundstücks war ursprünglich eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Geschäftsanteile zu 79,4 % von einem jüdischen Bauunternehmer und Architekten gehalten wurden. Das Grundstück wurde 1933 von den Vorfahren der Revisionsklägerin und Beigeladenen erworben, der es im Wege des Erbfalls zugefallen ist. Der jüdische Bauunternehmer und Architekt, dessen Konzerngesellschaften maßgeblich an der Entwicklung des Baugeländes, an dem Vertrieb und an dem Bau der Häuser beteiligt waren, musste nach einem Überfall uniformierter SA-Männer auf sein Privathaus in Berlin 1933 mit seiner Familie unter Zurücklassung seines gesamten Eigentums aus Deutschland fliehen. 1948 betrieb er die Rückerstattung der Aktien- und Gesellschaftsanteile an den Firmen seines ehemaligen Konzerns. Die JCC hat im Dezember 1992 vermögensrechtliche Ansprüche angemeldet und diese mit Schreiben vom 4. Mai 1995 auf das in Kleinmachnow gelegene Betriebsvermögen der Gesellschaft präzisiert. Mit Bescheid vom 8. September 1998 hat das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg den Anspruch auf Rückübertragung des streitgegenständlichen Grundstücks abgelehnt. Das Verwaltungsgericht Potsdam hat mit Urteil vom 10. April 2003 der Klage des Klägers gegen das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen entsprochen und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides verpflichtet, an den Kläger das Grundstück zurückzuübertragen. Nach Zulassung der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht wendet sich die Beigeladene gegen die Verpflichtung der Rückübertragung des Grundstücks an den Kläger. Sie ist der Auffassung, dass der Anspruch auf Rückgabe nicht rechtzeitig geltend gemacht worden ist. Das streitige Grundstück sei nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist bis zum 31. Dezember 1992 individualisiert worden, sondern vielmehr erst mit weiteren Schreiben vom März, April und Mai 1995.


Beschluss vom 14.10.2003 -
BVerwG 8 B 116.03ECLI:DE:BVerwG:2003:141003B8B116.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.10.2003 - 8 B 116.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:141003B8B116.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 116.03

  • VG Potsdam - 10.04.2003 - AZ: VG 1 K 4239/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 10. April 2003 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 102 258,37 € festgesetzt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Der Senat hat im Verfahren 8 C 15.03 die Revision mit der Begründung zugelassen, dass ein Revisionsverfahren voraussichtlich Gelegenheit biete, die Voraussetzungen näher zu präzisieren, die an eine wirksame Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche nach § 1 Abs. 6 VermG durch die Conference on Jewish Material Claims against Germany als Nachfolgeorganisation im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG zu stellen sind.
Die Beschwerde des vorliegenden Verfahrens wirft dieselbe Rechtsfrage auf. Eine Zulassung der Revision ist daher im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung geboten.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 14 und 13 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 23.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Beschluss vom 27.12.2004 -
BVerwG 8 C 23.03ECLI:DE:BVerwG:2004:271204B8C23.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.12.2004 - 8 C 23.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:271204B8C23.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 C 23.03

  • VG Potsdam - 10.04.2003 - AZ: VG 1 K 4239/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Dezember 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. H a u s e r
beschlossen:

  1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
  2. Die Beigeladene trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 102 258 € festgesetzt.

Die Beigeladene hat ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. April 2003 mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2004 mit Einwilligung des Revisionsbeklagten vom 17. Dezember 2004 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG a.F.