Beschluss vom 27.11.2002 -
BVerwG 8 B 46.02ECLI:DE:BVerwG:2002:271102B8B46.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.11.2002 - 8 B 46.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:271102B8B46.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 46.02

  • VG Gera - 24.01.2002 - AZ: VG 5 K 1667/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a g e n k o p f und P o s t i e r
beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gera über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 24. Januar 2002 aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 383,88 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat die ihr beigemessene grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Ein Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in ihrer Rechtsnachfolge eine Entschädigung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 EntschG für Grundpfandrechte zusteht, die nicht wieder begründet und nicht abgelöst worden sind.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 26.02 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.