Beschluss vom 27.11.2002 -
BVerwG 1 B 438.02ECLI:DE:BVerwG:2002:271102B1B438.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.11.2002 - 1 B 438.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:271102B1B438.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 438.02

  • Hessischer VGH - 05.08.2002 - AZ: VGH 12 UE 2982/00.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. November 2002
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M a l l m a n n und H u n d sowie die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. August 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt den allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Weder die Frage, ob der Kläger als Angehöriger der kurdischen Volksgruppe einer gruppengerichteten Verfolgung in der Türkei zum Zeitpunkt seiner Ausreise unterlag und ihm auch keine Möglichkeit zur Verfügung stand, in einen verfolgungsfreien Landesteil zu flüchten, noch die Frage, ob Kurden in irgendeinem Landesteil in der Türkei verfolgungsfrei leben können, führt auf eine Rechtsfrage. Vielmehr zielen beide Fragen auf die den Tatsachengerichten vorbehaltene Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse in der Türkei. Auch die von der Beschwerde als Rechtsfrage bezeichnete weitere Frage, "ob vorverfolgten Kurden aus den Notstandsgebieten oder ehemaligen Notstandsgebieten, die individuell vorverfolgt gewesen sind, aber von den Sicherheitskräften wieder freigelassen wurden, nach wie vor eine inländische Fluchtalternative in den Großstädten der Türkei offen steht", ist in Wahrheit keine Rechtsfrage, sondern eine Tatsachenfrage, die in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden kann. Dies machen u.a. auch die weiteren Ausführungen der Beschwerde deutlich, die sich auf die politische Veränderung in der Türkei aufgrund der Festnahme Öcalans beziehen und sich unter Hinweis auf verschiedene Erkenntnismittel gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung der politischen Verhältnisse in der Türkei durch das Berufungsgericht richten. Im Übrigen würde sich die von der Beschwerde zuletzt aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren auch nicht stellen, weil der Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Beschwerde nicht mit Verfahrensrügen angegriffen werden und deshalb für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend sind, in der Türkei vor seiner Ausreise keine politische Verfolgung aus individuellen Gründen erlitten hat (vgl. UA S. 48 ff.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.