Beschluss vom 27.10.2011 -
BVerwG 2 B 81.10ECLI:DE:BVerwG:2011:271011B2B81.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.10.2011 - 2 B 81.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:271011B2B81.10.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 81.10

  • Niedersächsisches OVG - 19.10.2010 - AZ: OVG 5 LB 40/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Oktober 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 084,93 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger, ein Beamter des Landes Niedersachsen, begehrt die Nachzahlung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 BBesG für das Jahr 2001. Mit bestandskräftigem Bescheid vom Februar 2002 wurde der Antrag des Klägers auf Kindergeld für seinen 1980 geborenen Sohn für das Jahr 2000 mit der Begründung abgelehnt, dessen Einkünfte überstiegen die Grenze des § 32 Abs. 4 EStG. Im Oktober 2005 beantragte der Kläger rückwirkend die Gewährung von Kindergeld und Familienzuschlag für das Jahr 2001. Die Beklagte gewährte dem Kläger lediglich das Kindergeld. Den nochmaligen Antrag des Klägers auf Neufestsetzung und Nachzahlung des Familienzuschlags für das Jahr 2001 wertete die Beklagte als Widerspruch und wies diesen unter Geltendmachung der Einrede der Verjährung zurück. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberverwaltungsgericht hat sie abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Geltendmachung der Einrede der Ende 2004 eingetretenen Verjährung durch die Beklagte sei nicht treuwidrig. Die Behörde habe den Kläger nicht aktiv daran gehindert, innerhalb der Verjährungsfrist die Leistung für das Jahr 2001 zu beantragen. Auch sei sie nicht verpflichtet gewesen, den Kläger auf das Erfordernis eines Antrags hinzuweisen.

2 Die Revision ist nicht wegen des allein geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die Beschwerde macht geltend, das Oberverwaltungsgericht sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Der Kläger habe mit seinem Antrag vom Dezember 2001 die Zahlung des Familienzuschlags ab dem Jahr 2000, und damit auch für das Jahr 2001, beantragt. Dieser bereits im Jahr 2001 gestellte Antrag schließe die Annahme der Verjährung des Anspruchs auf Familienzuschlag für dieses Jahr aus.

3 Mit Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Oberverwaltungsgerichts kann ein Verfahrensmangel grundsätzlich nicht begründet werden, weil Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung - wenn sie denn vorlägen - revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen sind (Beschlüsse vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94  - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 und vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266). Einen Verstoß gegen Denkgesetze oder eine aktenwidrige Feststellung des Sachverhalts, die als Verfahrensmangel in Betracht kommen (Beschlüsse vom 12. Januar 1995, a.a.O. und vom 2. November 1999 - BVerwG 4 BN 41.99  - UPR 2000, 226 f.), zeigt die Beschwerde in Bezug auf die Würdigung des Antragsschreibens des Klägers vom 17. Dezember 2001 durch das Oberverwaltungsgericht nicht auf.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.