Beschluss vom 27.10.2010 -
BVerwG 2 B 75.10ECLI:DE:BVerwG:2010:271010B2B75.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.10.2010 - 2 B 75.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:271010B2B75.10.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 75.10

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 20.09.2010 - AZ: OVG 3 LA 44/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Oktober 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. September 2010 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. September 2010 ist unanfechtbar, mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 8. Juli 2010 nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig geworden. Für eine „außerordentliche Beschwerde“ wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit Einführung des § 152a VwGO kein Raum mehr (Beschluss vom 3. Mai 2007 - BVerwG 5 B 193.06 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 2 m.w.N.).

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der hier anwendbaren Kostenregelung nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht.