Beschluss vom 27.10.2009 -
BVerwG 4 PKH 2.09ECLI:DE:BVerwG:2009:271009B4PKH2.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.10.2009 - 4 PKH 2.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:271009B4PKH2.09.0]

Beschluss

BVerwG 4 PKH 2.09

  • VGH Baden-Württemberg - 05.08.2009 - AZ: VGH 5 S 1240/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Oktober 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz
beschlossen:

Der Antrag der Klägerin, ihr für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. August 2009 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor.

2 Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 104 ZPO kann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die von der Klägerin beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der Berufungsentscheidung hätte nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn der Klägerin wegen der Fristversäumung gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte. Dies käme nur in Betracht, wenn die Klägerin innerhalb der Rechtsmittelfrist ein ordnungsgemäß begründetes und vollständiges Gesuch um Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt hätte, dem gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin sowie entsprechende Belege beizufügen sind (Beschluss vom 21. Januar 1999 - BVerwG 1 B 3.99 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 38). Daran fehlt es hier.

3 Die Klägerin hat ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zwar innerhalb der am 21. September 2009 abgelaufenen Monatsfrist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO) gestellt. Entgegen der im Schreiben der Klägerin vom 21. Oktober 2009 vertretenen Auffassung ist der Antrag jedoch unvollständig. Es fehlen die der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügenden Nachweise über das einsetzbare Vermögen (§ 166 VwGO i.V.m. § 115 ZPO). Auch ihre Einkommensverhältnisse (Bezüge, Mieteinnahmen) und Ausgaben (Unterhaltsleistungen an den Sohn, Betriebskosten Mietshaus, Heiz- und Nebenkosten Wohnung) hat die Klägerin nicht durch geeignete Belege glaubhaft gemacht. Die beigefügten geschwärzten Kontoauszüge und die Kopie des Schreibens des Amtsgerichts Pforzheim vom 14. September 2005 genügen den Anforderungen nicht. Sie lassen keine abschließende Beurteilung zu, in welcher Höhe die Klägerin ihr Einkommen und ihr Vermögen nach den Maßstäben des § 166 VwGO i.V.m. § 115 ZPO einzusetzen hätte. Entgegen der Auffassung der Klägerin können entsprechende Unterlagen wegen Ablaufs der Beschwerdefrist auch nicht mehr nachgereicht werden, weil - wie ausgeführt - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraussetzt, dass ein ordnungsgemäß begründetes und vollständiges Gesuch um Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt worden ist. Das betrifft auch den im Schreiben vom 21. Oktober 2009 gestellten Hilfsantrag.