Beschluss vom 27.10.2008 -
BVerwG 8 B 87.08ECLI:DE:BVerwG:2008:271008B8B87.08.0

Beschluss

BVerwG 8 B 87.08

  • VG Berlin - 10.12.2007 - AZ: VG 22 A 56.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Oktober 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss vom 2. September 2008 - BVerwG 8 B 35.08 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Die Kläger haben mit ihrer Anhörungsrüge keinen Erfolg. Es trifft zwar zu, dass die Gerichte durch Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet sind, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Auch rechtlicher Vortrag unterliegt dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch verpflichtet die Gerichte aber nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsausführung eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Kläger greifen die rechtliche Würdigung des Senats an, um die Zulassung der Revision doch noch zu erreichen. Einen Vorwurf, dass der Senat das Wesentliche ihrer Darlegungen im fraglichen Verfahren übersehen habe, erheben sie bei Lichte gesehen aber nicht.

2 Wenn die Kläger behaupten, der Senat habe die Beschlagnahme und Verbringung der Aktien ins Reichsbankdepot als „zeitweilige Beschränkung der Verfügungsbefugnis“ marginalisiert, verkennen sie, dass diese Einschätzung nur ihre Ausführungen im Beschwerdeverfahren aufgreift. Die Kläger haben dort die Frage aufgeworfen, ob eine nur zeitweise Unmöglichkeit der Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten an einem Unternehmen einem Vermögensverlust gleichstehe und daher eine verfassungskonforme Anwendung des Vermögensgesetzes gebiete. Dem ist der Senat entgegengetreten. Zur Frage, ob die Verfolgungsmaßnahmen den Schädigungstatbestand von § 1 Abs. 6 VermG erfüllen, verhält sich der angefochtene Beschluss aus Gründen des Prozessrechtes nicht. Einen konkreten, bezifferbaren Vermögensverlust hatten die Kläger in diesem Beschwerdeverfahren auch nicht dargelegt.

3 Soweit sie schließlich eine Gehörsverletzung darin sehen, dass der Amtsermittlungsgrundsatz nicht das gebotene Gewicht bekommen habe, machen sie deutlich, dass der Senat ihre Verfahrensrüge zwar zur Kenntnis genommen, aber - nach ihrer Auffassung - nicht richtig behandelt hat. Gebotenes rechtliches Gehör ist danach nicht verletzt.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.