Beschluss vom 27.10.2008 -
BVerwG 3 B 59.06ECLI:DE:BVerwG:2008:271008B3B59.06.0

Beschluss

BVerwG 3 B 59.06

  • OVG des Saarlandes - 08.03.2006 - AZ: OVG 5 R 5/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Oktober 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. März 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer sachlich und zeitlich unbeschränkten Erlaubnis zur Arbeit mit Tierseuchenerregern nach den Vorschriften der Tierseuchenerreger-Verordnung. Der Beklagte erteilte die Erlaubnis lediglich vorläufig und befristet sowie beschränkt auf die diagnostische Abklärung von Hirnstammproben gesund geschlachteter Rinder. Der dagegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, den Antrag der Klägerin neu zu bescheiden. Die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss zurückgewiesen.

2 Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist nicht die ausschließlich geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.

3 Der Beklagte hält für klärungsbedürftig,
welche Anforderungen an den Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Tierseuchenerreger-Verordnung - TierSeuchErV - im Hinblick auf eine mindestens dreijährige Tätigkeit bezüglich der Durchführung von Versuchen mit Tierseuchenerregern bzw. mikrobiologischer oder serologischer Untersuchungen zur Feststellung übertragbarer Tierkrankheiten und der Fortzüchtung von Tierseuchenerregern im Rahmen der Beantragung einer generellen Erlaubnis zum Arbeiten mit Tierseuchenerregern gemäß § 2 TierSeuchErV zu stellen sind.

4 Ob eine so formulierte Frage, die abstrakt auf die Auslegung des Gesetzes zielt und keinerlei konkreten Fallbezug aufweist, den Anforderungen an die Begründung einer Grundsatzrüge genügt, ist zweifelhaft. Zieht man jedoch die weiteren Ausführungen der Beschwerdebegründung heran, wird deutlich, dass es dem Beklagten der Sache nach um die Klärung der Frage geht, ob im Rahmen des Sachkundenachweises nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 TierSeuchErV eine Tätigkeit ausschließlich mit Erregern von Tierkrankheiten und dies klassifiziert nach Erregertypen verlangt werden muss. Nur in diesem Umfang würde sich die eingangs der Beschwerdebegründung abstrakt formulierte Frage konkret in einem Revisionsverfahren stellen, weil offenbar nur noch dieser Punkt zwischen den Beteiligten im Streit ist. Jedoch rechtfertigt auch die so konkretisierte Frage nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Abgesehen davon, dass weitere Fälle, die dasselbe Problem aufwerfen, weder vorgetragen noch ersichtlich sind, liegt auf der Hand, dass das Oberverwaltungsgericht die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage zu Recht verneint hat.

5 § 4 Abs. 2 Nr. 2 TierSeuchErV verlangt für eine sachlich unbeschränkte Erlaubnis eine mindestens dreijährige Tätigkeit auf allen in § 2 Abs. 1 Nr. 1 TierSeuchErV genannten Gebieten, also nach Buchstabe b dieser Vorschrift auch eine Tätigkeit, die „mikrobiologische oder serologische Untersuchungen zur Feststellung übertragbarer Tierkrankheiten“ zum Gegenstand hatte. Da dies - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausführt - nicht auf eine diagnostische Tätigkeit zielen kann, die Tierärzten vorbehalten ist, kann damit nur eine Labortätigkeit zur Feststellung von Tierseuchenerregern gemeint sein. Ausgehend von der Zielrichtung der Verordnung, den Gefahren vorzubeugen, die von diesen Krankheitserregern ausgehen, soll sichergestellt werden, dass nur Personen die Erlaubnis erteilt wird, die hinreichende Erfahrung im Umgang mit solchen Erregern haben. Dabei ist es gleichgültig, ob die diese Erfahrung vermittelnde Tätigkeit - wie im Falle des Geschäftsführers der Klägerin - im Rahmen der Lebensmittelüberwachung oder in anderen Bereichen erworben wurde; maßgeblich ist allein, dass Gegenstand der Tätigkeit auch die Feststellung von Tierseuchenerregern war. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann nicht gefordert werden, dass die Labortätigkeit ausschließlich Erreger von Tierkrankheiten betraf. Abgesehen davon, dass die Erreger solcher Krankheiten häufig geeignet sind, auch Krankheiten am Menschen hervorzurufen, verlangt die Verordnung nur eine dreijährige, damit allerdings eine kontinuierliche Arbeit auf diesem Gebiet, nicht aber dass sich die Labortätigkeit darauf beschränkt hat. Erst recht kann kein nach Erregertypen spezialisierter Tätigkeitsnachweis gefordert werden; denn dafür gibt der Wortlaut der Norm nicht den geringsten Anhaltspunkt. Vielmehr differenziert sie nur nach den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung genannten Gebieten.

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 und § 72 Nr. 1 GKG.