Beschluss vom 27.10.2005 -
BVerwG 4 BN 54.05ECLI:DE:BVerwG:2005:271005B4BN54.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.10.2005 - 4 BN 54.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:271005B4BN54.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 54.05

  • Thüringer OVG - 29.06.2005 - AZ: OVG 1 N 823/02

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Oktober 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w , den Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst, noch weicht die angefochtene Entscheidung von einer divergenzfähigen Entscheidung ab.

2 Die als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob ein ordnungsgemäßes In-Kraft-Treten eines Bebauungsplans vorliegt, wenn eine Gemeinde in der Veröffentlichung einen anderen Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens als den des § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB bestimmt und - entgegen der gesetzlichen Vorgabe - eine Einsicht nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erlaubt, führt nicht zur Zulassung der Revision, weil sie sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen würde. Das Oberverwaltungsgericht hat der Bekanntmachung des umstrittenen Bebauungsplans nicht entnommen, dass die Antragsgegnerin einen von § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB abweichenden Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens bestimmt hat. Nach seinen Feststellungen hat die Antragsgegnerin in der Bekanntmachung auch nicht den Eindruck erweckt, eine Einsichtnahme in den Plan und seine Begründung sei nur in der Zeit vom 8. bis 17. August 2001 im Rathaus (Bürgerbüro) möglich. Vielmehr hat es aus dem in der Bekanntmachung zusätzlich enthaltenen Hinweis, jedermann könne während der Dienstzeiten im Stadtplanungsamt Auskunft über den Inhalt des Plans und seiner Begründung verlangen, den Schluss gezogen, dass für den Bürger erkennbar sei, der Plan sei über den Zeitpunkt seiner Auslegung im Bürgerbüro hinaus auf Dauer im Stadtplanungsamt für jedermann zugänglich (UA S. 12). An diese tatrichterliche Würdigung ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.

3 Auch die Divergenzrüge greift nicht durch. Die Beschwerde wirft dem Oberverwaltungsgericht nicht vor, einen Rechtssatz aufgestellt zu haben, der einem Rechtssatz in einer höchstrichterlichen Entscheidung widerspricht, sondern rügt eine fehlerhafte Subsumtion des Sachverhalts unter im Einzelnen bezeichnete Rechtssätze des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts, die auch das Oberverwaltungsgericht nicht in Frage gestellt hat. Damit ist der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht schlüssig dargelegt.

4 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG.