Beschluss vom 27.10.2004 -
BVerwG 3 PKH 9.04ECLI:DE:BVerwG:2004:271004B3PKH9.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.10.2004 - 3 PKH 9.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:271004B3PKH9.04.0]

Beschluss

BVerwG 3 PKH 9.04

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 16.09.2004 - AZ: OVG 8 E 862/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:

  1. 1. Der Antrag des Klägers, ihm für eine "Klage" gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2004 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin beizuordnen, wird abgelehnt.
  2. 2. Die als Klage bezeichnete Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2004 wird verworfen.
  3. 3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

1. Dem Kläger kann die begehrte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin nicht beigeordnet werden, weil das als "Klage" bezeichnete Rechtsmittel aus den nachfolgend dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
2. Der Kläger hat seine Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht zwar als Klage bezeichnet. In der Sache handelt es sich aber um eine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2004. Das folgt zum einen daraus, dass der Kläger sich ausdrücklich gegen diesen Beschluss und die vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts wendet, was seine Eingabe als Rechtsmittel gegen diese Entscheidungen kennzeichnet. Zum anderen ist das Begehren, um das es dem Kläger in der Sache geht (Herausgabe bzw. Vernichtung der vom Gesundheitsamt des Beklagten gesammelten Unterlagen über den Kläger) als Klage nach wie vor in der ersten Instanz anhängig. Der erneuten Erhebung einer Klage stünde daher der Einwand der Rechtshängigkeit entgegen, abgesehen davon, dass das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 VwGO dafür nicht zuständig wäre.
Die Beschwerde gegen den die Prozesskostenhilfe betreffenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unzulässig. Nach § 152 Abs. 1 VwGO unterliegen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die hier angegriffene Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren gehört nicht zu den im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 21 Abs. 1 Satz 2 GKG n.F.