Beschluss vom 27.10.2004 -
BVerwG 2 B 79.04ECLI:DE:BVerwG:2004:271004B2B79.04.0

Beschluss

BVerwG 2 B 79.04

  • Niedersächsisches OVG - 08.06.2004 - AZ: OVG 5 LC 229/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht G r o e p p e r und Dr. B a y e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
  2. der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
  3. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 915,20 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung entscheidungserheblicher konkreter Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>).
Soweit die Beschwerde sinngemäß die Frage aufwerfen sollte,
unter welchen Voraussetzungen bei einem Soldaten von einer vorübergehenden Verwendung i.S. des § 1 Satz 2, § 6 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung auszugehen ist,
bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, da der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die nicht mit Verfahrensrügen angegriffen werden und deshalb für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich wären (§ 137 Abs. 2 VwGO), ab dem 16. August 2000 in M./Niedersachsen für mehr als zwei Jahre verwendet worden und an diesen Standort versetzt worden ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Versetzungsverfügung nicht nur besoldungsrechtliche Bedeutung hat; vielmehr gilt sie umfassend für die Rechtsstellung des Soldaten und ergreift damit selbst dessen truppendienstliche Unterstellung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. Mai 1984 - BVerwG 2 WDB 6.84 - NZWehr 1984, 210). Mangels einer dienstrechtlichen Beziehung des Klägers zum Beitrittsgebiet in der Zeit, als die Versetzungsverfügung wirksam geworden und der Kläger im früheren Bundesgebiet verwendet worden ist, war eine "vorübergehende Verwendung außerhalb des Beitrittsgebietes" ausgeschlossen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger zum Zwecke der Ausbildung versetzt worden ist, dass nach der weitergehenden Personalplanung möglicherweise eine anschließende Verwendung im Beitrittsgebiet beabsichtigt war und dass der Kläger im März 2003 nach P./Brandenburg versetzt, sogleich aber nach S./Bayern kommandiert worden ist.
Eine Zulassung wegen Divergenz (Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) scheidet aus. Die von der Beschwerde gerügte Abweichung des angegriffenen Urteils von dem Beschluss des OVG Berlin vom 17. März 1999 - OVG 4 N 20.97 - (ZBR 2000, 428) ist nicht in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise dargetan und liegt auch nicht vor. Eine die Revision eröffnende Abweichung ist nur dann gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz widersprochen hat. Daran fehlt es. Zudem ist eine Abweichung hier schon deshalb nicht gegeben, weil der Kläger an dem Ort außerhalb des Beitrittsgebietes verwendet worden ist, an den er auch versetzt worden ist. Dagegen lag dem angezogenen Beschluss des OVG Berlin ein Sachverhalt zugrunde, wonach dienstlicher Wohnsitz und Verwendungsort (möglicherweise) nicht identisch waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG (zweifacher Jahresbetrag der geforderten Erhöhung).