Beschluss vom 27.09.2006 -
BVerwG 1 DB 7.06ECLI:DE:BVerwG:2006:270906B1DB7.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.09.2006 - 1 DB 7.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:270906B1DB7.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 DB 7.06

  • Bayer. VG Ansbach - 12.06.2006 - AZ: VG AN 6a DA 06.01873

In dem Verfahren hat der Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. September 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und Dr. Heitz
beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde des früheren Beamten wird der Beschluss des ... Verwaltungsgerichts ... vom 12. Juni 2006 abgeändert und im Tenor wie folgt neu gefasst:
  2. Dem Antragsteller wird ab dem 1. Juni 2006 auf die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. seines erdienten jeweiligen Ruhegehalts weiterbewilligt.
  3. Die Kosten des Verfahrens und die dem Antragsteller hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
  4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem früheren Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden ebenfalls dem Bund auferlegt.

Gründe

1 Die zulässige Beschwerde ist begründet. Da der frühere Beamte mit der Beschwerde die Erhöhung des vom Verwaltungsgericht bewilligten Unterhaltsbeitrags anstrebt, stellt sich hier die übergangsrechtliche Frage nach der Dauer der Fortgeltung des § 110 Abs. 2 BDO noch nicht. Dem früheren Beamten ist in dem nach bisherigem Recht fortgeführten Verfahren auf Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags gemäß § 110 Abs. 2 Satz 2 BDO anstelle des vom Verwaltungsgericht für sechs Monate bewilligten Unterhaltsbeitrags in Höhe von 51,7 v.H. ein solcher in Höhe von 75 v.H. (gesetzlicher Höchstsatz) seines erdienten Ruhegehalts weiter zu bewilligen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

2 Gemäß § 110 Abs. 2 BDO richten sich die Bedürftigkeit und mit ihr die Höhe des Unterhaltsbeitrags nach den gegenwärtigen finanziellen Verhältnissen des früheren Beamten und seiner mit ihm nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnerin. Als Maßstab für die Bedarfsberechnung stellt der Senat nach Außerkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes am 1. Januar 2005 auf die pauschalierten Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Arbeitsuchende (§§ 20, 28 SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende -) ab, ergänzt um die tatsächlichen monatlichen Aufwendungen insbesondere für Unterkunft und Heizung sowie Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. dazu Urteil vom 8. März 2005 - BVerwG 1 D 15.04 -). Nach § 20 Abs. 2 und 3 SGB II beträgt die monatliche Regelleistung für den früheren Beamten und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II) lebende Partnerin jeweils 311 € (90 % von 345 €). Hinzu kommen folgende berücksichtigungsfähige monatliche Kosten: Kranken- und Pflegeversicherung (330,36 € und 329,50 €), Wohnnebenkosten Strom, Gas, Wasser etc. (355 €), Müll (10 € geschätzt), Telefon (pauschal 50 €), GEZ (16,73 €), Abzahlung von Gerichts- und Behördenverfahrenskosten (100 €), Versicherungsbeiträge Kfz/Kfz-Rechtsschutz/Hausrat/Privathaftpflicht (66,16 €) und Bewerbungskosten (40 € pauschal). Dies ergibt einen Mindestbedarf in Höhe von insgesamt 1 919,75 €.

3 Hausfinanzierungs- und Hausunterhaltungskosten sind nur begrenzt berücksichtigungsfähig. Der Unterhaltsbeitrag dient allein dazu, dem aus dem Dienst entfernten Beamten den durch den Wegfall der Dienst- oder Versorgungsbezüge notwendig gewordenen Übergang in einen anderen Beruf oder in eine andere Art der finanziellen Existenzsicherung (z.B. eine gesetzliche Alters- oder Erwerbsminderungsrente) zu erleichtern und ihn ebenso wie seine finanziell von ihm abhängigen Angehörigen während dieses - vorübergehenden - Zeitraums nicht in wirtschaftliche Not geraten zu lassen (vgl. Beschluss vom 29. Mai 1996 - BVerwG 1 DB 25.95 - Buchholz 235 § 110 BDO Nr. 2). Die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags darf deshalb nicht dazu führen, dass der frühere Beamte mit dessen Hilfe Vermögen bildet, indem er die ihm zufließenden Mittel zur Finanzierung der mit dem Bau, Erwerb oder der Unterhaltung eines Eigenheims zusammenhängenden Lasten verwendet. Insoweit beschränkt sich die Hilfe nicht auf Mietverhältnisse. Sie kommt vielmehr ebenso in Betracht, wenn der auf den Unterhaltsbeitrag angewiesene frühere Beamte im eigenen Haus oder in einer Eigentumswohnung lebt und zur Erhaltung seiner Unterkunft Finanzierungsverpflichtungen zu erfüllen hat. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung (z.B. Beschluss vom 14. Februar 2002 - BVerwG 1 DB 3.02 - m.w.N.) davon aus, dass in der Entscheidung über die e r s t m a l i g e Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags vorübergehend die monatliche Belastung eines früheren Beamten aus dem Bau, Erwerb oder der Unterhaltung eines Eigenheims voll zu berücksichtigen ist, um ihm Gelegenheit zu geben, seine Wohnverhältnisse anders zu regeln oder den Schuldendienst seinen geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Dem früheren Beamten war deshalb bisher auch der Unterhaltsbeitrags-Höchstsatz gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 BDO zugebilligt worden. Bei einem e r n e u t e n Antrag auf (Weiter-)Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags - wie hier - kann der frühere Beamte allerdings - soweit eine weitere Bewilligung nach § 110 Abs. 2 BDO übergangsrechtlich überhaupt noch in Betracht kommen sollte (vgl. Beschlüsse vom 19. Oktober 2004 - BVerwG 1 DB 5.04 - und vom 15. November 2004 - BVerwG 1 DB 6.04 -) - jedenfalls nicht mehr damit rechnen, dass die Aufwendungen für die Finanzierung und Unterhaltung des über 80 Jahre alten Hauses seiner Lebenspartnerin in vollem Umfang berücksichtigt werden, sondern dass nur noch ein Betrag berücksichtigt wird, der für eine angemessene Mietwohnung aufzuwenden wäre (stRspr, z.B. Beschluss vom 14. Februar 2002 - BVerwG 1 DB 3.02 - m.w.N.). Auf diesen Umstand hatte das Verwaltungsgericht den früheren Beamten bereits in seinem Beschluss vom 12. Dezember 2005 - AN 6a DA 05.03387 - (Beschlussabdruck S. 5) sinngemäß mit dem Bemerken hingewiesen, dass der Unterhaltsbeitrag nur für kurze Übergangszeiträume gedacht sei und sich eine „Versorgungslücke“ durch deutliche Reduzierung nicht berücksichtigungsfähiger Ausgaben vermeiden lasse.

4 Nach diesen Grundsätzen kann hier (nur) derjenige Betrag an Unterkunftskosten in die Bedarfsrechnung eingestellt werden, der etwa der Höhe der ortsüblichen (Kalt-)Miete für eine dem Wohnbedarf des früheren Beamten und seiner Partnerin angemessenen Mietwohnung entspricht (vgl. Beschluss vom 14. Februar 2002 - BVerwG 1 DB 3.02 -). Danach erscheint dem Senat ein geschätzter Unterkunftsbedarf von monatlich etwa 370 € angemessen und ausreichend. Dies ergibt einen Gesamtbedarf von 2 289,75 €.

5 Diesem Gesamtbedarf stehen die anzurechnenden Netto-Einkünfte der Lebenspartnerin des früheren Beamten in Form einer Hinterbliebenenrente der LVA (622,90 €) und eines Erwerbseinkommens (ca. 540 €), d.h. in Höhe von insgesamt 1 162,90 € gegenüber. Daraus errechnet sich eine Deckungslücke von 1 126,85 €, die - aufgerundet - durch einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des erdienten Brutto-Ruhegehalts (1 513,40 €) geschlossen wird.

6 Die erst- und zweitinstanzliche Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.