Beschluss vom 27.09.2005 -
BVerwG 2 B 45.05ECLI:DE:BVerwG:2005:270905B2B45.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.09.2005 - 2 B 45.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:270905B2B45.05.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 45.05

  • Bayerischer VGH München - 01.06.2005 - AZ: VGH 15 B 99.520

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. September 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. B a y e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 960 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2 Die Beschwerde bezeichnet als klärungsbedürftig die Frage,

3 ob jemand wie der Kläger, der bereits nach § 13 BBesG 1990 einen Anspruch auf Ausgleichszulage erworben hatte und damit nach dem Dienstrechtsreformgesetz 1997 bestätigt erhielt, nur eine bloße Erwartung oder eine geschützte Rechtsposition inne hatte.

4 Diese Frage betrifft außer Kraft getretenes Recht. § 13 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl I S. 967) ist durch Art. 3 Nr. 5 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz - ReföDG) vom 24. Februar 1997 (BGBl I S. 322) neu gefasst worden. § 13 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Reformgesetzes wiederum ist durch Art. 1 Nr. 6 des Sechsten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Sechstes Besoldungsänderungsgesetz - 6. BesÄndG) vom 14. Dezember 2001 (BGBl I S. 3702) geändert worden. Fragen zu ausgelaufenem Recht haben keine grundsätzliche Bedeutung. Durch ihre Beantwortung könnte das die Zulassung der Grundsatzrevision rechtfertigende Ziel, die Rechtseinheit zu erhalten und das Recht fortzuentwickeln, nicht erreicht werden (stRspr; vgl. u.a. Beschlüsse vom 10. Mai 1991 - BVerwG 2 B 50.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 297 S. 33 und vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 11). Ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn das ausgelaufene Recht für einen nicht überschaubaren Personenkreis in unabsehbarer Zukunft noch von Bedeutung ist (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995 a.a.O.), mag auf sich beruhen. Für eine solche Sachlage ist der Beschwerdeführer jedenfalls darlegungspflichtig (Beschluss vom 20. Dezember 1995 a.a.O. S. 12). Diese Darlegungsanforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Sie führt als Grund für die fortbestehende Klärungsbedürftigkeit lediglich an, der hier streitigen Fragen würden sich jederzeit in gleicher Weise bei zu erwartenden Nachfolgeregelungen stellen. Damit ist die Bedeutsamkeit des außer Kraft getretenen Rechts für einen nicht überschaubaren Personenkreis nicht dargelegt, denn die Beschwerde hat keine Ausführungen dazu gemacht, inwiefern sich die aufgeworfene Frage bei Nachfolgeregelungen zu § 13 BBesG F. 1990 und F. 1997 stellen wird, obwohl die geltende, durch das 6. BesÄndG geschaffene Nachfolgeregelung als Voraussetzung für die Ausgleichszulage ausdrücklich eine ununterbrochene fünfjährige Verwendung fordert.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG (Teilstatus; aufgerundeter Zweijahresbetrag der Zulage, vgl. Beschluss vom 13. September 1999 - BVerwG 2 B 53.99 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 106 S. 3).