Beschluss vom 22.07.2009 -
BVerwG 5 PKH 13.09ECLI:DE:BVerwG:2009:220709B5PKH13.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.07.2009 - 5 PKH 13.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:220709B5PKH13.09.0]

Beschluss

BVerwG 5 PKH 13.09

  • VGH Baden-Württemberg - 17.03.2009 - AZ: VGH 13 S 3210/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juli 2009
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
beschlossen:

Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe für ihre Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. März 2009 zu bewilligen und Rechtsanwalt ... beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Den Klägern kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden; denn die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). Ein Grund für die Zulassung der Revision nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 VwGO besteht nicht.

2 Das hat der Senat zu entsprechenden Rügen in dem gleichzeitig ergehenden Beschluss zu dem Verfahren BVerwG 5 PKH 11.09 näher ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.

3 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO <analog>).

Beschluss vom 27.08.2009 -
BVerwG 5 B 41.09ECLI:DE:BVerwG:2009:270809B5B41.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.08.2009 - 5 B 41.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:270809B5B41.09.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 41.09

  • VGH Baden-Württemberg - 17.03.2009 - AZ: VGH 13 S 3210/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. August 2009
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und Dr. Störmer
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Kläger haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. März 2009 mit Schriftsatz vom 13. August 2009 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG.