Beschluss vom 27.07.2010 -
BVerwG 5 B 34.10ECLI:DE:BVerwG:2010:270710B5B34.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.07.2010 - 5 B 34.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:270710B5B34.10.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 34.10

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 12.05.2010 - AZ: OVG 12 A 870/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juli 2010
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 2010 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 2010 ist unzulässig und daher zu verwerfen.

2 Der angefochtene Beschluss ist unanfechtbar. Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte können durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden, die in § 152 Abs. 1 VwGO angeführt werden. Zu diesen Entscheidungen gehört die angefochtene Verwerfung des (sinngemäß gestellten) Antrags auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. März 2010 durch das Oberverwaltungsgericht nicht. Dies ist der Klägerin bereits in den Rechtsmittelbelehrungen des angefochtenen Beschlusses zutreffend mitgeteilt worden. Zudem ist die Klägerin hierauf durch das Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 12. Juli 2010 hingewiesen worden. Von der aufgezeigten Möglichkeit der Beschwerderücknahme ist kein Gebrauch gemacht worden.

3 Zudem wurde nicht dem Vertretungserfordernis nach - der hier allein anwendbaren Vorschrift des - § 67 Abs. 4 VwGO entsprochen. Denn die Klägerin hat sich nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt (§ 67 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO) vertreten lassen, sondern die Beschwerde selbst eingelegt. Auf das Vertretungserfordernis vor dem Bundesverwaltungsgericht ist die Klägerin durch das Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 12. Juli 2010 ebenfalls hingewiesen worden. Ohne Erfolg beruft sie sich darauf, als Beamtin und diensttätige Angestellte zum Personenkreis im Sinne von § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO zu gehören, da diese Vorschrift lediglich die Vertretung vor den Verwaltungsgerichten regelt.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Beschwerdeverfahren ist nicht gerichtskostenfrei (vgl. Urteil vom 17. Januar 1980 - BVerwG 5 C 62.78 - Buchholz 412.4 § 2 KgfEG Nr. 38).

5 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.